Dr. Markus J. Goetzmann, LL.M.

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Befristung im Anschluss an eine Ausbildung

Die Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG ermöglicht lediglich den einmaligen Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages nach dem Ende der Ausbildung. Weitere befristete Arbeitsverträge können nicht auf den in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG normierten Sachgrund gestützt werden.

Die Rechtsprechung zum Befristungsrecht wird zunehmend unübersichtlicher und birgt nach wie vor zahlreiche Überraschungen. Mit Urteil vom 10.10.2007 (Az. 7 AZR 795/06) hat das Bundesarbeitsgericht nunmehr entgegen den Entscheidungen der beiden Vorinstanzen (zuletzt: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 13.06.2006, Az. 13 SA 124/06) entschieden, dass eine auf den Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG gestützte Befristung eines Arbeitsvertrages im Anschluss an eine Ausbildung nur einmal möglich ist.

In dem zu entscheidenden Fall hatten die Parteien nach Beendigung der Ausbildung der Klägerin ein auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG gestütztes befristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen. Dieses Arbeitsverhältnis wurde anschließend, unter ausdrücklicher Benennung des gleichen Sachgrundes, zwei weitere Male verlängert, bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren.

Die Vorinstanzen hatten entschieden, dass der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG nicht nur für den einmaligen Abschluss eines an ein Berufsausbildungsverhältnis anschließenden Arbeitsvertrages dienen könne, sondern auch ein für Verlängerungen der Befristung tauglicher Sachgrund sei. In der Literatur wird überwiegend vertreten, dass eine auf § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TzBfG gestützte Befristung eine Gesamtdauer von zwei Jahren erreichen dürfe. Das Landesarbeitsgericht Köln hatte zuletzt entschieden, dass es dann keinen Unterschied machen könne, ob die Parteien diese Gesamtdauer gleich mit dem ersten Arbeitsvertrag vereinbaren würden, oder ob man diese Gesamtdauer erst mittels zweier Verlängerungen des ersten Arbeitsvertrages erreiche.

Dieser Auffassung ist das Bundesarbeitsgericht nicht gefolgt und hat die Berufungsentscheidung des LAG Köln aufgehoben. Der Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichtes lässt sich entnehmen, dass das BAG davon ausgeht, dass der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TzBfG nur ein einziges Mal ein tauglicher Sachgrund für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages sein kann.

Fazit:

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes unterstreicht einmal mehr, dass Arbeitgeber beim Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen höchste Vorsicht walten lassen müssen. Da die Klägerin vor dem Abschluss des ersten befristeten Arbeitsvertrages mit der Beklagten nur in einem Ausbildungsverhältnis gestanden hatte, aber noch nicht in einem Arbeitsverhältnis, wäre es möglich gewesen, einen befristeten Arbeitsvertrag auch ohne Vorliegen eines Sachgrundes gem. § 14 Abs. 2 TzBfG abzuschließen. Es wäre dann für den Arbeitgeber auch möglich gewesen, mit zwei weiteren Verlängerungen die Gesamtdauer von zwei Jahren auszuschöpfen. Vorliegend hatte der Arbeitgeber allerdings in den befristeten Arbeitsvertrag ausdrücklich den Sachgrund der Befristung des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TzBfG aufgenommen und damit auf Grund tarifvertraglicher Vorschriften eine Berufung auf § 14 Abs. 2 TzBfG ausdrücklich ausgeschlossen. Aus genau diesem Grund hat auch die jüngste Entscheidung des BAG es offen lassen können, ob bei Verlängerungen von befristeten Arbeitsverträgen ein Wechsel von einer Befristung gem. § 14 Abs. 1 TzBfG zu einer Befristung gem. § 14 Abs. 2 TzBfG möglich ist.

Erscheinungsdatum: 12.10.2007