Dr. Markus J. Goetzmann, LL.M.

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Beschränkung der Widerspruchsmöglichkeit beim Betriebsübergang

Gemäß § 613a Abs. 6 BGB kann der Arbeitnehmer bei einem Betriebsübergang dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprechen. Diese Widerspruchsmöglichkeit besteht aber richtiger Ansicht nach allenfalls so lang, wie noch ein Arbeitsverhältnis zum Erwerber besteht (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.07.2007, 6 Sa 680/07).

In der jüngeren Vergangenheit sind durch die Rechtsprechung die Anforderungen an den Inhalt von Unterrichtungsschreiben gem. § 613a Abs. 5 BGB erheblich verschärft worden. Nach dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung soll bei einer unvollständigen und/oder fehlerhaften Unterrichtung eines Arbeitnehmers die Monatsfrist des § 613a Abs. 6 BGB, binnen derer der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprechen kann, nicht zu laufen beginnen. In der Praxis führt dies zunehmend zu späten Widersprüchen von Arbeitnehmern, die auf Grund einer Unzufriedenheit mit dem neuen Arbeitgeber oder wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Erwerbers versuchen, mit einem späten Widerspruch sich wieder beim Veräußerer als Arbeitnehmer einzuklagen.

Da das Gesetz eine Höchstfrist für die Ausübung eines Widerspruchsrechtes nicht vorgesehen hat, hat die Rechtsprechung späte Widersprüche von Arbeitnehmern bislang vor allem über die Institute des Rechtsmissbrauchs und der Verwirkung begrenzt. Mit der jüngsten Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg liegt nunmehr erstmals auch eine Entscheidung eines Berufungsgerichtes vor, welche in zutreffender Weise eine rechtslogische Begrenzung des Widerspruchsrechts berücksichtigt.

In seinem Urteil vom 20.07.2007, Az. 6 Sa 680/07, hat das LAG Berlin-Brandenburg zutreffend festgestellt, dass ein Widerspruch gegen den Übergang eines Arbeitsverhältnisses voraussetzt, dass das übergegangene Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Widerspruches noch besteht, weil andernfalls der Widerspruch ins Leere geht bzw. keine Verfügungsbefugnis mehr über das Arbeitsverhältnis  besteht.

Es lagen bislang bereits mehrere erstinstanzliche Entscheidungen vor, in denen Gerichte entschieden hatten, dass nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses beim Erwerber ein Widerspruchsrecht eines „Arbeitnehmers“ rechtslogisch nicht mehr in Betracht kommen kann (ArbG Hamburg, Urt. v. 08.05.2007, 1 Ca 25/06; ArbG Köln, Urt. v. 18.01.2007, 8 Ca 4081/06; ArbG München, Urt. v. 12.04.2005, 22 Ca 19405/05; ArbG München, Urt. v. 8.1.2007, 5 Ca 1385/06, ArbG München, Urt. v. 14.02.2007, 22 Ca 16325/06; ArbG München, Urt. v. 13.04.2007, 3 Ca 15980/06 – 15982/06).

Auch die Literatur hat sich bislang einhellig gegen ein solches Widerspruchsrecht ausgesprochen [z.B. Willemsen, in FS Küttner, S. 417 (432); Rieble, NZA 2004, 1 (6)].

Der Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg ist zuzustimmen. Das Widerspruchsrecht ist ein Gestaltungsrecht aus dem (übergegangenen) Arbeitsverhältnis. Wenn dieses Rechtsverhältnis beendet ist, kann auch ein entsprechendes Gestaltungsrecht nicht mehr bestehen.

Auch nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 613a Abs. 6 BGB bleibt nach dem rechtlichen Ende eines Arbeitsverhältnisses beim Erwerber für ein Widerspruchsrecht kein Raum mehr. Der Zweck des Widerspruches, nämlich sicherzustellen, dass einem Arbeitnehmer nicht ein Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber aufgezwungen wird, den er sich nicht selbst ausgesucht hat, kann nach der Beendigung des (übergegangenen) Arbeitsverhältnisses nicht mehr erreicht werden: Das Arbeitsverhältnis ist gerade beendet, der  Arbeitnehmer ist also keinem „fremden“ Arbeitgeber mehr ausgesetzt.

Fazit:

Mit der Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg liegt nunmehr auch eine obergerichtliche Entscheidung vor, welche zu einer rechtlich klaren und dogmatisch sauberen Begrenzung eines (vermeintlichen) Widerspruchsrechtes nach einem Betriebsübergang führt. Die Entscheidung sorgt damit für weitere Rechtsklarheit im Rahmen des §§ 613a Abs. 5, Abs. 6 BGB.

Das LAG Berlin-Brandenburg hat die Revision nicht zugelassen. Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes zu der Frage, ob nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim Erwerber ein Widerspruch noch rechtstechnisch möglich ist, ist erst im Jahr 2008 zu erwarten.

Erscheinungsdatum: 13.12.2007