Abgrenzung zwischen Gleichstellungsabrede und genereller Bezugnahme auf den jeweils geltenden Tarifvertrag
Ob eine Verweisung auf einen Tarifvertrag „in der jeweils geltenden Fassung“ lediglich die Gleichstellung von organisierten und nicht organisierten Arbeitnehmern beinhaltet oder aber einen generellen Verweis auf den Tarifvertrag mit dynamischer Wirkung, der den Arbeitgeber also auch noch nach einem Verbandsaustritt bindet, ist durch Auslegung zu ermitteln. Das BAG hat in diesem Zusammenhang neue Kriterien für die Abgrenzung aufgestellt.
Hintergrund:
Unter einer sog. Gleichstellungsabrede ist eine arbeitsvertragliche Verweisung auf einen Tarifvertrag zu verstehen, durch den eine Gleichbehandlung zwischen organisierten und nicht organisierten Arbeitnehmern erreicht werden soll. In dem Fall, dass die Verpflichtung des Arbeitgebers, neu abgeschlossene Tarifverträge gegenüber organisierten Arbeitnehmern anzuwenden, entfällt, z.B. weil er aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten ist, entfällt gleichermaßen auch eine Verpflichtung gegenüber nicht organisierten Arbeitnehmern.
Für die Frage, welchen Regelungsgehalt die Formulierung eines Verweises auf einen Tarifvertrag „in der jeweils geltenden Fassung“ hat, hat der 4. Senat des Bundesarbeitsgerichts bislang folgende Auslegungsregeln aufgestellt:
Schon dann, wenn der von einem tarifgebundenen Arbeitgeber gestellte Arbeitsvertrag ausschließlich auf die für ihn einschlägigen, von ihm also im Verhältnis zu den organisierten Arbeitnehmern ohne weiteres anzuwendenden Tarifverträge verwies, sei regelmäßig vom Vorliegen einer Gleichstellungsabrede auszugehen. Nach dieser Rechtsprechung des 4. Senates kam es nicht darauf an, ob es für einen derartigen Regelungswillen einen Hinweis im Vertragswortlaut oder in den Begleitumständen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gab.
Diese Rechtsprechung des 4. Senats hat sich nunmehr geändert. Bereits in seinem Urteil vom 14.12.2005 (Az.: 4 AZR 536/04) hat der Senat angekündigt, dass er an der bisherigen Rechtsprechung aus Gründen des Vertrauensschutzes festhalten wolle, soweit es sich um Verträge handelt, die vor dem 01.01.2002 abgeschlossen wurden. Er gab aber deutlich zu verstehen, dass er aufgrund der Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB auch auf Arbeitsverträge beabsichtigt, für alle ab dem 01.01.2002 geschlossenen Verträge die bisher vertretene Auslegungsregel aufzugeben und eine bloße Gleichstellungsabrede nur noch dann anzunehmen, wenn es hierfür im Vertragswortlaut und/oder aus den Begleitumständen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hinreichende Anhaltspunkte gibt. In allen anderen Fällen sei von einem generellen Verweis auf das jeweilige Tarifrecht auszugehen.
Aktueller Sachverhalt:
Die Klägerin war bereits längere Zeit bei der Beklagten beschäftigt. Im Mai 2002 haben die Parteien jedoch einen neuen schriftlichen Arbeitsvertrag geschlossen, der einen Verweis auf den einschlägigen Tarifvertrag „in der jeweils geltenden Fassung“ enthielt. Die Beklagte ist in der Folge aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten und verweigerte ab diesem Zeitpunkt die Anwendung der nach ihrem Verbandsaustritt abgeschlossenen Änderungstarifverträge auf das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin.
Die Klage hatte Erfolg. Die Beklagte ist verpflichtet, auch die nach ihrem Austritt abgeschlossenen Änderungstarifverträge gegenüber der Klägerin arbeitsvertraglich anzuwenden. Der 4. Senat kam zu dem Ergebnis, dass weder der Vertragswortlaut noch die Umstände bei Vertragsabschluss eine Auslegung dahingehend zulassen, dass lediglich eine Gleichstellungsabrede gewollt war.
Fazit:
Arbeitgeber müssen zukünftig mehr denn je auf eine genaue Formulierung in ihren Arbeitsverträgen achten, wenn sie eine Bezugnahmeklausel auf Tarifverträge „in der jeweils geltenden Fassung“ aufnehmen. Anderenfalls ist mit einer Bewertung der Bezugnahmeklausel als dynamischer, genereller Verweis auf den Tarifvertrag auszugehen, der den Arbeitgeber auch noch nach einem Verbandsaustritt bindet.
BAG, Urteil vom 18.04.2007 - 4 AZR 652/05
Vorinstanz: LAG Niedersachsen, Urteil vom 28.07.2005 - 7 Sa 1867/04
Erscheinungsdatum: 11.05.2007
