
Alexander Brierley, LL.M.
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Vorsicht bei Dienstwagenklauseln
Arbeitgeber können eine Dienstwagennutzung nicht ohne weiteres aus "wirtschaftlichen Gründen" widerrufen (BAG, Urt. v. 13.04.2010, 9 AZR 113/09).
Der Fall:
Die Arbeitnehmerin war bei der Arbeitgeberin als Vertriebsmitarbeiterin beschäftigt. In dieser Eigenschaft erhielt sie ein Dienstfahrzeug, welches sie nach der Dienstwagenvereinbarung auch privat nutzen durfte. In dieser Vereinbarung hieß es auch, dass der Arbeitgeber die Überlassung des Dienstwagens aus „wirtschaftlichen Gründen“ widerrufen könne, was wiederum durch „geeignete jährliche Maßnahmen“ sichergestellt werden sollte.
Prognostiziert war eine Laufleistung im Jahr von 49.500 km. Tatsächlich fuhr die Arbeitnehmerin jedoch nur 29.450 km in dem Jahr. Daraufhin widerrief die Arbeitgeberin die Überlassung des Dienstfahrzeuges unter Hinweis darauf, dass durch die geringe tatsächliche Nutzung die Überlassung nicht wirtschaftlich sei. Hiergegen klagte die Arbeitnehmerin.
Die Entscheidung:
Das Bundesarbeitsgericht gab der Arbeitnehmerin Recht. Die Klausel, nach der ein Widerruf der Gebrauchsüberlassung aus wirtschaftlichen Gründen erfolgen könne, verstoße nach der Ansicht des 9. Senats gegen die §§ 308 Nr. 4 i.V.m. 307 Abs. 1 BGB. Das Gericht erkannte eine unangemessene Benachteiligung der Arbeitnehmerin insbesondere darin, dass ein Arbeitnehmer, der mit einer solchen Klausel konfrontiert ist, nicht erkennen kann, wann genau wirtschaftliche Gründe vorliegen, die den Arbeitgeber berechtigten sollen, den Dienstwagen und damit auch die Möglichkeit zur Privatnutzung wieder herauszuverlangen. Da es für den Widerruf der Nutzung aber keine konkreten Kriterien gab, konnte sich die Arbeitnehmerin nicht hierauf einstellen und die Arbeitgeberin de facto einseitig in das Austauschverhältnis eingreifen und die Privatnutzung des Dienstwagens, welcher Bestandteil des Lohnes ist, entziehen.
Fazit:
Mit dem Urteil hat das Bundesarbeitsgericht die Latte für Widerrufsmöglichkeiten bei der Dienstwagennutzung erneut etwas höher gelegt. Sicher ist, dass die Gebrauchsüberlassung von Dienstwagen auch zukünftig widerrufen werden kann. Dabei wird es jedoch darauf ankommen, in dem entsprechenden Dienstwagenvertrag genau festzulegen, unter welchen Bedingungen dies der Fall ist.
In der Sache hat das BAG den Fall an das LAG zurückverwiesen, um klären zu lassen, ob der Widerruf möglicherweise auch aufgrund einer Betriebsvereinbarung möglich sei. Darin liegt ein wertvoller Hinweis: Betriebsvereinbarungen unterliegen im Gegensatz zu Formularverträgen nicht der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB. Soll also ein möglichst flexibler Widerrufsvorbehalt vorgesehen werden, kann dies gegebenenfalls im Rahmen einer Betriebsvereinbarung geschehen.
Erscheinungsdatum: 05.05.2010
