
Dr. Markus J. Goetzmann, LL.M.
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Arbeitsrechtlicher Status von „Ein-Euro-Jobbern“
Das Bundesarbeitsgericht hat mit zwei jüngeren Urteilen seine bisherige Rechtsprechung zum arbeitsrechtlichen Status von „Ein-Euro-Jobbern“ bestätigt. „Ein-Euro-Jobber“ sind demnach keine Arbeitnehmer. Es können aber im Einzelfall Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates ausgelöst werden.
Personen, die als sog. „Ein-Euro-Jobber“ tätig werden, sind gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II keine Arbeitnehmer. Es handelt sich um sog. erwerbsfähige Hilfsbedürftige, für die eine Tätigkeit im Rahmen einer Eingliederung in Arbeit seitens der Bundesagentur erbracht wird.
Mit Urteil vom 26.09.2007, Az.: 5 AZR 857/06, hat das Bundesarbeitsgericht wie auch die beiden Vorinstanzen bestätigt, dass eine Klägerin, die arbeitsuchend war und Entgeltleistungen nach dem SGB II erhielt, auch durch den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung, die eine befristete Tätigkeit sowie eine zusätzliche Mehraufwandsentschädigung von 1,25 € pro Stundevorsah , nicht zur Arbeitnehmerin würde. Die Klägerin hatte argumentiert, sie sei als reguläre Arbeitskraft beschäftigt worden und für die Befristung dieses nach ihrer Auffassung konkludent abgeschlossenen Arbeitsverhältnisses habe kein Befristungsgrund vorgelegen.
Das Bundesarbeitsgericht hat im Hinblick auf den Wortlaut des Gesetzes und die von § 16 SGB II beabsichtigte rechtliche Konstruktion das Ansinnen der Klägerin zurückgewiesen.
In einer kurz nachfolgenden Entscheidung (Beschluss vom 02.10.2007, Az.: 1 ABR 60/06) hat das Bundesarbeitsgericht nochmals bestätigt, dass es sich bei „Ein-Euro-Jobbern“ nicht um Arbeitnehmer handele. Dennoch kann ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates in Betracht kommen, wenn der Arbeitgeber in seinem Betrieb erwerbsfähige Hilfsbedürftige im Sinne von § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II beschäftigen will. Auch wenn es sich bei „Ein-Euro-Jobbern“ um keine Arbeitnehmer handelt, werden diese jedoch dann, wenn sie über einen längeren Zeitraum zusammen mit den übrigen Arbeitnehmern zur Verwirklichung des Betriebszweckes weisungsgebundene Tätigkeiten verrichten, in den Betrieb des Arbeitgeber eingegliedert, so dass dann eine mitbestimmungspflichtige Einstellung im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vorliegen kann. Für das Mitbestimmungsrecht kommt es in diesem Zusammenhang nicht auf die fehlende Arbeitnehmereigenschaft an.
Erscheinungsdatum: 09.11.2007
