
Alexander Brierley, LL.M.
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Schadenersatz bei Überschreitung der 48-Stunden-Woche?
Nachdem der EuGH in letzter Zeit bereits in Sachen Urlaubsabgeltung und Kündigungsfristen Ausrufungszeichen gesetzt hat, folgt nun eine Entscheidung, die in der praktischen Auswirkung noch größere Einschnitte für das Arbeitsrecht bedeuten könnten.
Der Fall:
Kläger des Ausgangsverfahrens war ein verbeamteter Feuerwehrmann der Stadt Halle. Seine Arbeitszeit richtete sich nach der Arbeitszeitverordnung für Feuerwehrleute des Landes Sachsen-Anhalt. Diese wiederum sah vor, dass die regelmäßige Arbeitszeit für die im Schichtdienst eingesetzten Beamten, deren wöchentliche Arbeitszeit überwiegend aus Bereitschaft bestand, im Durchschnitt 54 Stunden beträgt.
Dies wiederum verstößt gegen Art. 6 lit. b) der Richtlinie 2003/88, nach der die durchschnittliche Arbeitszeit pro Sieben-Tages-Zeitraum 48 Stunden einschließlich der Überstunden nicht überschreiten soll. Der Kläger hatte entsprechend den Bestimmungen der Arbeitszeitverordnung für Feuerwehrleute des Landes Sachsen-Anhalt regelmäßig 54 Stunden pro Woche Dienst, wobei hierunter zu einem Großteil Rufbereitschaft fiel, die jeweils in den Räumlichkeiten der Feuerwache abzuleisten war und nur in Fällen tatsächlicher Einsätze durch aktive Arbeitsleistung unterbrochen wurde. Vor dem Verwaltungsgericht machte der Kläger nun Ausgleichsansprüche für die von ihm in der Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2006 geleisteten rechtswidrige Mehrarbeit geltend. Dabei ließ er offen, ob ein Ausgleich in Form von Freizeit oder als Mehrarbeitsvergütung gewährt würde.
Das mit dem Fall befasste Verwaltungsgericht Halle legte dem Europäischen Gerichtshof das Verfahren mit folgenden Fragen vor (soweit hier wesentlich):
· Ergeben sich aus der Richtlinie 2003/88 Sekundäransprüche, wenn der Arbeitgeber (Dienstherr) eine Arbeitszeit festgesetzt hat, die die Grenze des Art. 6 b) der Richtlinie 2003/88 überschreitet?
· Für den Fall, dass Frage 1 zu bejahen ist, ergibt sich der Anspruch allein aus dem Verstoß gegen die Richtlinie 2003/88 oder statuiert das Unionsrecht weitergehende Anforderungen für den Anspruch, wie z.B. einen Antrag auf Arbeitszeitverkürzung gegenüber dem Dienstherrn oder ein Verschulden bei der Festsetzung bei der Arbeitszeit?
· Sollte ein Sekundäranspruch gegeben sein, so stellt sich die Frage, ob er auf Freizeitausgleich oder eine finanzielle Entschädigung gerichtet ist und welche Vorgaben zum Unionsrecht für die Berechnung der Anspruchshöhe enthält?
Die übrigen Vorlagefragen bleiben hier unberücksichtigt.
Die Entscheidung
Der EuGH beantwortete die Vorlagefragen in dem Sinne, dass ein Arbeitnehmer (das Urteil ist hier insoweit unpräzise, da der Kläger Beamter war und somit nach deutschem Recht kein Arbeitnehmer) der in einem zum öffentlichen Sektor gehörende Einsatzdienst beschäftigt ist und als solcher eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit ableistet, die die in Art. 6 b) der Richtlinie 2003/88 vorgesehene wöchentliche Höchstarbeitszeit überschreitet, sich auf das Unionsrecht berufen kann, um die Haftung der Behörden des betreffenden Mitgliedsstaates auszulösen und Ersatz des Schadens zu erlangen, der durch den Verstoß gegen diese Bestimmung entstanden ist.
Darüber hinaus urteilte der EuGH, dass das Unionsrecht nationalen Regelungen entgegenstehe, die den Schadenersatzanspruch des Klägers von einer an den Verschuldensbegriff geknüpften Voraussetzungen abhängigen machen, die über die der hinreichend qualifizierten Verletzung des Unionsrechts hinausgingen und weiterhin, dass das Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegenstünde, nach der vor Ersatz des Schadens wegen Nichteinhaltung der Arbeitszeit-Höchstgrenzen zunächst ein Antrag auf Einhaltung der Höchst-Arbeitszeiten beim Dienstgeber gestellt werden müsse.
Die Frage nach der Art des zu leistenden Schadenersatzes ließ der EuGH offen und verwies insoweit in Ermangelung von Unionsvorschriften auf das nationale Recht des betreffenden Mitgliedsstaates. Dabei ließ der EuGH insbesondere offen, ob ein Ausgleich sowohl in Freizeit als auch aufgrund einer finanziellen Entschädigung erfolgen könne.
Fazit
In den Medien hat die vorliegende Entscheidung ein bedeutendes Echo erfahren. Selbst in großen Nachrichtenportalen waren Kommentare dahingehend zu lesen, dass Arbeitgeber nun regelmäßig Schadenersatz zu leisten hätten, sollte die nach der europäischen Arbeitszeitrichtlinie vorgesehene Höchst-Arbeitszeit von 48 Stunden pro Woche überschritten werden. Dem kann in dieser Absolutheit zumindest zunächst nicht gefolgt werden. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass die vorliegende Entscheidung zunächst unmittelbar öffentlich-rechtliche Dienstgeber betrifft. Der EuGH hat in seinem Urteil einen Schadenersatzanspruch als Haftung für Nichtbeachtung von Unionsrecht des Staates hergeleitet. Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist jeweils, dass ein Mitgliedsstaat gegen Unionsrecht verstößt, die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, die Verleihung von Rechten an den Geschädigten bezweckt, der Verstoß gegen die Norm hinreichend qualifiziert ist und zwischen dem Verstoß und dem dem Geschädigten entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht. Diese Voraussetzungen waren nach Ansicht des EuGH hier gegeben, weil die handelnde Stadt Halle als Teil der Bundesrepublik Deutschland durch Anwendung der nach Ansicht des EuGH rechtswidrigen Arbeitszeitverordnung für Feuerwehrleute des Landes Sachsen-Anhalt qualifiziert gegen das Unionsrecht verstoßen habe. Betroffen von einem direkten Entschädigungsanspruch können im Sinne dieser Rechtsprechung jedoch nur öffentlich-rechtliche Arbeitgeber sein. Hier allerdings ist der EuGH großzügig und zählt de facto jede öffentlich-rechtliche Körperschaft zum haftenden Mitgliedsstaat hinzu.
Das Urteil gilt jedoch nicht unmittelbar für private Arbeitgeber, da diese nicht als dem Mitgliedsstaat angehörig angesehen werden und somit ein Haftungsanspruch im Sinne dieser Rechtsprechung zunächst ausscheidet. Ganz aus dem Schneider sind jedoch private Arbeitgeber noch nicht. Es bleibt zumindest abzuwarten, ob und wie die deutschen Arbeitsgerichte die Entscheidung des EuGH umsetzen.
Für den öffentlichen Sektor jedenfalls hat das Urteil direkte Konsequenzen: Insbesondere in Bezug auf Feuerwehren, Polizeidienststellen und Krankenhäusern sowie allen anderen Einrichtungen, in denen (inkl. Überstunden und Rufbereitschaft) regelmäßig Arbeitszeiten erreicht werden, die 48 Stunden/Woche überschreiten, wird damit gerechnet werden müssen, dass die beschäftigten Arbeitnehmer und Beamten einen entsprechenden Ausgleich verlangen können. Da der EuGH zusätzlichen Voraussetzungen für den Ausgleichsanspruch eindeutig eine Absage erteilt hat, steht zu befürchten, dass solche Ansprüche auch für die Vergangenheit geltend gemacht werden können. Insbesondere inwieweit Ausschlussfristen einen möglichen Anspruch begrenzen können, ist nach dem Urteil zu klären.
Quelle:
EuGH-Urteil vom 25.11.2010
Aktenzeichen: C-429/09
Erscheinungsdatum: 30.11.2010
