Alexander Brierley, LL.M.

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Sparsamkeitsgebot gilt auch für Betriebsräte

Den Betriebsrat trifft die Pflicht, bei der Einleitung eines Beschlussverfahrens die Durchführung eines Gruppenverfahrens anstelle mehrerer Einzelverfahren in Betracht zu ziehen (BAG v. 29.07.2009 - 7 ABR 95/07).

 

Der Fall:

Die Arbeitgeberin führte zum 01.07.2006 in ihrem Betrieb das Entgeltrahmenabkommen (ERA) für die Metall- und Elektroindustrie des Landes Rheinland-Pfalz vom 06.07.2004 ein. In dem Tarifvertrag zur Einführung des ERA heißt es in § 3 zur Ersteingruppierung von Arbeitnehmern, dass diese durch den Arbeitgeber vorgenommen wird, der Betriebsrat jedoch nach § 99 Abs. 2, Abs. 3 BetrVG mit einer verlängerten Frist von drei Wochen widersprechen könne.

Der Betriebsrat verweigerte im Folgenden bei der beabsichtigten Ersteingruppierung von 23 Arbeitnehmern seine Zustimmung und leitete schließlich beim Arbeitsgericht 23 einzelne Beschlussverfahren mit dem Antrag ein, der Arbeitgeberin unter Androhung eines Zwangsgeldes aufzugeben, es zu unterlassen, den jeweiligen Arbeitnehmer in die mitgeteilte Vergütungsgruppe einzugruppieren, ohne die Zustimmung des Betriebsrates einzuholen.

Über 21 der streitigen Fälle konnte im Rahmen einer Sitzung der betrieblichen Eingruppierungskommission Einvernehmen erzielt werden, so dass die diesbezüglichen Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht im Gütetermin übereinstimmend für erledigt erklärt wurden. Auch die verbliebenen zwei Verfahren wurden aufgrund einer Einigung zwischen Arbeitgeberin und Betriebsrat in der Folge eingestellt.

Mit dem vorliegenden Verfahren begehrte nun der Prozessbevollmächtigte des Betriebsrates insgesamt knapp 25.000,00 € Anwaltshonorar für die Führung der 23 gerichtlichen Beschlussverfahren.

Das Urteil:

Nachdem das Arbeitsgericht in I. Instanz dem Antrag immerhin noch in Höhe von etwa der Hälfte der geltend gemachten Forderung entsprochen hatte, reduzierte das Landarbeitsgericht die Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers auf einen Betrag in Höhe von 2.846,41 €. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies die Rechtsbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Betriebsrates ab und verwies den Rechtsstreit im Ergebnis zurück an das Landesarbeitsgericht.

Soweit hier von Belang, stellte das Gericht fest, dass der Arbeitgeber zwar gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG die Kosten für die Tätigkeit des Betriebsrates tragen müsse und hierzu auch die Honorarkosten für einen Rechtsanwalt gehörten, dessen Heranziehung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren der Betriebsrat in Wahrnehmung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechte für erforderlich halten durfte.

Das BAG stellte aber gleichsam fest, dass bei dieser Erforderlichkeitsprüfung der Betriebsrat das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht nicht missachten dürfe. Vielmehr habe er wie jeder, der auf Kosten eines anderen handeln würde, die Maßstäbe einzuhalten, die er ggf. bei eigener Kostentragung anwenden würde, wenn er selbst bzw. seine beschließenden Mitglieder die Kosten tragen müssten.

Diese Grundsätze habe der Betriebsrat vorliegend missachtet, als er seinen Prozessbevollmächtigten beauftragte, 23 Einzelverfahren vor dem Arbeitsgericht einzuleiten. Eine solche Rechtsverfolgung sei mutwillig und insoweit nicht erforderlich im Sinne des § 40 Abs. 1 BetrVG. Vielmehr hätte es zur wirksamen Rechtsdurchsetzung nur eines einzigen Gruppenverfahrens bedurft. Entsprechend sei eine Honorarforderung des Prozessbevollmächtigten, die über die anfallenden Gebühren für die Einleitung eines solchen Gruppenverfahrens hinausgehe, unbegründet.

Fazit:

Rechtsstreitigkeiten mit dem Betriebsrat sind für den Arbeitgeber in der Regel ein teures Vergnügen. Dies liegt insbesondere daran, dass er die Kosten selbst dann trägt, wenn er vor dem Arbeitsgericht obsiegt. Umso mehr schmerzt es dann, wenn der Betriebsrat Prozesskosten generiert, die objektiv gar nicht nötig sind. Den Bestrebungen einiger Betriebsräte, den Arbeitgeber durch die Anhäufung von Prozesskosten zu einer Einigung zu drängen, hat das BAG mit dem vorliegenden Urteil einen Riegel vorgeschoben.

Das Urteil lässt darauf hoffen, dass in Zukunft die Arbeitsgerichte wieder kritischer überprüfen, ob durch den Betriebsrat geltend gemachte Rechtsverfolgungskosten tatsächlich erforderlich und damit erstattungsfähig sind.

BAG vom 29.07.2009 - 7 ABR 95/07

Erscheinungsdatum: 05.11.2009