
Dr. Markus J. Goetzmann, LL.M.
Tel. +49(0)221 9 51 90-83Fax +49(0)221 9 51 90-93
m.goetzmann@cbh.de
Aufwendungsersatzanspruch des Arbeitnehmers bei Beschädigung seines Privat-PKW
Der Arbeitgeber ist zum Ersatz der am Fahrzeug des Arbeitnehmers entstandenen Unfallschäden verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Diensttätigkeit sein privates Fahrzeug auf Anweisung des Arbeitgebers genutzt hat. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn das Fahrzeug des Arbeitnehmers nicht verkehrstauglich war.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 23.11.2006 (Az. 8 AZR 701/05) seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach der Arbeitgeber zum Ersatz der am Fahrzeug des Arbeitnehmers entstandenen Unfallschäden in entsprechender Anwendung des § 670 BGB verpflichtet ist, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aufgefordert hat, sein eigenes Fahrzeug statt ein Fahrzeug des Arbeitgebers zu nutzen. Im Fall des Bundesarbeitsgerichts hatte die Klägerin ihren Arbeitgeber auf Ersatz ihres Unfallschadens in Anspruch genommen, nachdem sie auf der Fahrt zu einer auswärtigen Einsatzstelle einen Unfall erlitten hatte. Bei dem Wagen der Klägerin war ein an der Außenseite stark poröser Reifen geplatzt. Dieser die Verkehrstauglichkeit ausschließende Bereifungsmangel lag bereits beim Kauf des Fahrzeuges einen Monat vor dem Unfallereignis vor. Der Gebrauchtwagenverkäufer hatte allerdings der Klägerin die Verkehrstauglichkeit des Fahrzeuges ausdrücklich zugesagt.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte in der Vorinstanz noch die Klage abgewiesen mit dem Hinweis, dass bei dem Einsatz eines verkehrsuntauglichen Fahrzeuges durch den Arbeitnehmer dieses Risiko allein dem persönlichen Lebensbereich des Arbeitnehmers zuzuordnen sei und ein Arbeitgeber hierfür nicht in Haftung genommen werden könne (Urteil vom 17.10.2005, Az. 14 Sa 823/05).
Das Bundesarbeitsgericht hob die Entscheidung des LAG Düsseldorf auf und verwies sie an das LAG zurück. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte damit zunächst im Grundsatz seine bisherige Rechtsprechung, dass der Arbeitgeber entstandene Unfallschäden am Privatfahrzeug des Arbeitnehmers in entsprechender Anwendung des § 670 BGB zu ersetzen hat, wenn das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt wird. Um einen Einsatz im Betätigungsbereich des Arbeitgebers handelt es sich dann, wenn ohne den Einsatz des Arbeitnehmerfahrzeugs der Arbeitgeber ein eigenes Fahrzeug einsetzen und damit dessen Unfallgefahr tragen müsste.
Entgegen der Rechtsauffassung des LAG Düsseldorf stellte das BAG weitergehend klar, dass selbst der Einsatz eines verkehrsuntauglichen Fahrzeuges eine im Betätigungsbereich des Arbeitgebers stattfinde Fahrt nicht zu einer Privatfahrt mache. Bei einem Unfall im Rahmen der Arbeitstätigkeit verwirkliche sich genau jenes Risiko der Teilnahme am Straßenverkehr, welches ein Arbeitgeber bei einer Betriebsfahrt für den Arbeitnehmer trage.
Der Einsatz eines verkehrsuntauglichen Fahrzeuges durch den Arbeitnehmer könne allerdings zu einer anteiligen Kürzung von Ersatzansprüchen des Arbeitnehmers führen, wenn diesem auf Grund des Einsatzes eines verkehrsuntauglichen Fahrzeuges ein Mitverschulden in entsprechender Anwendung des § 254 BGB vorzuwerfen sei. Zu berücksichtigen sind dabei aber die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung, nach denen eine Mithaftung des Arbeitnehmers entfällt, wenn ihm nur leichteste Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
Das Bundesarbeitsgericht hat den Fall an das LAG Düsseldorf zurückverwiesen, weil das Landesarbeitsgericht noch nicht alle notwendigen Feststellungen für eine Entscheidung des Falles getroffen hatte. Dies betraf nicht nur die Frage, ob der Klägerin im vorliegenden Fall ein Mitverschulden anzulasten war, sondern zuvor bereits die Frage, ob tatsächlich eine bindende Anweisung an die Arbeitnehmerin vorgelegen hatte, ihr Privatfahrzeug zu nutzen, oder ob es der Klägerin freigestellt war, auch öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Das BAG stellte klar, dass in letzterem Fall die Nutzung des eigenen Fahrzeugs nicht im Betätigungsbereich des Arbeitgebers erfolgt wäre und somit ein Aufwendungsersatzanspruch gänzlich entfiele.
Erscheinungsdatum: 25.05.2007
