Anpassung von Betriebsrenten bei einer Konzerntochter

Die Krise eines internationalen Konzerns kann sich in Einzelfällen auch nachteilig auf die Betriebsrenten der konzernabhängigen deutschen Tochtergesellschaft auswirken. Mit den Auswirkungen einer Krise bei anderen Konzernunternehmen für Anpassungsmöglichkeiten bei einer deutschen Gesellschaft hat sich das BAG mit Urteil vom 10.02.2009, 3 AZR 727/07, auseinandergesetzt .

Bei der Anpassung von Betriebsrenten kommt es grundsätzlich auf die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers an, der die betriebliche Altersversorgung schuldet. Die wirtschaftliche Entwicklung anderer Konzernunternehmen, insbesondere im Ausland, bleiben hierbei grundsätzlich unberücksichtigt.

Etwas anderes kann aber ausnahmsweise dann in Betracht kommen, wenn am Anpassungsstichtag ausreichend konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in den nächsten drei Jahren die im Konzern bestehenden Schwierigkeiten auf das Tochterunternehmen durchschlagen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 10.02.2009 - 3 AZR 727/07 - entschieden.

Der Fall:

Im entschiedenen Fall hatten ehemalige Mitarbeiter eines Automobilzulieferers die turnusgemäße Erhöhung ihrer Betriebsrenten zum Januar 2005 verlangt. Die Mitarbeiter waren bei der deutschen GmbH beschäftigt und erhielten von dieser die betriebliche Altersversorgung. Nach Maßgabe des § 16 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der Betriebsrenten zu prüfen. Die deutsche GmbH ist ein konzernabhängiges Unternehmen und gehört zu einer internationalen Unternehmensgruppe. Die Konzernobergesellschaft und der Gesamtkonzern befanden sich in einer kritischen wirtschaftlichen Lage und waren sanierungsbedürftig. Unter Hinweis hierauf lehnte die deutsche GmbH die Erhöhung der Betriebsrenten ab. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der deutschen Tochtergesellschaft rechtfertigten es dagegen isoliert betrachtet, die Betriebsrenten in Höhe der Inflationsrate nach Maßgabe des § 16 BetrAVG anzupassen. Während des Revisionsverfahrens beim BAG haben sowohl die Konzernobergesellschaft als auch die deutsche Tochtergesellschaft Insolvenz angemeldet.

Das Urteil:

Während die Vorinstanzen (Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht) den Klagen auf höhere Betriebsrente noch stattgegeben hatten, hob das BAG diese Urteile nun auf und verwies die Sachen an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung führte das BAG aus, dass die Betriebsrentner keine Erhöhung verlangen könnten, wenn sich bereits zum Zeitpunkt des Anpassungsstichtages, also Anfang des Jahres 2005, konkret abgezeichnet habe, dass die Probleme des Konzerns innerhalb der nächsten drei Jahre auf die Tochter durchschlagen würden. Dies hätten die Vorinstanzen nicht hinreichend geprüft. Zur weiteren Sachverhaltsaufklärung wurde der Rechtsstreit daher an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

BAG, Urteil vom 10.02.2009 - 3 AZR 727/07
Quelle: Pressemitteilung BAG Nr. 17/09 vom 10.02.2009

Erscheinungsdatum: 12.02.2009