Alexander Brierley, LL.M.

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Volle Karenzentschädigung bei zu weitem Wettbewerbsverbot

Das BAG hat entschieden, dass im Fall eines "überschießenden Wettbewerbsverbots" der Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Karenzentschädigung behält, wenn er zwar grundsätzlich gegen das Wettbewerbsverbot verstößt, jedoch nur in dem Teil, in dem es unverbindlich ist (BAG, Urt. v. 21.04.2010, 10 AZR 288/09).

Der Fall:

Der Arbeitnehmer arbeitete bei einem Unternehmen, welches Fenster und Türen herstellte. Er war dort als Marketingleiter tätig. Die Arbeitgeberin vertrieb ihre Produkte ausschließlich an Fachhändler, nicht aber an Endverbraucher. Die Parteien vereinbarten in dem Arbeitsvertrag ein Wettbewerbsverbot, nach dem es dem Arbeitnehmer untersagt sein sollte, für die Dauer von zwei Jahren für ein Unternehmen tätig zu werden, welches mit der Arbeitgeberin in Konkurrenz stünde. Danach galt als Konkurrenzunternehmen u. a. auch ein solches, welches den Vertrieb von Fenstern und Türen zum Gegenstand hatte. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitete der Arbeitnehmer als selbständiger Handelsvertreter für einen Fachhändler und vertrieb für diesen Fenster und Türen direkt an den Endverbraucher. Gleichzeitig forderte er von der Arbeitgeberin die Karenzentschädigung aus dem Wettbewerbsverbot.

Die Entscheidung:

Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer im Gegensatz zu den beiden Vorinstanzen Recht. Nach § 74a HGB ist ein Wettbewerbsverbot insoweit unverbindlich, als es nicht dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers dient. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts war jedoch das mit dem Arbeitnehmer vereinbarte Wettbewerbsverbot tatsächlich insoweit unverbindlich, als dass es auch eine Tätigkeit bei einem Unternehmen verbot, welches Fenster und Türen nur an Endverbraucher vertreibt. Da die Arbeitgeberin selbst ihre Produkte nur an Fachhändler weitergegeben hat, bedurfte sie insoweit nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts keines Schutzes. Das Wettbewerbsverbot war demnach teilweise unverbindlich, nämlich insoweit, als dass es über den Vertrieb von Fenstern und Türen an Fachhändler hinausging. Das Gesetz regelt nicht ausdrücklich, was mit dem Anspruch auf Karenzentschädigung passiert, wenn das Wettbewerbsverbot teilweise verbindlich und teilweise unverbindlich ist. Mit dem vorliegenden Urteil hat der 10. Senat des Bundesarbeitsgerichts nun entschieden, dass es genügt, wenn der Arbeitnehmer den verbindlichen Teil des Wettbewerbsverbotes beachtet; verstößt er gegen den unverbindlichen Teil, behält er seinen Anspruch auf die (volle) Karenzentschädigung.

Fazit:

Die Entscheidung bedeutet insbesondere für Arbeitgeber, dass sie bei dem Entwurf von nachvertraglichen Wettbewerbsverboten besonders umsichtig agieren müssen. Zieht der Arbeitgeber das Verbot zu weit, so darf der Arbeitnehmer gegen den „überschießenden“ Teil des Wettbewerbsverbotes verstoßen und behält dennoch seinen Anspruch auf Karenzentschädigung.

Quelle: Pressemitteilung des BAG 30/10

Erscheinungsdatum: 30.04.2010