Dr. Markus J. Goetzmann, LL.M.

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Urlaubszuweisung während der Freistellung

Wenn Arbeitgeber einen entlassenen Arbeitnehmer nach Ausspruch der Kündigung vor Ablauf der Kündigungsfrist freistellen, gehen Unklarheiten bei der Freistellungserklärung wie die Anrechnung der Urlaubstage zu Lasten des Arbeitgebers (BAG, Urt. v. 17.05.2011, 9 AZR 189/10).

Der Fall:

Der Kläger, der einen jährlichen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen hatte, erhielt von seinem Arbeitgeber Im November 2006 eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.03.2007.

Gleichzeitig stellte der Arbeitgeber den Kläger „ab sofort unter Anrechnung der Urlaubstage von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge frei".

Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage, der stattgegeben wurde. Nachdem feststand, dass das Arbeitsverhältnis auch über den 31.03.2007 fortbestanden hatte, machte der Kläger, der im Juni 2007 seine Tätigkeit bei der Beklagten wieder aufnahm, noch Resturlaubsansprüche geltend.

Der Arbeitgeber berief sich darauf, dass etwaige Urlaubsansprüche in natura gewährt worden seien, weil sich die Zuweisung des Urlaubs aus der Freistellungserklärung ergebe. Auch in Fällen, in denen der Freistellungszeitraum über die Kalenderjahresgrenze reiche, müsse eine erkennbar unbeschränkte und unwiderrufliche Freistellungserklärung nicht jeweils am 1. Januar wiederholt werden.

Die Klage des Arbeitnehmer blieb in den Vorinstanzen erfolglos.

Die Entscheidung:

Das BAG hat abweichend von den Vorinstanzen der Klage stattgegeben.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG lege der Arbeitgeber den Urlaub zeitlich fest. Eine Freistellungserklärung unter Anrechnung Resturlaubsansprüche sei aber nach den §§ 133, 157 BGB aus Sicht des Arbeitnehmers auszulegen. Die Erklärung müsse für den Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennen lassen, in welchem Umfang der Arbeitgeber Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers erfüllen wollte. Etwaige Zweifel gingen dabei zu Lasten des Arbeitgebers.

Im vorliegenden Fall ging der 9. Senat davon aus, dass der Kläger der Freistellungserklärung der Beklagten nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen konnte, ob der Arbeitgeber den vollen Urlaubsanspruch für das Jahr 2007 oder lediglich den auf den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.03.2007 entfallenden Teilurlaubsanspruch erfüllen wollte.

Fazit:

Das BAG hat mit dem vorliegenden Urteil zwar nicht seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, wonach ein Arbeitgeber einen verbleibenden Resturlaub nicht nur während der Kündigungsfrist gewähren kann, sondern sogar vorsorglich sogar für den Fall, dass eine Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet (z.B. BAG, Urt. v. 14.08.2007, 9 AZR 934/06).

Es hat allerdings die Anforderungen an die Sorgfalt bei der Formulierung der Freistellungserklärung noch einmal betont und verschärft. Bislang waren Arbeitgeber gehalten, bei „Anrechnungsklauseln" im Rahmen von Freistellungserklärungen sauber zwischen Fällen einer widerruflichen oder unwiderruflichen Freistellung zu unterscheiden. Nunmehr gilt es auch bei unwiderruflicher Freistellung eine klare Formulierung zu wählen, um nicht ggf. in die Gefahr eines zusätzlichen Urlaubsabgeltungsanspruchs zu geraten.

 

Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 37/11

 

Erscheinungsdatum: 18.05.2011