Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz europarechtswidrig
Nach Auffassung des ArbG Osnabrück stellt die Bildung von Altersgruppen bei betriebsbedingten Kündigungen entgegen dem Wortlaut des AGG eine Altersdiskriminierung dar.
Im konkreten Fall hatte sich ein seit 1980 bei einem Automobilhersteller beschäftigter Arbeitnehmer gegen eine betriebsbedingte Kündigung gewehrt. Der Arbeitgeber hatte wegen rückläufiger Absatzzahlen die unternehmerische Entscheidung getroffen, von insgesamt 5331 Beschäftigten 619betriebsbedingt zu kündigen. Angesichts dessen handelte er mit dem Betriebsrat einen Sozialplan aus, wonach die Sozialauswahl zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur nach verschiedenen Altersgruppen möglichst prozentual gleichmäßig durchgeführt werden sollte. Durch vorausgegangene Kündigungswellen war der Altersdurchschnitt in dem Betrieb innerhalb von nur zwei Jahren von 37 auf 43 Jahre angestiegen. Der Arbeitgeber wollte nach eigenen Angaben verhindern, dass der Altersdurchschnitt der Beschäftigten in seiner Firma weiter steigt.
Die Altergruppenbildung zur Vermeidung der Überalterung im Betrieb stellt nach Ansicht des ArbG Osnabrück einen Verstoß gegen das AGG bzw. der diesem Gesetz zugrundeliegenden EU-Richtlinie dar. Zu diesem Ergebnis kommt das ArbG Osnabrück deshalb, weil es § 2 Abs. 4 AGG, der eigentlich besagt, dass das AGG auf Kündigungen keine Anwendung findet, für europarechtswidrig hält. Die dem AGG zu Grunde liegende EU-Richtlinie beziehe sich schließlich auch auf die Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Zudem existierten keine Belege dafür, dass die Leistungsfähigkeit mit zunehmenden Alter schwinde. In der Vorgehensweise des Arbeitgebers sah das ArbeitsG Osnabrück folglich eine Benachteiligung älterer Arbeitnehmer, da ohne die Altersgruppenbildung jüngere Arbeitnehmer gekündigt worden wären.
Das Urteil schafft weitere Unsicherheit im Umgang mit dem AGG, insbesondere mit Blick auf die (betriebsbedingte) Kündigung von Beschäftigten. Ob dieses Urteil in den nächsten Instanzen Bestand haben wird, bleibt abzuwarten. Wir werden Sie darüber unterrichten.
Sollten Sie die Übersendung des hier besprochenen Urteils im Volltext wünschen, richten Sie Ihre Anfrage bitte an a.ueckert@cbh.de.
Erscheinungsdatum: 15.05.2007

