Altersdifferenzierende Abfindungsregelungen in Sozialplänen sind zulässig
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Sozialpläne eine nach Lebensalter und Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung vorsehen können. In einer solchen Regelung liegt kein Verstoß gegen § 10 AGG oder gegen europäisches Gemeinschaftsrecht (BAG v. 26.05.2009, 1 AZR 198/08).
Der Fall:
Der im Jahr 1946 geborene Kläger war insgesamt 43 Jahre bis zum 30.11.2006 bei der Beklagten beschäftigt. Nach der Ankündigung von Produktionseinstellungen und Massenentlassungen kam es zunächst zu einem Arbeitskampf bei der Beklagten und im Weiteren zum Abschluss eines Interessenausgleichs und Sozialplans. Es wurde eine Namensliste zum Interessenausgleich vereinbart, in die der Kläger aufgenommen wurde. Die Beklagte vereinbarte sodann mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat einen Sozialplan, der hinsichtlich der Höhe der Sozialplanabfindungen danach differenzierte, welches Alter und welche Betriebszugehörigkeit die Arbeitnehmer erreicht hatten. Danach erhielten Arbeitnehmer, die älter als 59 Jahre waren, einen geringeren Abfindungsbetrag als jüngere Arbeitnehmer. Mit seiner am 25.01.2007 eingegangenen Klage machte der Kläger die Zahlung der Sozialplanabfindung nach der für bis zu 59-jährige Arbeitnehmer geltenden Formel, insgesamt 59.200,00 € mehr, geltend.
Die Entscheidung:
Das BAG hat die Klage, wie die Vorinstanzen, als unbegründet abgewiesen.
Nach Ansicht des BAG lag in der Differenzierung bei der Berechnung der Sozialplanabfindung keine unzulässige Diskriminierung im Sinne des § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG. Die Ungleichbehandlung älterer Arbeitnehmer beruhe auf einer nicht zu beanstandenden Beurteilung der Betriebsparteien, dass rentennahe Jahrgänge durch den Verlust des Arbeitsplatzes regelmäßig geringere Nachteile erleiden als jüngere Arbeitnehmer.
In der vom Sozialplan vorgegebenen Regelung lag nach Ansicht des BAG auch keine gegen das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung verstoßende Regelung. Sie sei gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt. Insofern entspreche es einem allgemeinen sozialpolitischen Interesse, dass Sozialpläne danach unterscheiden, welche wirtschaftlichen Nachteile den Arbeitnehmern drohen, die durch eine Betriebsänderung ihren Arbeitsplatz verlieren. Solche Nachteile können nach Ansicht des BAG mit steigendem Lebensalter zunächst zunehmen, da hiermit die Gefahr längerer Arbeitslosigkeit typischerweise wachse, und könnten geringer sein, wenn Arbeitnehmer nach dem vorübergehenden Bezug von Arbeitslosengeld in der Lage seien, Altersrente in Anspruch zu nehmen.
Fazit:
Das im AGG sowie im europäischen Recht enthaltene Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters steht flexiblen Regelungen in Sozialplänen, die das gerechte Verteilen des Sozialplanvolumens ermöglichen, nicht entgegen. Die Betriebspartner können die Chancen der Arbeitnehmer am Arbeitsmarkt sowie die noch zu überbrückende Zeit bis zum Bezug von Rente bei der Verteilung des Sozialplanvolumens angemessen berücksichtigen.
BAG vom 26.05.2009 - 1 AZR 198/08
Pressemitteilung Nr. 50/09 vom 26.05.2009
Vorinstanz: LAG Berlin-Brandenburg vom 20.11.2007 - 19 Sa 1416/07
Erscheinungsdatum: 04.06.2009
