Abfindungen aus arbeitsgerichtlichem Vergleich können Anspruch auf Arbeitslosengeld II mindern

Mit Urteil vom 03.03.2009 hat das Bundessozialgericht (Az. B 4 AS 47/08 R) entschieden, dass eine aus einem arbeitsgerichtlichen Vergleich zu zahlende Abfindung, die zu einem Zeitpunkt ausgezahlt wird, in der der ehemalige Arbeitnehmer bereits Arbeitslosengeld II bezieht, leistungsmindernd als Einkommen i. S. d. § 11 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SGB II berücksichtigt werden kann.

Der Fall:

Der Kläger war seit Juli 2003 arbeitslos. Bis zum 24.06.2004 bezog er Arbeitslosengeld. Am 05.04.2005 schloss er vor dem Arbeitsgericht München mit seinem ehemaligen Arbeitgeber einen Vergleich, wonach dieser ihm 6.500,00 € als Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes zu zahlen hatte. Am 11.07.2005 beantragte er Leistungen nach dem SGB II. Zwischenzeitlich hatte er gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber die Zwangsvollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich eingeleitet und erhielt daraufhin am 27.10.2005 1.750,00 € und am 23.11.2005 2.000,00 €. Am 28.12.2005 beantragte der Kläger die Fortzahlung des Arbeitslosengeldes II. Als der beklagte Grundsicherungsträger von diesen Teilzahlungen erfuhrt, hob er die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.10. bis zum 30.11.2005 auf und forderte den Kläger zur Rückzahlung zuletzt von 1.084,44 € auf.

Hiergegen erhob der Kläger Klage und machte geltend, dass sich die Abfindungssumme bereits seit dem Erhalt der vollstreckbaren Ausfertigung des gerichtlichen Vergleiches in seinem Vermögen befunden habe. Die zu späte Zahlung seines Arbeitgebers dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen.

Das Urteil:

Wie die Vorinstanzen entschied auch das Bundessozialgericht, dass der beklagte Grundssicherungsträger die Abfindungszahlungen zu Recht als bedarfsmindernd auf den Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld II anrechnen durfte.

Nach Ansicht des BAG handelte es sich bei den Abfindungszahlungen um Einnahmen, die von § 11 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SGB II als Einkommen zu verstehen seien und nicht als Vermögen i. S. d. § 12 SGB II. Insoweit komme es zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen auf den Zeitpunkt des Zuflusses des auf Grund der Forderung geschuldeten Betrages an.

Eine Ausnahme von der Berücksichtigung der Abfindung als Einkommen i. S. d. § 11 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SGB II folgte nach Ansicht des Bundessozialgerichtes auch nicht aus § 11 Abs. 3 SGB II. Leistungen im Sinne dieser Norm seien nur solche, die über die Tilgungsbestimmung hinaus einem bestimmten gesetzlichen oder privatrechtlichen Verwendungszweck dienten und bei denen eine bedarfsmindernde Anrechnung eine besondere Härte bedeuteten. Dies sei bei Abfindungszahlungen nicht der Fall. Dem Arbeitgeber sei es egal, zu welchem Zweck der Arbeitnehmer die Zahlung verwende.

Fazit:

Arbeitnehmer sollten zukünftig darauf achten, dass Zahlungen aus gerichtlichen Vergleichen zeitnah fließen und nicht als anspruchsmindernd auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden können. Für den Arbeitgeber, der sich hinsichtlich der Zahlung der Abfindungssumme im Verzug befindet, stellt sich u. U. die Frage einer Schadenersatzproblematik.

Bundessozialgericht vom 03.03.2009, B 4 AS 47/08R

Pressemitteilung Nr. 9 vom 03.03.2009

Erscheinungsdatum: 13.03.2009