
Dr. Markus J. Goetzmann, LL.M.
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Anspruch des Betriebsrates auf Internetzugang?
Im Zuge fortschreitender Technisierung von Arbeitsabläufen fordern Betriebsräte zunehmend ihre Arbeitgeber dazu auf, dem Betriebsrat Computer, Software und auch einen Internetzugang zur Verfügung zu stellen. Die Berechtigung solcher Ansprüche ist im Einzelfall zu prüfen. Ein automatischer Anspruch des Betriebsrates auf solche technischen Hilfsmittel besteht nicht.
Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen. Zu der seit 2001 erstmals ausdrücklich erwähnten Informations- und Kommunikationstechnik gehören insbesondere auch Computer mit entsprechender Software. Der Betriebsrat kann die Überlassung eines PC nebst Zubehör und Software allerdings ebenso wie die übrigen in § 40 Abs. 2 BetrVG genannten Sachmittel vom Arbeitgeber nur dann verlangen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihm nach dem Betriebsverfassungsgesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist.
Die Entscheidung darüber, ob ein Sachmittel zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich ist, obliegt zunächst dem Betriebsrat selbst. Die Entscheidung hierüber darf er aber nicht allein an seinen subjektiven Bedürfnissen ausrichten, sondern hat bei seiner Entscheidungsfindung die betrieblichen Verhältnisse und die sich dem Betriebsrat stellenden Aufgaben zu berücksichtigen. Dabei hat der Betriebsrat die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung der Betriebsratstätigkeit einerseits und berechtigte Interessen des Arbeitgebers, wozu auch die Begrenzung von dessen Kostentragungspflicht zählt, gegeneinander abzuwägen.
Aus diesem Abwägungsvorgang und der Berücksichtigung der jeweiligen Betriebsverhältnisse ergibt sich, dass es einen generellen Anspruch des Betriebsrats auf die Einrichtung eines Internetzuganges nicht gibt. Dementsprechend ist auch die Rechtsprechung zum Internetzugang des Betriebsrates uneinheitlich.
So hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen zuletzt mit Beschluss vom 09.03.2007, Az. 3 Ta BV 47/06 entschieden, dass die Internetnutzung durch den Betriebsrat grundsätzlich zu den sachlichen Mitteln der Informations- und Kommunikationstechnik i. S. d. § 40 Abs. 2 BetrVG gehöre. In dem vom LAG Niedersachsen entschiedenen Fall hatte der Betriebsrat einer Filiale einen Internetzugang unter Hinweis darauf verlangt, dass er regelmäßig mit der Unternehmenszentrale bzw. der dortigen Personalabteilung kommunizieren müsse, und diese einen Internetzugang habe, der Filialbetriebsrat hingegen nicht. Zudem führte der Betriebsrat aus, dass mit Hilfe des Internet aktuelle Informationen z. B. des Integrationsamtes oder der Berufsgenossenschaft recherchiert werden könnten.
Das LAG Niedersachen hielt einen Internetzugang des Betriebsrates auf Grund dieser Argumentation für erforderlich und angemessen i. S. d. § 40 Abs. 2 BetrVG. Dabei ließ sich das LAG Niedersachsen auch nicht von dem Einwand des Arbeitgebers beeindrucken, dass in der Filiale vor Ort noch nicht einmal die Geschäftsleitung über einen Internetzugang verfüge. Auch die Missbrauchsbedenken des Arbeitgebers durch eine mögliche exzessive Internetnutzung bewegten das LAG Niedersachsen nicht zu einer anderslautenden Entscheidung.
Die Entscheidung des LAG Niedersachsen steht zumindest teilweise im Widerspruch zu einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 23.08.2006, Az. 7 ABR 55/05. In dem dortigen Verfahren hatte das Bundesarbeitsgericht das Begehren des Betriebsrates auf einen Internetzugang zurückgewiesen. Das BAG hatte in der Entscheidung darauf verwiesen, dass der Betriebsrat seinen Anspruch auf Bereitstellung eines Internetzugangs nicht allein auf die fortschreitende technische Entwicklung und den allgemeinen Verbreitungsgrad der Nutzung des Internet stützen könne, weil die allgemeine Üblichkeit der Nutzung eines technischen Hilfsmittels nichts über die Notwendigkeit zur Bewältigung der gesetzlichen Aufgaben aussage. Des Weiteren hatte das BAG in der Entscheidung von August 2006 darauf verwiesen, dass der Betriebsrat auch keinen Internetzugang unter Hinweis auf die Internetnutzungsmöglichkeiten des Marktleiters und dessen Stellvertreters in der dortigen Filiale verlangen könne.
Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch eine Entscheidung des BAG vom 16.05.2007, Az. 7 ABR 45/06, in der das BAG dem Betriebsrat nicht nur einen Internetzugang, sondern sogar eine Ausstattung mit PC und Software überhaupt versagt hatte und dies, obwohl der Betriebsrat für einen Bezirk mit 28 Verkaufsstellen verantwortlich war und lediglich über ein „mobiles Büro“ verfügte.
Fazit:
Ob ein Anspruch des Betriebsrates auf einen Internetzugang gem. § 40 Abs. 2 BetrVG besteht, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen. Weder die allgemeine Üblichkeit einer Internetnutzung noch die Annehmlichkeit und Arbeitsvereinfachung reichen für eine entsprechende Begründung der Erforderlichkeit i. S. d. § 40 Abs. 2 BetrVG aus. Die Rechtsprechung der Instanzgerichte ist – nicht zuletzt auf Grund der Erforderlichkeit einer Einzelfallentscheidung – uneinheitlich. Entsprechende Anforderungen des Betriebsrats sind jedenfalls kritisch im Einzelfall zu prüfen.
Erscheinungsdatum: 12.10.2007
