Dr. Markus J. Goetzmann, LL.M.

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Nutzungsverbot von privaten Mobiltelefonen am Arbeitsplatz

Arbeitgeber dürfen die Nutzung privater Handys während der Arbeitszeit verbieten. Bei einem solchen Nutzungsverbot besteht auch kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 30.10.2009, 6 TaBV 33/09).

Der Fall:

Beim Arbeitgeber, einem Altenpflegeheim mit etwa 100 Mitarbeitern, bestand zunächst kein allgemeines Verbot einer Nutzung privater Mobiltelefone am Arbeitsplatz und während der Arbeitszeit. Anfang 2009 entschloss sich der Arbeitgeber aber im Wege einer allgemeinen Dienstanweisung an alle Arbeitnehmer, die Nutzung von privaten Mobiltelefonen während der Arbeitszeit zu untersagen. Den Betriebsrat beteiligte er bei diesem Verbot nicht.

Der Betriebsrat machte seinerseits geltend, dass es sich bei der Nutzung privater Mobiltelefone um mitbestimmungspflichtiges Ordnungsverhalten gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG handele, so dass der Arbeitgeber nicht ohne Beteiligung des Betriebsrates entsprechende Verbote aussprechen könne. Er machte daher gerichtlich einen Unterlassungsanspruch gegen den Arbeitgeber geltend.

Die Entscheidung:

Sowohl Arbeitsgericht wie Landesarbeitsgericht gaben dem Arbeitgeber Recht, die Rechtsbeschwerde zum BAG wurde nicht zugelassen.

Den Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. BetrVG bilden Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Erfasst wird damit die gesamte Gestaltung des Zusammenlebens der Arbeitnehmer im Betrieb.

Mit den Fragen der Ordnung des Betriebs erfasst das Gesetz die Normierung verbindlicher Verhaltensregeln für die Arbeitnehmer eines Betriebs zur Sicherung eines ungestörten Arbeitsablaufs und des reibungslosen Zusammenlebens und Zusammenwirkens der Arbeitnehmer im Betrieb. Nicht erfasst werden hingegen Maßnahmen, die das sog. Arbeitsverhalten des Arbeitnehmers oder in sonstiger Weise lediglich das Verhältnis des Arbeitnehmers zum Arbeitgeber betreffen. Neben Fragen der Ordnung des Betriebs werden Fragen des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb gesondert als Mitbestimmungstatbestand genannt. Sie sind daher nicht mit der Schaffung einer betrieblichen Ordnung i. S. der Aufstellung verbindlicher Verhaltensnormen identisch, sondern sie erfassen auch Arbeitgebermaßnahmen, die das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb betreffen oder berühren, ohne dass sie verbindliche Normen für das Verhalten der Arbeitnehmer zum Inhalt haben.

Das BAG unterscheidet insoweit zwischen mitbestimmungspflichtigem Ordnungsverhalten und mitbestimmungsfreien Arbeitsverhalten - eine Abgrenzung, die im Einzelfall schwierig sein kann

In der sog. Radio-Entscheidung (Verbot des Hörens eines Radios am Arbeitsplatz) hatte das BAG ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats angenommen BAG, Beschluss vom 14.01.1986 - 1 ABR 75/83).

Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend zwischen Ordnungs- und Arbeitsverhalten unterschieden und festgestellt, dass Letzteres

„alle Weisungen [betrifft], die bei der Erbringung der Arbeitsleistung selbst zu beachten sind. Das Arbeitsverhalten ist berührt, wenn der Arbeitgeber kraft seiner Organisations- und Leitungsmacht näher bestimmt, welche Arbeiten auszuführen sind und in welcher Weise das geschehen soll. Mitbestimmungsfrei sind danach Anordnungen, mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert wird."

Das LAG Rheinland-Pfalz hat richtigerweise die Anordnung eines privaten Telefonverbots während der Arbeitszeit dem mitbestimmungsfreien Arbeitsverhalten zugeordnet. Es handelt sich hierbei um eine Anweisung des Arbeitgebers, in welcher Weise der Arbeitnehmer seine Arbeiten ausführen soll. Aufgrund der Tätigkeit im Pflegedienst ist nicht erkennbar, wie eine solche Tätigkeit verrichtet werden soll, wenn währenddessen private Telefonate geführt werden.

Fazit:

Die Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz ist zu begrüßen, räumt sie doch mit einem weit verbreiteten Missverständnis der sog. Radio-Entscheidung auf, wonach für alle Fragen des Arbeitsablaufs ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bestünde.

Dass ein Arbeitnehmer in dringenden Notfällen ein Recht dazu hat, einen privaten Anruf zu tätigen, ist ebenfalls klar und durch den Gesetzgeber auch geregelt (z.B. § 616 BGB). Daraus kann aber nicht umgekehrt ein allgemeiner Anspruch auf Privattelefonate während der Arbeitszeit abgeleitet werden. Der Arbeitgeber darf diese im Zweifelfalls auch ohne Beteiligung des Betriebsrats untersagen, da regelmäßig eine Beeinträchtigung der Arbeitsleistung zu befürchten ist, wenn Arbeitnehmer durch private Telefonate abgelenkt werden.

Quelle: LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 30.10.2009, 6 TaBV 33/09

Erscheinungsdatum: 08.08.2010