
Dr. Markus J. Goetzmann, LL.M.
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Schriftform verlangt „richtige" Unterschrift
Dem Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG bei befristeten Arbeitsverträgen wird nur durch eine Unterschrift Rechnung getragen. Zweifel an der Erkennbarkeit können zu Lasten des Arbeitgebers gehen (LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 26.03.2010, 6 Sa 2345/09).
Der Fall:
Die Klägerin machte die Unwirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsvertrags geltend. In der ersten Instanz hatte sie sich darauf berufen, dass der vom Arbeitgeber angegebene Sachgrund (hier: Haushaltsmittelbefristung) nicht gegeben sei. Außerdem habe sie den befristeten Arbeitsvertrag erst nach der Aufnahme ihrer Tätigkeit unterschrieben.
Das Arbeitsgericht Frankfurt an der Oder gab der Klägerin Recht, weil es den vom Arbeitgeber angegebenen Sachgrund nicht für gegeben hielt. Die Beklagte legte hiergegen Berufung ein.
Die Entscheidung:
Die Berufung bliebt erfolglos – und zwar mit einer weiteren Begründung, die erstinstanzlich noch gar nicht thematisiert wurde. Das LAG Berlin-Brandenburg ging davon aus, dass bereits nicht die gem. § 14 Abs. 4 TzBfG erforderliche Schriftform gewahrt sei.
Das Landesarbeitsgericht beschreibt plastisch in seinen Urteilsgründen, dass es bei dem von Arbeitgeberseite unter den Vertrag gesetzten Schriftzug
„jedoch nicht erkennbar sei, dass es sich dabei um eine Unterschrift handelte. Vielmehr besteht der Schriftzug lediglich aus zwei durch einen Punkt getrennte mehr oder minder offene Haken, wobei der Punkt so tief gesetzt ist, dass er diese beiden Haken wie die Initialen von Vor- und Familiennamen des Unterzeichners erscheinen lässt, die jedoch wie eine Paraphe als Namenskürzel gerade keine Unterschrift i. S. d. § 126 Abs. 1 BGB darstellen".
Weil der zuständige Mitarbeiter in anderen Listen in der Spalte „Namenskürzel" genau die gleiche „Unterschrift" leistete, ging das LAG Berlin-Brandenburg letztlich davon aus, dass es an einer (richtigen) Unterschrift fehle und daher die Befristungsabrede unwirksam sei, §§ 14 Abs. 4, 16 TzBfG.
Fazit:
Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts belegt erneut, dass die Anzahl möglicher Fallstricke für Arbeitgeber bei Befristungsvereinbarungen scheinbar endlos ist. Das gilt im vorliegenden Fall auch schon deswegen, als die Berufung auf die fehlende Schriftform noch nicht einmal von der Klägerin ins Feld geführt wurde - das Gericht zog (insoweit zutreffend) von sich aus den unstreitigen Arbeitsvertrag, der in der Akte war, heran. Das Urteil kann dennoch nicht uneingeschränkt überzeugen.
Im Rahmen des Schriftformerfordernisses des § 126 BGB ist anerkannt, dass die vom Gesetz geforderte Namensunterschrift die Person des Ausstellers „erkennbar machen soll". Die Rechtsprechung ist sich darin einig, dass die Unterzeichnung z.B. mit einem Titel, einer Rechtsstellung, Paraphen oder einem anderen Kürzel nicht ausreichend ist. Umgekehrt geht die Rechtsprechung aber auch davon aus, dass es auf die Lesbarkeit der Unterschrift nicht ankommt, auch wenn der BGH dies insoweit einschränkt, dass „der Schriftzug Andeutungen von Buchstaben erkennen lassen muss".
Demnach ist nach wie vor für die Schriftform nicht geboten, mit vollem Vor- und Nachnamen in „Schönschrift" zu unterzeichnen, nur um die Wirksamkeit befristeter Arbeitsverträge zu begründen. Es kommt auf die Auslegung des Schriftbildes im Einzelfall an.
Im Fall des LAG Berlin-Brandenburg begann der Nachname des Unterzeichners mit dem Buchstaben „W" - und dem Landesarbeitsgericht reichte ein Schriftzug „aus zwei durch einen Punkt getrennten mehr oder minder offenen Haken" nicht aus. Dem OLG Köln (Urteil vom 28.06.2005, 22 U 34/01) reichte es bei einem Buchstaben „W" aus, wenn „die ersten beiden ‚Wellen’ den Buchstaben ‚W’ und damit den Anfangsbuchstaben des Namens W ergeben und wenn die weiteren ‚Wellen’ ersichtlich für den Rest dieses Namens stehen".
Aus den Urteilsgründen des LAG Berlin-Brandenburg lässt sich entnehmen, dass der Unterzeichner auf Arbeitgeberseite typischerweise in der auch unter dem Arbeitsvertrag verwendeten Kurzform „unterschrieb". Dies reichte dem Landesarbeitsgericht insbesondere ob der Kürze der Unterschrift nicht aus.
So verrückt es klingen mag: „Unterschriften" unter einem Arbeitsvertrag sollten wenigstens von ihrer Länge her sowie einer Wellen- oder Hakenform einen Eindruck davon vermitteln können, welcher Name gemeint sein könnte (denn: auf die Lesbarkeit kommt es ja gerade nicht an). Ob dadurch dem Zweck des § 126 BGB (nämlich die Person des Ausstellers erkennbar zu machen) tatsächlich besser Rechnung getragen werden kann als durch eine „Kurzunterschrift" eines Mitarbeiters, dessen Identität im vorliegenden Rechtsstreit gar nicht in Frage stand, erscheint allerdings zweifelhaft.
Erscheinungsdatum: 10.06.2010
