Änderungskündigung wegen Wegfalls des Arbeitsplatzes ist auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken
Mit Urteil vom 26.06.2008 (Az.: 2 AZR 147/07) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass eine Änderungskündigung wegen Wegfalls des bisherigen Arbeitsplatzes unwirksam ist, wenn der Arbeitgeber die notwendigen Anpassungen des Arbeitsvertrages nicht auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt, sondern darüber hinausgehende Änderungen vornimmt, die für die angebotene neue Stelle nicht notwendig sind.
Sachverhalt:
Der Kläger wurde von der beklagten Kirchengemeinde zum 01.02.1990 als Hausmeister in einem Gemeindehaus angestellt. Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers fand der Bundesangestelltentarifvertrag in der für die Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland jeweils geltenden Fassung (BAT-KF) Anwendung. Das Gemeindehaus, in dem der Kläger als Hausmeister tätig war, wurde aufgrund eines Beschlusses des Presbyteriums der Beklagten zum 01.10.2006 geschlossen. Die Beklagte bot dem Kläger daraufhin die Stelle eines Küsters und Hausmeisters in ihrer Gemeindekirche an und stellte dies unter die Bedingung, dass der Kläger in die nahe der Gemeindekirche liegende Küsterwohnung einziehe. Nachdem der Kläger dieses Angebot abgelehnt hatte, sprach die Beklagte die streitgegenständliche außerordentliche Änderungskündigung mit Schreiben vom 07.04.2006 aus und bot dem Kläger die Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses als Küster und Hausmeister der Kirchengemeinde ab dem 01.01.2007 an, verbunden mit dem Bezug der Dienstwohnung. Der Kläger nahm das Angebot nicht - auch nicht unter Vorbehalt - an.
Das Arbeitsverhältnis des Klägers war gemäß § 53 Abs. 4 BAT-KF ordentlich unkündbar. Gemäß § 55 Abs. 3 BAT-KF ist die Kündigung des eigentlich unkündbaren Angestellten aus betrieblichen Gründen jedoch dann möglich, wenn die Weiterbeschäftigung des Angestellten deshalb nicht mehr möglich ist, weil die Dienststelle oder Einrichtung, in der er bisher tätig war, wesentlich eingeschränkt oder aufgelöst wird.
Das BAG - genauso wie die Vorinstanzen - hielt die Kündigung vom 07.04.2006 für unwirksam und entschied, dass durch sie das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgelöst worden war.
Begründung:
Zwar war im vorliegenden Fall grundsätzlich eine außerordentliche Änderungskündigung aufgrund der tarifvertraglichen Bestimmungen nicht ausgeschlossen, das mit der Änderungskündigung einhergehende Angebot zum Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages ist jedoch daraufhin zu überprüfen, ob dem Arbeitnehmer vorgeschlagene Nebenabreden von diesem auch tatsächlich hinzunehmen sind. Dabei hat sich das Änderungsangebot auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Im vorliegenden Fall bestand keine Notwendigkeit, vom Kläger den Bezug der Dienstwohnung zu verlangen. Die auf das Arbeitsverhältnis des Klägers anzuwendenden kirchlichen Bestimmungen verpflichteten ihn nicht dazu. Der Kläger hatte zudem seine vorherige Tätigkeit ebenfalls von einer Wohnung aus verrichtet, die nicht in unmittelbarer Nähe des Gemeindehauses gelegen hatte, ohne dass es hierbei zu Unerträglichkeiten gekommen wäre. Die Beklagte konnte auch keine sonstigen Gründe vorbringen, aus denen sich die Notwendigkeit ergab, dass der Kläger in unmittelbarer Nähe zur Gemeindekirche wohnen musste.
Fazit:
Das BAG bestätigt mit der vorliegenden Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung zur Änderungskündigung. Der im gesamten Kündigungsrecht geltende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erfordert es, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer diejenige zumutbare Änderung anbietet, die den Gekündigten am wenigsten belastet. Will der Arbeitgeber im Zuge einer Änderungskündigung bzw. des damit verbundenen Angebots zur Änderung des Arbeitsvertrages Nebenabreden ändern, ist dies nur dann möglich, wenn die vorgeschlagenen Änderungen geeignet und auch erforderlich sind, um den Inhalt des Arbeitsvertrages an die geänderten Beschäftigungsmöglichkeiten anzupassen. Darüber hinaus müssen sie dem Arbeitnehmer auch im Übrigen zumutbar sein.
BAG, Urteil vom 26.06.2008, Az.: 2 AZR 147/07
Pressemitteilung Nr. 54/08
Vorinstanz: LAG Düsseldorf, Urteil vom 05.01.2007, Az.: 9 Sa 1148/06
Erscheinungsdatum: 11.07.2008
