Dr. Thomas Gerdom

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Ossis sind auch nur Deutsche

Die Nichteinstellung wegen ostdeutscher Herkunft stellt keine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft im Sinne des AGG dar. Ostdeutsche sind keine eigene Ethnie (ArbG Stuttgart, Urt. vom 15.04.2010, 17 Ca 8907/09).

 

Der Fall:

Die aus der ehemaligen DDR stammende und vor der Wende in die Bundesrepublik übergesiedelte Klägerin hatte sich bei westdeutschen Arbeitgeberin erfolglos auf ein Stellenangebot beworben. Auf dem ihr zurückgesendeten Lebenslauf war handschriftlich von einem Mitarbeiter der Beklagten der Vermerk „(-) Ossi" angebracht worden.

Die Klägerin war der Ansicht, die Beklagte habe sie wegen ihrer ethnischen Herkunft diskriminiert. Mit ihrer Klage verlangte sie, gestützt auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), die Zahlung einer Entschädigung. Die Beklagte hatte sich im Prozess damit verteidigt, sie beschäftige mehrere Arbeitnehmer aus Ostdeutschland und die Absage beruhe nicht auf der Herkunft der Klägerin. Zudem seien Ostdeutsche keine eigene Ethnie im Sinne des AGG.

Die Entscheidung:

Das Arbeitsgericht (ArbG) Stuttgart hat die Klage abgewiesen. Das AGG verbiete Benachteiligungen wegen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Die Bezeichnung als „Ossi" könne zwar diskriminierend gemeint sein und/oder so empfunden werden, stelle jedoch keine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft im Sinne des § 1 AGG dar. Denn Ostdeutsche seien keine eigenständige Ethnie. Eine gemeinsame ethnische Herkunft könne sich in Tradition, Sprache, Religion, Kleidung oder in gleichartiger Ernährung äußern. Bei den sog. „Ossis" fehle es an diesen Merkmalen, sie seien vielmehr lediglich durch ihre gemeinsame Zuordnung zum Territorium der ehemaligen DDR verbunden. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die DDR nur wenig mehr als eine Generation, nämlich 40 Jahre lang, eine von der Bundesrepublik unterschiedliche Entwicklung genommen habe.

Fazit:

Die Entscheidung verdeutlicht, dass auch nach Inkrafttreten des AGG nicht jede (als solche empfundene) Diskriminierung verboten ist. Es ist Ausfluss der allgemeinen Vertragsfreiheit, dass Arbeitgeber sich bei der Bewerberauswahl auch von unsachlichen oder moralisch fragwürdigen Erwägungen leiten lassen dürfen. Verwehrt ist ihnen nur, Arbeitnehmer oder Bewerber wegen eines der in § 1 AGG aufgezählten Merkmale (Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Identität) zu diskriminieren. Somit fällt nicht jede an die Herkunft anknüpfende Benachteiligung unter das AGG, sondern eben nur eine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft.

Strenger sind die Vorgaben für öffentliche Arbeitgeber. Sie sind gemäß Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz in ihrer Auswahlentscheidung nicht frei, sondern müssen sie anhand der Kriterien „Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" treffen, was gerichtlich im Rahmen einer sog. „arbeitsrechtlichen Konkurrentenklage" überprüft werden kann.

(Quelle: ArbG Stuttgart PM vom 15.4.2010)

Erscheinungsdatum: 16.04.2010