
Dr. Thomas Gerdom
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Schadensersatz bei diskriminierender Kündigung
Wird ein Arbeitnehmer durch eine Kündigung diskriminiert, kann er einen Entschädigungsanspruch nach dem AGG geltend machen, auch wenn er keine Kündigungsschutzklage erhoben hat. (LAG Bremen v. 29.06.2010 – 1 Sa 29/10).
Der Fall
Die klagende Arbeitnehmerin kommt aus dem russischen Sprachraum und spricht mit russischem Akzent. Sie erhielt während ihrer Probezeit eine Kündigung. Der Geschäftsführer der beklagten Arbeitgeberin hatte – so das Ergebnis der Beweisaufnahme – zuvor in einem Personalgespräch gegenüber der Klägerin geäußert, man könne es sich nicht leisten, Mitarbeiter mit Akzent zu beschäftigen. Die Kunden würden denken: „Was für ein Scheiß-Laden, in welchem nur Ausländer beschäftigt werden."
Die Klägerin klagte daraufhin gestützt auf das AGG auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 3 Monatsverdiensten (insgesamt 5.400 €) nebst Zinsen. Eine Kündigungsschutzklage hat sie nicht erhoben.
Die Entscheidung
Das Landesarbeitsgericht Bremen hat in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Arbeitsgericht der Klage stattgegeben.
Die Äußerung des Geschäftsführers begründe die Vermutung, dass die Kündigung wegen der ethnischen Herkunft der Klägerin erfolgt sei. Diese Indizien habe die Arbeitgeberin im Prozess nicht entkräften können. Es sei deshalb von einer unzulässigen unmittelbaren Diskriminierung der Klägerin auszugehen.
Nach Ansicht des LAG Bremen stand auch § 2 Abs. 4 AGG einem Entschädigungsanspruch nicht entgegen. Der Wortlaut dieser Norm lautet: „Für Kündigungen gelten ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz."
Das LAG Bremen lehnt dabei eine – nach dem Wortlaut zumindest mögliche – Auslegung ab, wonach Kündigungen dem Anwendungsbereich des AGG insgesamt entzogen sind. Vielmehr sei die Norm so zu verstehen, dass zwar die Wirksamkeit einer Kündigung ausschließlich am Maßstab des Kündigungsschutzrechts und nicht zusätzlich auch am AGG zu prüfen sei, finanzielle Entschädigungsansprüche bei diskriminierenden Kündigungen aber nicht gesperrt seien. Daher soll ein Arbeitnehmer auch dann auf eine finanzielle Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG klagen können, wenn er die diskriminierende Kündigung nicht mit einer Kündigungsschutzklage angegriffen hat.
Fazit
Die Problematik des § 2 Abs. 4 AGG, die den Kernpunkt der Entscheidung darstellt, gehört zu den umstrittensten Punkten des Antidiskriminierungsrechts. Das LAG Bremen hat die Revision zugelassen. Vermutlich wird das BAG daher Gelegenheit erhalten Licht, in das Dunkel zu bringen und zur Klärung des Verhältnisses zwischen Kündigungsschutz einerseits, Entschädigungsansprüchen nach dem AGG andererseits beizutragen. Ob das BAG der sehr arbeitnehmerfreundlichen Linie des LAG folgt, bleibt abzuwarten.
Den Volltext der Entscheidung des LAG Bremen können Sie hier abrufen.
Erscheinungsdatum: 09.09.2010
