Volker Werxhausen

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Abfindung bei Auflösungsverschulden

Die in den §§ 9,10, 13 KSchG enthaltene gesetzliche Wertung rechtfertigt es, den Verlust des Bestandschutzes als Schadensposition im Rahmen des § 628 Abs. 2 BGB anzuerkennen.

Der Fall: Ein Arbeitnehmer kündigt wegen mehrmonatigem Gehaltszahlungsverzugs des Arbeitgebers außerordentlich und mit sofortiger Wirkung. Die Arbeitgeber wird aufgefordert, sowohl die Arbeitsvergütung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zu zahlen, als auch eine Abfindung als Schadenersatz für den Verlust des Arbeitsplatzes. Ihm, so der Arbeitnehmer, sei die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten gewesen. Der Arbeitgeber habe die fristlose Kündigung zu vertreten und ihm in den entstehenden Schaden zu ersetzen.

 

Die Entscheidung: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, an den Arbeitgeber Gehalt bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zu zahlen. Denn der Ersatz des Auflösungsschadens umfasst grundsätzlich die Pflicht, dem Arbeitnehmer bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist den entgangenen Verdienst zu ersetzen.

Zusätzlich kommt ein Anspruch auf eine Entschädigung für den Bestandsschutzverlust entsprechend den §§ 9,10,13 KSchG in Betracht. Der kündigende Arbeitnehmer hat nämlich, veranlasst durch vertragswidriges Verhalten des Arbeitgebers, auf den durch das KSchG vermittelten Bestandschutz verzichtet. Neben der für die Dauer der Kündigungsfrist anfallenen Vergütung trifft ihn daher ein weiterer wirtschaftlicher Verlust, für den er grundsätzlich einen angemessenen Ausgleich verlangen kann. Im konkreten Fall besteht aber kein Entschädigungsanspruch, weil der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitnehmers selbst rechtswirksam und fristgerecht hätte kündigen können. Dies lässt für einen zusätzlichen Ersatzanspruch über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus keinen Raum.

 

BAG, Urteil vom 21.05. 2008,8 AZR 623/07

Erscheinungsdatum: 31.10.2008