
Alexander Brierley, LL.M.
Tel. +49(0)221 9 51 90-82Fax +49(0)221 9 51 90-92
a.brierley@cbh.de
Streik auch in der Kirche - Weitere Beschränkung des „Kirchenarbeitsrechts"?
Ein Urteil des Landesarbeitsgericht Hamm gibt Anlass zu der Frage, ob auch im Bereich des kirchlichen Arbeitsrechtes Streikmaßnahmen zulässig sind (LAG Hamm, Urteil vom 13.01.2011 - 8 Sa 788/10)
Der Fall:
Eine Gewerkschaft hatte einen Verband kirchlicher Arbeitgeber zu Tarifverhandlungen aufgefordert, was dieser abgelehnt hat. Daraufhin wurden die Mitarbeiter von kirchlichen Einrichtungen in Nordrhein-Westfalen von der Gewerkschaft zu Warnstreiks aufgerufen. Im Mai 2009 schließlich fand eine Streik- und Aktionswoche statt. Gegen diesen Streik erhob der Kirchenträger vor dem Arbeitsgericht Bielefeld eine Unterlassungsklage.
Die Entscheidung:
Während das angerufene Arbeitsgericht Bielefeld der Gewerkschaft mit Urteil vom 03.03.2010 Streikmaßnahmen untersagte, hob das Landesarbeitsgericht Hamm die Entscheidung auf und erkannte ein grundsätzliches Streikrecht auch im kirchlichen Bereich an.
Das Landesarbeitsgericht hob hervor, dass eine Abwägung zwischen dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und dem durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Arbeitskampfrecht zu erfolgen habe. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass nicht alle Mitarbeiter kirchlicher Einrichtungen die Arbeit als „Dienst am Nächsten“ zählen. Dies gelte insbesondere auch deshalb, da viele Aufgabenbereiche mit Hilfsfunktionen (das Gericht benennt ausdrücklich beispielsweise Krankenhausküchen und Reinigungsdienste) rechtlich ausgegliedert und auf nicht kirchliche Einrichtungen übertragen werden könnten.
Insbesondere lasse sich nach Ansicht des Gerichts auch ein Ausschluss des Streikrechts im kirchlichen Bereich nicht durch den dort praktizierten sog. „dritten Weg“ rechtfertigen. Die Gestaltung der Arbeitsbedingungen durch Beschlüsse der paritätisch besetzten arbeitsrechtlichen Kommission stelle insoweit kein vergleichbares System zur tariflichen Regelung von Arbeitsbedingungen im Sinne der Tarifautonomie dar.
Das Gericht betonte insbesondere, dass hauptamtliche Gewerkschaftsvertreter in der arbeitsrechtlichen Kommission keinen maßgeblichen Einfluss ausüben könnten, da zwei Drittel der Arbeitnehmervertreter im kirchlichen Dienst tätig sein müssten. Eine weitere Einschränkung gewerkschaftlicher Interessenvertretung erfolge dadurch, dass Arbeitnehmervertreter aus sämtlichen in der Einrichtung vertretenen Mitarbeitervereinigungen zusammengesetzt werden müsse.
Auf Grund dieser Beschränkungen im Vergleich zum staatlichen Tarif- und Arbeitskampfrecht im Rahmen der Arbeitnehmervertretung durch die arbeitsrechtlichen Kommissionen, sei ein Ausschluss des Streikrechts in kirchlichen Einrichtungen grundsätzlich unverhältnismäßig.
Fazit:
Das Landesarbeitsgericht musste sich nicht mit der Frage befassen, inwieweit das Arbeitskampfrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG durch das ebenfalls verfassungsrechtlich garantierte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen zumindest einzuschränken ist oder wie der sog. dritte Weg über die Mitbestimmung per arbeitsrechtlicher Kommission ausgestaltet werden müsste, um eine Gleichwertigkeit der Gestaltung der Arbeitsbedingungen annehmen zu können. Fazit ist also nach dem Urteil des LAG Hamm nur, dass ein genereller Ausschluss des Streikrechts im kirchlichen Bereich nicht in Betracht kommt. Möglich ist aber, dass Streiks nur unter bestimmten Einschränkungen erlaubt sind und dass der dritte Weg so ausgestaltet werden kann, dass es eines Streikrechtes nicht bedürfe, so dass Arbeitskämpfe ausgeschlossen sein könnten.
Zunächst wird sich jedoch voraussichtlich das Bundesarbeitsgericht der Grundfrage annehmen, da das Landesarbeitsgericht die Revision ausdrücklich zugelassen hat.
Die Entscheidung des LAG Hamm stellt binnen kurzer Zeit einen weiteren Einschnitt in das bislang überkommene Rechtsverständnis bei kirchlichen Arbeitgebern dar. Erst im September 2009 hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Kündigung der katholischen Kirche gegenüber einem Organisten wegen einer außerehelichen Beziehung für unwirksam erachtet (Urteil vom 23.9.2010, Beschwerde-Nr. 1620/03)
Quelle: Pressemitteilung des LAG Hamm vom 13.01.2011Erscheinungsdatum: 27.01.2011
