Dr. Markus J. Goetzmann, LL.M.

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Auch Kleinvieh macht Mist – Der 1,30 Euro-Fall „Emmely"

Das sog. Emmely-Urteil des LAG Berlin hat eine stürmische Berichterstattung in Presse und Fernsehen ausgelöst. Zu Unrecht, denn das Urteil bestätigt nur die ständige Rechtsprechung und die geltenden Grundsätze bei Verdachtskündigungen.

Der Fall:

Der Arbeitnehmerin, in den Medien kurz als „Emmely" bezeichnet, wurde von ihrem Arbeitgeber vorgeworfen, dass sie zwei Pfandbons für 82 und 48 Cent unterschlagen habe, indem sie damit bei einem Einkauf im Supermarkt des Arbeitgebers bezahlt habe. Diese Pfandbons seien nicht eigene Pfandbons gewesen, sondern solche, die ein Kunde verloren habe.

Für seine Vorwürfe hatte der Arbeitgeber sich auf eigene Ermittlungen, u.a. die Zeugenaussage einer anderen Mitarbeiterin gestützt. Die Arbeitnehmerin hatte er zu den Vorwürfen angehört. Da diese Anhörung die Zweifel an der Redlichkeit der Arbeitnehmerin nicht ausräumten, kündigte der Arbeitgeber fristlos.

Sowohl das Arbeitsgericht Berlin als auch das Landesarbeitsgericht hielten die ausgesprochene Kündigung für rechtswirksam. Auf die Höhe des (möglicherweise) unterschlagenen Betrages komme es nicht an – hierfür reichten auch 1,30 Euro aus. Auch die lange Beschäftigungszeit der Arbeitnehmerin hinderte nach Auffassung der Gerichte die Kündigung nicht.

 

Die Rechtslage:

Das Urteil des LAG Berlin liegt auf der ständigen Linie der Rechtsprechung zur sog. Verdachtskündigung. Danach kann ein Arbeitsverhältnis ggf. bereits dann beendet werden, wenn ein Arbeitnehmer unter dem schwerwiegenden Verdacht steht, eine auf das Arbeitsverhältnis bezogene strafbare Handlung oder eine andere schwerwiegende Vertragsverletzung begangen zu haben.

Der Verdacht muss aufgrund objektiver Umstände dringend sein und die Verdachtsmomente müssen geeignet, das für eine ungestörte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören. Dabei muss der Arbeitgeber alles ihm Zumutbare zur Aufklärung des Sachverhalts getan haben, wozu insbesondere auch gehört, den Arbeitnehmer anzuhören.

 

Ob dem Arbeitgeber trotz eines solchen Verdachts die Fortführung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist, ggf. zumindest bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, ist dann eine Frage der Abwägung der Interessen im Einzelfall. Hier – und nur hier – kann es dann in Fällen wie dem vorliegenden eine Rolle spielen, wie hoch der mögliche Schaden ist und wie lange zuvor schon ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.

 

Das Urteil:

Beide Instanzen haben auf der Grundlage der anerkannten Regeln für Verdachtskündigungen die Kündigung für wirksam gehalten. Der Arbeitgeber hatte alles ihm zumutbare für eine Aufklärung des Sachverhalts getan. Da der Verdacht danach weiter dringend bestand, hatte er das Vertrauensverhältnis für irreparabel gestört gehalten und deswegen gekündigt.

 

Dem Urteil ist zuzustimmen. Die Gerichte haben die Wirksamkeit der Kündigung mit der besonderen Vertrauensstellung der Arbeitnehmerin begründet: wem als Kassiererin Gelder anvertraut werden, trifft eine besondere Loyalitätspflicht gegenüber dem Arbeitgeber. Insoweit können ernsthafte Zweifel an der Redlichkeit eines Arbeitnehmers dann auch zur Kündigung reichen.

 

Die Zerstörung des Vertrauens ist dabei von der Höhe des Betrages unabhängig. Gleiches gilt hinsichtlich der Länge der Beschäftigungszeit. Die gegenteilige Argumentation liefe darauf hinaus, dass mit zunehmender Beschäftigungszeit immer höhere Beträge zumindest einmalig hinterzogen werden könnten, weil angeblich über die Jahre eine enorme Zuverlässigkeit belegt worden sei. Eine solche Argumentation ist absurd.

In der Rechtsprechung sind daher zahlreiche Fälle bekannt, in denen selbst der Diebstahl eines Stücks Bienenstich, eines Brötchens oder einer Handvoll Trauben den Gerichten ausreichten, um eine Kündigung als wirksam zu erachten.

 

Der Arbeitnehmer ist dennoch nicht ungeschützt: der Arbeitgeber muss eine ordnungsgemäße Aufklärung vornehmen und objektive Anhaltspunkte für seinen Verdacht vortragen. Reine „Bauchgefühl"-Entscheidungen oder Willkürakte sind damit ausgeschlossen (siehe auch CBH-News vom 14.11.2008).

 

Fazit:

 

Das „Emmely"-Urteil des LAG Berlin liegt auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung. Dem Urteil ist zuzustimmen.

 

Der mediale Sturm im Wasserglas ist indes wenig nachvollziehbar. Gänzlich unverständlich und inakzeptabel sind populistische Aussagen von höchsten Repräsentanten des Staates, wonach das Urteil des LAG Berlin „ein barbarisches Urteil von asozialer Qualität" sei und „ein solches Urteil das Vertrauen in die Demokratie zerstöre" (so Bundestagsvizepräsident Thierse gegenüber der Berliner Zeitung – in einem späteren Interview bezeichnete Thierse seine Ausführungen abgeschwächt als „unverhältnismäßige Reaktion auf ein unverhältnismäßiges Urteil)

 

Die Demokratie zerstört allenfalls der Eingriff eines der höchsten Repräsentanten des Staates in die Gewaltenteilung: die Rechtsprechung ist selbständiger Bestandteil der demokratischen Grundordnung und keinerlei Anweisungen oder vermeintlich guten Ratschlägen von Politikern unterworfen.

 

Die Verdachtskündigung ist ein Instrument des Arbeitsrechts, das weiterhin seine Berechtigung hat. Die Arbeitnehmer sind nicht schutzlos der Willkür von Arbeitgebern ausgeliefert, sondern den Arbeitgeber trifft eine erhebliche Darlegungs- und Beweislast. Gerade dieser ist der Arbeitgeber im Fall „Emmely" nachgekommen: das LAG Berlin war letztlich sogar nicht nur von dem Verdacht, sondern von der tatsächlichen Tat der Arbeitnehmerin überzeugt.

Erscheinungsdatum: 27.02.2009