Annahmeverzugslohn: Kürzung bei Ablehnung zumutbarer anderer Arbeit
Eine Kürzung kann dann wegen böswilligen Unterlassens der Erzielung von Zwischenverdienst zulässig sein, wenn der Arbeitnehmer eine zwar dem Arbeitsvertrag nicht entsprechende, aber zumutbare Tätigkeit gegenüber seinem Arbeitgeber böswillig ablehnt, wenn dem Arbeitgeber eine vertragsgemäße Beschäftigung des Arbeitnehmers unmöglich ist.
Sachverhalt
Der Kläger war bereits seit etwa 30 Jahren als Kraftfahrer bei der Beklagten beschäftigt. Anfang 2004 wurde der einzige Lkw des Betriebs, auf dem Kläger eingesetzt war, gestohlen. Daraufhin entschied die Beklagte, die anfallenden Transporte künftig durch Spediteure durchführen zu lassen, erklärte gegenüber dem Kläger eine ordentliche Änderungskündigung zum 30.11.2004 und bot an, den Kläger ab dem 01.12.2004 als verantwortlichen Mitarbeiter für den Restholzbereich mit der bisherigen Vergütung weiterzubeschäftigen. Gleichzeitig wies sie den Kläger an, der Kläger solle diese Tätigkeit unter Berücksichtigung des Diebstahls des einzigen Lkws bereits ab dem 01.05.2004 ausüben.
Der Kläger weigerte sich jedoch, dieser Weisung nachzukommen und bestand auf vertragsgemäßer Arbeit. Er bot weiterhin täglich (vergeblich) seine Arbeitsleistung als Lkw-Fahrer an. Als die Beklagte die Gehaltszahlung einstellte, machte der Kläger Ansprüche auf Zahlung von Annahmeverzugslohn geltend mit der Begründung, er sei vor Ablauf der Kündigungsfrist nicht verpflichtet gewesen, eine andere Tätigkeit auszuüben. Die Beklagte berief sich darauf, dass der Kläger habe anderweitigen Verdienst in entsprechender Höhe böswillig unterlassen, weil er die Arbeit im Restholzbereich abgelehnt habe.
Nachdem sowohl das Arbeitsgericht als auch das LAG Frankfurt/Main der Klage stattgegeben haben, hat das BAG das Urteil des LAG aufgehoben, den Rechtsstreit jedoch zur weiteren Aufklärung an das LAG zurückverwiesen.
Die Zurückverweisung erfolgte jedoch mit folgenden Hinweisen:
Grundsätzlich gilt: Kommt der Arbeitgeber mit der Annahme der vom Arbeitnehmer ordnungsgemäß angebotenen Arbeitsleistung in Verzug, behält der Arbeitnehmer nach § 615 Satz 1 BGB seinen Vergütungsanspruch, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Der Arbeitgeber kann allerdings nach § 615 Satz 2 BGB den Annahmeverzugslohn um die Höhe des Lohnes kürzen, welchen der Arbeitnehmer während des Verzugszeitraumes anderweitig erworben hat oder ohne böswilliges Unterlassen hätte erwerben können. Böswillig handelt der Arbeitnehmer, dem ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass er während des Annahmeverzugs trotz Kenntnis aller objektiven Umstände vorsätzlich untätig bleibt oder die Aufnahme anderer Arbeit bewusst verhindert.
Bislang hat das BAG die Auffassung vertreten (vgl. hierzu Urteil v. 03.12.1980, 5 AZR 477/78), dass dem Arbeitnehmer eine vom Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht erfasste Arbeitstätigkeit grundsätzlich nicht zumutbar ist. Deswegen durfte der Arbeitnehmer bislang diese Arbeit während des Annahmeverzugs verweigern, ohne Gefahr zu laufen, wegen böswilligen Unterlassens anderweitiger Tätigkeiten eine Kürzung des Annahmeverzugslohns hinnehmen zu müssen.
Mit seiner Entscheidung vom 07.02.2007 hat das BAG diese Rechtsprechung aufgegeben und neue Kriterien aufgestellt:
Maßgebend seien die Umstände des Einzelfalls. Die Unzumutbarkeit der Arbeit könne sich unter verschiedenen Gesichtspunkten ergeben; sie könne ihren Grund in der Person des Arbeitgebers, der Art der Arbeit oder den sonstigen Arbeitsbedingungen haben, auch seien vertragsrechtliche Umstände zu berücksichtigen. Auf die Zumutbarkeitskriterien für die Annahme einer Beschäftigung durch Arbeitslose in § 121 SGB III könne hingegen nicht abgestellt werden.
So kann unter den jeweils zu beachtenden konkreten Umständen auch eine objektiv vertragswidrige Arbeit zumutbar sein und eventuell sogar eine Verbesserung für den Arbeitnehmer bedeuten. Nach Auffassung des BAG dürfe die Prüfung nicht durch vermeintlich absolut geltende Schranken vertragsrechtlicher Art abgeschnitten werden. Die Anrechnungsvorschrift regele nicht Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag, sondern die nach anderweitigen Maßstäben zu beurteilende Obliegenheiten, aus Gründen der Rücksichtnahme gegenüber dem Arbeitgeber einen zumutbaren Zwischenverdienst zu erzielen. Hierbei betont das BAG, das Maß der gebotenen Rücksichtnahme beim Arbeitnehmer hänge davon ab, aus welchen Gründen der Arbeitgeber keine vertragsgemäße Arbeit anbiete, was selbstverständlich vom Arbeitgeber darzulegen sei. Bestünden jedoch für die Änderung dringende Gründe, denen nicht von vornherein eine Billigung versagt werden kann, handele der Arbeitnehmer nicht rücksichtsvoll, wenn er die Arbeit allein deswegen ablehne, sie sei nicht vertragsgemäß, und er aus diesem Grund ohne Erwerb bleibt. Letztlich seien die beiderseitigen Gründe für die Zuweisung bzw. die Ablehnung der neuen Arbeit gegeneinander abzuwägen.
Hinweis für die Praxis
Ein Automatismus, wonach die nicht vertragsgemäße Arbeit ohne weiteres mit unzumutbarer Arbeit gleichzusetzen ist, existiert nach der aktuellen Rechtsprechung des BAG nicht mehr. Insbesondere in Fällen, in denen dem Arbeitgeber eine vertragsgemäße Beschäftigung eines Arbeitnehmers nicht mehr möglich ist, kann die Ablehnung der angebotenen Ersatztätigkeit durch den Arbeitnehmer dazu führen, dass von einem böswillig unterlassenen Erwerb auszugehen ist mit der Folge, dass eine Kürzung des Annahmeverzugslohnanspruches zulässig ist.
Diese Entscheidung birgt naturgemäß vollkommen neue Möglichkeiten für den Arbeitgeber insbesondere im Kontext des Ausspruchs von betriebsbedingten (Änderungs-)Kündigungen. Der Arbeitnehmer ist gehalten, sich im Falle der Übertragung einer anderweitigen, nicht vertragsgemäßen Arbeit verbindlichen Rechtsrat einzuholen, um nicht Gefahr zu laufen, wegen böswilligen Unterlassens einer anderweitigen, zumutbaren Tätigkeit eine Kürzung des Annahmeverzugslohns hinnehmen zu müssen.
BAG, Urteil v. 07.02.2007, 5 AZR 422/06, NZA 2007, 561 f.
Erscheinungsdatum: 28.09.2007
