BAG: Sonderzahlung – Zweiter Teil

Der Arbeitgeber ist auch bei einer verschlechterten wirtschaftlichen Lage nicht berechtigt, die mit einem außertariflichen Angestellten arbeitsvertraglich vereinbarte Jahressonderzahlung einseitig zu verringern oder zu streichen.

Dies gilt auch dann, wenn die Jahressonderzahlung für die Tarifarbeitnehmer auf Grund eines Standortsicherungstarifvertrages und einer Betriebsvereinbarung wirksam reduziert worden ist (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.07.2008 – 6 Sa 142/08).

Der Fall:

Der Kläger ist seit 1979 bei dem beklagten Unternehmen als Labor- und Entwicklungsleiter beschäftigt. In seinem Arbeitsvertrag ist geregelt, dass der Kläger für jedes Geschäftsjahr eine ertragsabhängige Tantieme erhält, deren Höhe jedoch mindestens mit ¼ Monatsgehalt garantiert wird. Bis zum Jahr 2002 erhielt der Kläger eine Tantieme abgerechnet und ausbezahlt. Auf Grund eines negativen wirtschaftlichen Ergebnisses in den Jahren 2004 bis 2006 zahlte die Beklagte an den Kläger keine Tantieme aus. Zudem wurde für die Jahre 2004 bis 2006 auf Grund eines Standortsicherungstarifvertrages und einer Betriebsvereinbarung die Jahressonderzahlung der Tarifarbeitnehmer auf 20 % reduziert. Mit Ausnahme des Klägers erklärten sich auch die außertariflichen Angestellten mit einer entsprechenden Reduzierung ihrer arbeitsvertraglich vereinbarten Tantieme einverstanden. Der Kläger hingegen forderte im Jahr 2007 nachträglich die Zahlung der arbeitsvertraglich garantierten Mindesttantieme von ¼ Monatsgehalt für die Jahre 2003 bis 2006.

Das Urteil:

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hat die Berufung des Arbeitgebers gegen das klagestattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen.

Nach Auffassung des LAG Rheinland-Pfalz stehen dem Kläger die geltend gemachten Tantiemeansprüche zu. Er hat sich – im Gegensatz zu den anderen außertariflichen Angestellten – mit einer Reduzierung der Tantieme gerade nicht einverstanden erklärt. Ein solches Einverständnis wäre jedoch Voraussetzung dafür gewesen, dass der Arbeitgeber die Tantiemezahlung hätte reduzieren dürfen. Der Arbeitgeber sei auch bei einer verschlechterten wirtschaftlichen Lage nicht berechtigt, mit einem außertariflichen Angestellten vertraglich vereinbarte Sonderzahlungen einseitig zu verringern oder gar zu streichen. Vielmehr hätte der Arbeitsvertrag einvernehmlich geändert werden müssen. Hieran vermag auch die Tatsache, dass das Unternehmen die Jahressonderzahlung der Tarifarbeitnehmer auf Grund eines Standortsicherungstarifvertrages und einer Betriebsvereinbarung reduzieren konnte, in Bezug auf die außertariflichen Angestellten nichts zu ändern. Denn die außertariflichen Angestellten waren vom Geltungsbereich des Standortsicherungstarifvertrages sowie der Betriebsvereinbarung zur Reduzierung der Sonderzahlung nicht erfasst. Deshalb bedurfte es für die außertariflichen Angestellten deren Einverständniserklärung. Diese lag bezogen auf den Kläger gerade nicht vor.

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.07.2008 – 6 Sa 142/08

Quelle: Justiz Rheinland-Pfalz online

Erscheinungsdatum: 25.08.2008