Dr. Thomas Gerdom

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Sozialauswahl bei Kündigungen: Alter vor Unterhaltspflichten?

In einem jüngst veröffentlichten Urteil hat das LAG Köln zu der praktisch äußerst wichtigen Frage der Gewichtung der verschiedenen Sozialkriterien bei betriebsbedingten Kündigungen (§ 1 Abs. 3 KSchG) Stellung genommen. Es hat dabei dem Kriterium des Lebensalters einen besonders hohen Stellenwert eingeräumt (LAG Köln vom 18.02.2011 - 4 Sa 1122/10).

Der Fall

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.

Der klagende Arbeitnehmer war bei dem beklagten Arbeitgeber als Leiter der Organisationseinheit „Werkstatt“ beschäftigt. Diese Organisationseinheit wurde von dem Arbeitgeber mit der Organisationseinheit „Montage“ zusammengelegt. Die Leitung dieser neuen gemeinsamen Organisationseinheit wurde dem Leiter des bisherigen Organisationsbereichs „Montage“, Herrn K., übertragen. Gestützt auf den Wegfall der Position „Leitung Werkstatt“ sprach der Arbeitgeber gegenüber dem Kläger eine betriebsbedingte Kündigung aus.

Der Kläger und Herr K. gehörten dem Betrieb des Arbeitgebers etwa gleich lang an. Der Kläger ist 53 Jahre alt und kinderlos, während Herr K. 35 Jahre alt ist und zwei unterhaltsberechtigte Kinder hat.

Der Kläger ist der Ansicht, wenn überhaupt, hätte nicht ihm gegenüber, sondern gegenüber Herrn K. eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen werden müssen. Denn Herr K. sei trotz seiner Unterhaltspflichten sozial weniger schutzbedürftig.

Die Entscheidung

Das LAG Köln hat die Kündigung für unwirksam gehalten und daher der Klage stattgegeben. Es hat dabei dahinstehen lassen, ob die Kündigung im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt war. Denn jedenfalls habe der beklagte Arbeitgeber eine fehlerhafte Sozialauswahl durchgeführt.

Ausgangspunkt der Entscheidung des LAG Köln ist § 1 Abs. 3 KSchG. Nach dieser Vorschrift muss der Arbeitgeber bei der Auswahl zwischen mehreren vergleichbaren Arbeitnehmern die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und etwaige Schwerbehinderungen ausreichend berücksichtigen.

Das LAG Köln war der Ansicht, der Kläger sei mit Herrn K. im kündigungsschutzrechtlichen Sinne vergleichbar. Deshalb sei eine Sozialauswahl durchzuführen gewesen.

Herr K. sei jedoch sozial weniger schutzbedürftig als der Kläger. Zwar sei dem Gesetz nicht zu entnehmen, wie die einzelnen in § 1 Abs. 3 KSchG genannten Kriterien untereinander zu gewichten sind. Jedenfalls im vorliegenden Fall müsse jedoch dem deutlich höheren Lebensalter des Klägers der Vorrang vor den Unterhaltspflichten des Herrn K. zukommen. Denn der Kläger habe mit 53 Jahren auf dem Arbeitsmarkt kaum eine Chance. Dagegen sei bei Herrn K. „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ davon auszugehen, dass er innerhalb seiner fünfmonatigen Kündigungsfrist eine Anschlussbeschäftigung finden würde und daher überhaupt nicht arbeitslos werde. Mit hoher Wahrscheinlichkeit sei daher überhaupt keine Beeinträchtigung der Unterhaltspflichten des Herrn K. gegenüber seinen Kindern zu befürchten.

Fazit

Die Entscheidung des LAG Köln überrascht. Im Allgemeinen ist das Differenzierungskriterium „Alter“ wegen des auch europarechtlich geltenden Verbots der Altersdiskriminierung auf dem Rückzug. Zwar ist höchstrichterlich anerkannt, dass im Rahmen einer Sozialauswahl trotz des Verbots der Altersdiskriminierung weiterhin das in § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG ausdrücklich genannte Kriterium „Lebensalter“ zu berücksichtigen ist, die äußerst starke Gewichtung dieses Kriteriums durch das LAG Köln erscheint jedoch sehr zweifelhaft.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das LAG Köln hat die Revision zugelassen. Das BAG wird daher voraussichtlich Gelegenheit haben, zu dieser für die Praxis immens wichtigen Frage Stellung zu nehmen und insoweit für Rechtssicherheit zu sorgen.

Der Volltext des Urteils ist abrufbar unter http://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/nrwe2/index.php


Erscheinungsdatum: 05.06.2011