
Dr. Thomas Gerdom
Tel. +49(0)221 9 51 90-85Fax +49(0)221 9 51 90-95
t.gerdom@cbh.de
Vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit rechtfertigt außerordentliche Kündigung
Erklärt sich ein krankgeschriebener Arbeitnehmer gegenüber einem Dritten zur Durchführung von Schwarzarbeit bereit, lässt dies auf eine nur vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit schließen und rechtfertigt selbst bei langjährig Beschäftigten ohne vorherige Abmahnung eine fristlose Kündigung (Hessisches LAG v. 01.04.2009 – 6 Sa 1593/08).
Der Fall: Der beklagte Arbeitgeber hatte dem klagenden Arbeitnehmer betriebsbedingt fristgerecht gekündigt. Zwischen Ausspruch der Kündigung und Ablauf der Kündigungsfrist stieg der Krankenstand des gekündigten Arbeitnehmers deutlich an. Der Arbeitgeber entschloss sich, durch einen Detektiv überprüfen zu lassen, ob der krankgeschriebene Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt war. Im Rahmen seiner Ermittlungen kontaktierte der Detektiv den Arbeitnehmer und gab an, er benötige jemanden für verschiedene körperlich anstrengende Innenausbauarbeiten. Nach Angaben des Detektivs antwortete der Arbeitnehmer, er könne sofort anfangen, da er derzeit krankgeschrieben sei. Der Arbeitgeber kündigte dem Arbeitnehmer daraufhin fristlos. Der Arbeitnehmer erhob hiergegen Kündigungsschutzklage. Die Entscheidung: Das Arbeitsgericht Kassel hatte der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Auf die Berufung des Arbeitgebers hob das Hessische Landesarbeitsgericht (Hess. LAG) das Urteil auf und entschied, dass die Kündigung wirksam ist. Nachdem das Hess. LAG den Detektiv als Zeugen vernommen hatte, sah es als erwiesen an, dass der Arbeitnehmer sich zur Durchführung schwerer körperlicher Arbeiten bereit erklärt habe. Deshalb sei der Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert und von einer nur vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Der Arbeitnehmer habe hierdurch nicht nur seine arbeitsvertragliche Hauptleistungspflicht, nämlich die Erbringung der Arbeitsleistung, verletzt, sondern auch einen schweren Vertrauensbruch begangen. Dies stelle einen Grund dar, der auch ohne vorherige Abmahnung eine außerordentliche Kündigung rechfertigen könne. Unerheblich sei, dass der Arbeitnehmer wegen Überschreitung des 6-Wochenzeitraums des § 3 EFZG während seiner vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit ohnehin keine Lohnfortzahlung mehr beanspruchen konnte. Auch wenn der Arbeitnehmer sich durch sein Verhalten keine Lohnfortzahlung erschlichen habe, sei die Vortäuschung der Arbeitsunfähigkeit als gravierende Vertragsverletzung anzusehen. Schließlich führe auch die bei außerordentlichen Kündigungen stets erforderliche umfassende Interessenabwägung zu keinem anderen Ergebnis. Auch wenn der Arbeitnehmers dem Betrieb bereits seit 20 Jahren angehöre, er mehreren Kindern zum Unterhalt verpflichtet sei und er durch die außerordentliche Kündigung seine Sozialplanansprüche verliere, überwiege das Interesse des Arbeitgebers an einer sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Denn der Arbeitgeber habe auch zu berücksichtigen, wie sich ein Kündigungsverzicht auf das Verhalten der anderen Arbeitnehmer auswirken würde. Fazit: Der Entscheidung des Hess. LAG ist uneingeschränkt beizupflichten. Dies gilt zunächst für die zutreffende Feststellung, dass der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht erst erschüttert ist, wenn der krankgeschriebene Arbeitnehmer tatsächlich Schwarzarbeit ausübt, sondern bereits dann, wenn er sich hierzu bereit erklärt. Zustimmung verdient auch, dass das Hess. LAG keine Bedenken hatte, die durch den Einsatz eines Detektivs als „Lockvogel" gewonnenen Erkenntnisse zu Lasten des Arbeitnehmers zu verwerten. Wegen des hohen Beweiswerts, den die Rechtsprechung einem ärztlichen Attest beimisst, wäre es Arbeitgebern ohne entsprechende Mittel regelmäßig unmöglich, nachzuweisen, dass eine Erkrankung nur vorgetäuscht ist. Ebenfalls richtig ist die Ansicht des Hess. LAG, dass eine fristlose Kündigung auch zulässig ist, wenn keine Lohnfortzahlung erschlichen wurde. Denn die für das Arbeitsverhältnis erforderliche Vertrauensbasis ist bereits durch die Täuschung als solche zerstört. Beachtlich ist zudem, dass das Hess. LAG ausdrücklich festhält, dass im Rahmen der Interessenabwägung maßgeblich auch die möglichen negativen Auswirkungen eines Kündigungsverzichts auf das Verhalten anderer Arbeitnehmer zu berücksichtigen sind. Quelle: Pressemitteilung LAG Hessen, Nr. 22/09 vom 7.12.2009 Autor:
Rechtsanwalt Dr. Thomas Gerdom
Tel.: +49.221.95190-85
Fax: +49.221.95190-95
t.gerdom@chb.de
Erscheinungsdatum: 16.12.2009
