
Dr. Markus J. Goetzmann, LL.M.
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Abschluss von Geschäftsführer-Dienstvertrag beendet Arbeitsverhältnis
Das BAG hat mit Urteil vom 19.07.2007 - 6 AZR 774/06 - seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach im Zweifelsfall zu vermuten ist, dass die Parteien mit der Ernennung eines Arbeitnehmers zum Geschäftsführer und dem Abschluss eines Geschäftsführer-Dienstvertrages das Arbeitsverhältnis mit dem Beginn des Geschäftsführer-Dienstverhältnisses einvernehmlich wollen.
In dem vom BAG zu entscheidenden Fall war die Klägerin bei der Beklagten als Steuerberaterin angestellt und wurde nach ca. acht Monaten Beschäftigungszeit zur Geschäftsführerin der Beklagten bestellt. Die Parteien schlossen einen schriftlichen Geschäftsführer-Dienstvertrag, der allerdings keine ausdrückliche Regelung zum Schicksal des bis dahin bestehenden Arbeitsverhältnisses enthielt.
Nachdem der Arbeitgeber den Geschäftsführer-Dienstvertrag unter Wahrung der vereinbarten Kündigungsfrist gekündigt hatte, machte die Klägerin geltend, dass zwischen ihr und der Beklagten noch ein Arbeitsverhältnis bestehe. Dieses habe durch die Vereinbarung zur Aufnahme der Geschäftsführer-Tätigkeit nur geruht und sei mit dem Ende des Geschäftsführer-Dienstverhältnisses wieder aufgelebt. Die Kündigung des Dienstvertrages habe nicht zu einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses führen können, weil die für einen Aufhebungsvertrag erforderliche Schriftform des § 623 BGB nicht eingehalten worden sei.
Das BAG hat ebenso wie die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Das BAG hat seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach im Zweifelsfall davon auszugehen ist, dass bereits mit dem Abschluss des Geschäftsführer-Dienstvertrages eine wirksame Beendigung eines vorher bestehenden Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien vereinbart worden ist.
Das BAG hat es abgelehnt, aufgrund der Regelung des § 305c Abs. 2 BGB, wonach Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Vertragsbedingungen zu Lasten des Verwenders gehen, seine bisherige Rechtsprechung zu ändern. Für etwaige Bedenken sei in Anbetracht der Vermutungswirkung zur einvernehmlich gewollten Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein Raum.
Das Schriftformerfordernis des § 623 BGB für den Auflösungsvertrag des (nicht gekündigten) Arbeitsverhältnisses sei durch den Abschluss des schriftlichen Geschäftsführer-Dienstvertrags gewahrt gewesen.
Fazit: Trotz der Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung durch das BAG ist Arbeitgebern nach wie vor zu raten, beim Abschluss von Geschäftsführer-Dienstverträgen Regelungen über die Beendigung bisheriger Arbeitsverhältnisse aufzunehmen. Der (frühere) Arbeitnehmer, dessen Geschäftsführer-Dienstverhältnis beendet worden ist, hat regelmäßig bei der Geltendmachung des Fortbestandes früherer Arbeitsverhältnisse nichts zu verlieren. Mit einer expliziten Vereinbarung über die Beendigung bisheriger Arbeitsverhältnisse können künftige Streitigkeiten vermieden werden.
Erscheinungsdatum: 03.08.2007
