André Ueckert

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Aufhebungsvertrag ohne Sperrzeit möglich

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat die Verwaltungspraxis zur Sperrzeit mit einer neuen Durchführungsanweisung aktualisiert und vollständig überarbeitet.

Bislang sah die Durchführungsanweisung der BA vor, dass die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag regelmäßig eine Sperrzeit gemäß § 144 SGB III auslöst. Dies hat sich nun grundlegend geändert. Bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages anstelle einer beabsichtigten betriebsbedingten Kündigung tritt regelmäßig keine Sperrzeit mehr ein, wenn die Abfindung zwischen 0,25 bis 0,5 Monatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr beträgt. Denn in diesem Fall, so heißt es in der Durchführungsanweisung, liegt ein die Sperrzeit ausschließender wichtiger Grund zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses vor.

In der Durchführungsanweisung heißt es:

Ein wichtiger Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages liegt vor, wenn

  • eine Abfindung von 0,25 bis zu 0,5 Monatsentgelten pro Beschäftigungsjahr gezahlt wird und
  • der Arbeitgeber betriebsbedingt unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum selben Zeitpunkt gekündigt hätte und
  • die Kündigungsfrist eingehalten worden wäre und
  • der Arbeitnehmer nicht unkündbar war.

Weitere Prüfungen der Rechtmäßigkeit der hypothetischen Kündigung sind nicht erforderlich (Anlass: Urteil des BSG vom 12.7.2006 - B 11a AL 47/05 R).

Diese Grundsätze gelten nicht außerhalb der Bandbreite von 0,25 bis 0,5 Monatsentgelten pro Beschäftigungsjahr. Bei solchen Abfindungen ist die Rechtmäßigkeit einer hypothetischen Kündigung wie bisher zu prüfen.

Beispiel aus der Durchführungsanweisung:

Der Arbeitgeber will den Arbeitnehmer betriebsbedingt fristgemäß zum Jahresende entlassen. Sie schließen einen Aufhebungsvertrag zum selben Zeitpunkt. Der Arbeitnehmer erhält dafür eine Abfindung in Höhe von 0,5 Monatsentgelten für jedes Beschäftigungsjahr.

Erscheinungsdatum: 26.10.2007