Dr. Thomas Gerdom

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Urteil des BAG im Fall „Klarenberg“

Ein Betriebsteilübergang i. S. d. § 613a BGB setzt voraus, dass das Übertragungsobjekt beim Veräußerer eine organisatorisch abgrenzbare wirtschaftliche Einheit dargestellt hat. Hieran hat sich durch die sog. „Klarenberg“ Entscheidung des EuGH vom 12.02.2009 nichts geändert (BAG vom 13.10.2011 - AZR 450/10).

Der Fall

Der Kläger war bei der ET-GmbH als Leiter einer Abteilung beschäftigt, die im Bereich Mess- und Regeltechnik tätig war. Im Jahre 2005 schloss die ET-GmbH mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten und deren Muttergesellschaft einen Vertrag, demzufolge die Rechtsvorgängerin der Beklagten von der ET-GmbH einige der von der Abteilung des Klägers entwickelten Produktlinien übernahm. Auf der Grundlage dieses Vertrages wurden u. a. die Rechte an der Software, den Patenten, den Patentanmeldungen und den die fraglichen Produkte betreffenden Erfindungen sowie an den Produktnamen und dem technischen Know-how übertragen. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten erwarb zudem die Entwicklungssoftare, das Produktmaterial, das Inventar sowie eine Kunden- und eine Lieferantenliste bzgl. der übernommenen Produktlinien.

Von den in der Abteilung des Klägers beschäftigten dreizehn Mitarbeitern wechselten der stellvertretende Abteilungsleiter sowie drei Ingenieure zu der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Die restlichen neun der in dieser Abteilung beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich des Klägers wurden nicht übernommen.

Der Kläger ist der Ansicht, sein Arbeitsverhältnis sei gem. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB im Wege eines Betriebsübergangs auf die Rechtsvorgängerin der Beklagten übergegangen. Er klagte daher auf Feststellung, dass zwischen ihm und der Beklagten ein Arbeitsverhältnis besteht.

Das zweitinstanzlich mit dem Fall befasste LAG Düsseldorf meinte, die von dem Kläger geleistete Abteilung sei beim Veräußerer ein Betriebsteil i. S. d. § 613a BGB gewesen. Beim Erwerber sei jedoch die organisatorische Selbständigkeit des betreffenden Betriebsteils nicht gewahrt worden, da die übernommenen Arbeitnehmer in verschiedene Abteilungen eingegliedert und die übernommenen Aufgaben nunmehr im Rahmen einer anderen Organisationsstruktur wahrgenommen würden. Das LAG hatte daher dem EuGH die Frage vorgelegt, ob ein Betriebsteilübergang im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG (deren Umsetzung § 613a BGB dient) zwingend voraussetzt, dass der Betriebsteil auch bei dem neuen Inhaber als organisatorisch selbständiger Betriebsteil fortgeführt wird.

Der EuGH hat auf diese Vorlagefrage hin mit Urteil vom 12.02.2009 (C-466/07 - „Klarenberg“) entschieden, dass ein Betriebsteilübergang keine Wahrung der organisatorischen Selbständigkeit der übertragenen Einheit voraussetzt. Es genüge, dass die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehalten wird und so dem Erwerber erlaubt wird, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen.

Daraufhin hat das LAG Düsseldorf der Klage stattgegeben und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers im Wege des § 613a BGB auf die Beklagte übergegangen sei. Die Beklagte hat hiergegen Revision beim BAG eingelegt.

Die Entscheidung

Mit ihrer Revision hatte die Beklagte vor dem BAG Erfolg. Ein Betriebsteilübergang i. S. d. § 613a BGB liege nicht vor. Denn die vom Erwerber übernommene Einheit habe bereits bei dem Veräußerer nicht die Qualität eines Betriebsteiles i. S. d. § 613  Abs. 1 Satz 1 BGB gehabt.

Das BAG bestätigt seine auf den EuGH zurückgehende ständige Rechtsprechung, wonach das Tatbestandmerkmal „Betriebsteil“ eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit voraussetze. Dies sei der Fall, wenn es sich um eine organisatorische Gesamtheit von Personen und/oder Betriebsmitteln zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck gehandelt habe, die hinreichend strukturiert und selbständig gewesen sei.

An diesem Erfordernis einer organisatorischen Selbständigkeit beim Veräußerer habe sich durch die „Klarenberg“-Entscheidung des EuGH nichts geändert. Mit dieser Entscheidung habe der EuGH lediglich die Anforderungen an die Wahrung der organisatorischen Selbständigkeit des übernommenen Betriebsteils beim Erwerber gelockert. Im vorliegenden Fall hätten die von der Rechtsvorgängerin der Beklagten übernommenen Betriebsmittel einschließlich der übernommenen vier Mitarbeiter bei der Veräußerin keinen Betriebsteil dargestellt. Ein Betriebsteilübergang komme daher nicht in Betracht. Auf die Frage, ob die Rechtsvorgängerin der Beklagten die organisatorische Selbständigkeit eines Betriebsteils bewahrt habe, komme es somit überhaupt nicht an.

Fazit

Da BAG hat mit dem vorliegenden Urteil der Vorinstanz bescheinigt, dass das Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH überflüssig war. Denn da die übertragene Einheit bereits beim Veräußerer überhaupt kein hinreichend selbständiger Betriebsteil gewesen sei, komme es überhaupt nicht darauf an, welcher Grad an organisatorischer Selbständigkeit beim Erwerber gewahrt bleiben müsse.

Das BAG musste sich daher auch nicht näher mit den eher schwammigen Kriterien des EuGH aus der Klarenberg-Entscheidung (Beibehaltung der „funktionellen Verknüpfung“ zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren) auseinandersetzen.

Quelle: PM des BAG Nr. 78/11

Erscheinungsdatum: 20.10.2011