Alexander Brierley, LL.M.

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Qualifizierte Differenzierungsklausel im Tarifvertrag bleibt unwirksam

Gewerkschaften versuchen regelmäßig, für ihre Mitgliedern bei der Verhandlung von Tarifverträgen Boni auszuhandeln. Dem hat das Bundesarbeitsgericht mit seinem Urteil vom 23.03.2011 (Az. 4 AZR 366/09) nun Grenzen gesetzt.

Der Fall

Die Parteien des vorliegenden Verfahrens hatten einen Tarifvertrag über eine Sonderleistung geschlossen. In Ziff. 1 des abgeschlossenen Tarifvertrages hieß es, dass diese Sonderleistung nur an Mitglieder der tarifschließenden Gewerkschaft ausgezahlt werden sollten. In Ziff. 5 des Tarifvertrages hieß es sodann, dass den Gewerkschaftsmitgliedern für den Fall, dass die Arbeitgeberin Nichtmitgliederm eine entsprechende oder sonstige Leistung gewährt, die Mitglieder unmittelbar einen gleich hohen zusätzlichen Anspruch erhielten. In diesem Fall wären die Gewerkschaftsmitglieder also zur „Wahrung des Abstandes“ doppelt belohnt worden. Die Arbeitgeberin hielt die qualifizierte Differenzierungsklausel (auch Abstandsklausel genannt) für unwirksam und klagte.

Die Entscheidung

Während das Arbeitsgericht die Klage der Arbeitgeberin vollständig abgewiesen hatte, gab das Bundesarbeitsgericht nach einer Sprungrevision dem Anliegen der Arbeitgeberin teilweise statt. Der Senat bestätigte noch einmal seine Rechtsprechung, dass eine Klausel im Tarifvertrag, die eine Sonderleistung für tarifangehörige Arbeitnehmer vorsieht (sog. einfache Differenzierungsklausel) wirksam ist. Die in Ziff. 1 des Tarifvertrages vorgesehene Regelung war demnach nicht zu beanstanden. Zum anderen urteilte der Senat aber, dass die in Ziff. 5 vereinbarte Abstandsklausel unwirksam sei. Dadurch, dass die Tarifparteien den Gewerkschaftsmitgliedern einen Vorsprung verschaffen, der nicht ausgleichbar ist, überschreiten sie ihre Tarifmacht und die Vereinbarung ist unwirksam. Ein Tarifvertrag darf nämlich nur den Inhalt von Arbeitsverhältnissen zwingend und unmittelbar regeln, die der Tarifmacht der Koalition unterworfen sind. Hierzu gehören die Arbeitsverhältnisse von Nichtgewerkschaftsmitgliedern aber gerade nicht. Andernfalls würde dem Arbeitgeber die Möglichkeit genommen, nicht oder anders organisierte Arbeitnehmer mit den Gewerkschaftsmitgliedern auf eigene Kosten gleichzustellen.

Fazit

Nach der Feststellung, dass die qualifizierte Differenzierungsklausel unwirksam ist, bleibt also die Möglichkeit für Arbeitgeber, nichtorganisierte Arbeitnehmer gleichzustellen, indem er ihnen Prämien gewährt, die der Tarifvertrag grundsätzlich nur für Gewerkschaftsmitglieder vorsieht.

Quelle:

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.03.2011 - 4 AZR 366/09, Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 21/11

 

Erscheinungsdatum: 25.03.2011