Aufbewahrung von Gesundheitsdaten in Personalakten
Arbeitnehmer haben Anspruch auf Beseitigung der ungeschützten Aufbewahrung von Gesundheitsdaten.
Mit Urteil vom 12.09.2006 hatte das BAG (Az. 9 AZR 271/06) darüber zu entscheiden, ob es das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers gebietet, besonders sensible Daten, z. B. über den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers, besonders geschützt zu verwahren.
Im Ergebnis befand das BAG, dass jedenfalls Schriftstücke, die Gesundheitsdaten enthalten, in einem verschlossenen Umschlag abzuheften sind und allein der Personalleiter bzw. dessen Stellvertreter öffnungsberechtigt sowie jede Öffnung mit Datum und Grund der Öffnung auf dem Umschlag zu vermerken ist.
Die Leitsätze des BAG lauten demgemäß:
1. Soweit sensible Gesundheitsdaten in die Personalakte aufgenommen werden dürfen, hat der Arbeitnehmer Anspruch darauf, dass dies unter Berücksichtigung seiner Interessen geschieht. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Daten in besonderer Weise aufzubewahren. Dies folgt aus der Gewährleistung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 und Art. 2 GG, § 75 Abs. 2 BetrVG). Die zur Personalakte genommenen Gesundheitsdaten sind vor unbefugter zufälliger Kenntnisnahme durch Einschränkung des Kreises der Informationsberechtigten zu schützen.
2. Verstößt der Arbeitgeber gegen diese Grundsätze, hat der Arbeitnehmer nach den §§ 12, 862, 1004 BGB einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber ausreichende Maßnahmen zum Schutz der sensiblen Gesundheitsdaten vor unbefugter Einsichtnahme, z. B. durch Aufbewahrung in einem verschlossenen Umschlag, ergreift.
3. Diese Einschränkung des Rechts zur Personalaktenführung steht nicht dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers an der Vollständigkeit der Personalakte entgegen. Die Personalakte bleibt vollständig. Bei einem berechtigten Anlass kann jede vom Arbeitgeber ermächtigte Person den Umschlag öffnen, den Anlass vermerken und die Daten einsehen.
Erscheinungsdatum: 17.09.2007

