Befristung eines Arbeitsvertrags - Schriftformerfordernis
Das Bundesarbeitsgericht hatte sich in einer Entscheidung vom 13.06.2007 erneut mit dem Schriftformgebot des § 14 Abs. 4 TzBfG zu befassen. Der Senat führte die bisherige Rechtsprechung fort und nahm eine Konkretisierung vor.
Nach § 14 Abs.4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Hierfür reicht es nicht aus, dass die Parteien die Befristung vor Arbeitsaufnahme lediglich mündlich vereinbaren und diese Vereinbarung erst nach Arbeitsaufnahme in einer schriftlichen Befristungsabrede fixieren.
Etwas anderes kann jedoch in einer für die Praxis wichtigen Fallgestaltung gelten.
Haben die Parteien vor der Unterzeichnung des schriftlichen Arbeitsvertrags mündlich keine Befristung vereinbart oder eine Befristungsabrede getroffen, die inhaltlich mit der in dem schriftlichen Vertrag enthaltenen Befristung nicht übereinstimmt, enthät der schriftliche Arbeitsvertrag eine eigenständige, dem Schriftformgebot genügende Befristung. Ist die Befristung daneben sachlich gerechtfertigt, so ist die Befristung insgesamt rechtens.
Das hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts in Fortsetzung und Ergänzung seiner bisherigen Rechtsprechung zum Schriftformgebot des § 14 Abs. 4 TzBfG entschieden.
Im Streitfall hatte der Kläger sich bei dem beklagten Krankenhaus-Betreiber um eine Stelle als Assistenzarzt in der Weiterbildung für Neurochirurgie beworben. Die Parteien einigten sich zunächst mündlich auf eine Befristung vom 23.2.2004 bis zum 22.2.2005. Am 23.2.2004 nahm der Kläger seine Tätigkeit auf. Am 26.2.2004 schlossen die Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag, nach dem das Arbeitsverhältnis vom 23.2.2004 bis zum 19.2.2005 auf Grundlage eines spezialgeseztlichen Grundes befristet sein sollte. In dem Vertrag wurde nicht lediglich eine bereits zuvor formunwirksam vereinbarte Befristung schriftlich niedergelegt. Die Parteien hatten vor Unterzeichnung des schriftlichen Arbeitsvertrags schließlich keine mündliche oder konkludente Befristungsabrede zum 19. Februar 2005 getroffen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Juni 2007 - 7 AZR 700/06
Erscheinungsdatum: 22.06.2007

