Nicht jede Kündigung wegen Arbeitsleistung im Urlaub rechtfertigt Kündigung
Mit Urteil vom 21.09.2009 hat das LAG Köln entschieden, dass Arbeitnehmer im Urlaub nicht generell jede Arbeitsleistung zu unterlassen haben und im Urlaub erbrachte Arbeitsleistungen für Dritte nicht generell zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigen.
Der Fall
Die Klägerin ist bei der Beklagten als Bürokauffrau mit 37 Wochenstunden beschäftigt. Ihr Ehemann stellt Keramikfiguren u. Ä. her und verkauft diese u. a. seit vielen Jahren auf dem Weihnachtsmarkt in B. Vom 01.12. bis 24.12.2008 befand sich die Klägerin in Erholungsurlaub. Der Weihnachtsmarkt in B. dauerte vom 21.11.2009 bis 23.12.2008. Zu verschiedenen Gelegenheiten, deren Anzahl und Dauer im Einzelnen zwischen den Parteien streitig sind, wurde die Klägerin bei Verkaufstätigkeiten für ihren Mann auf dem Weihnachtsmarkt in B. gesehen. Die Beklagte war der Ansicht, dass die Klägerin mit den Arbeiten auf dem Weihnachtsmarkt gegen den Erholungszweck ihres Urlaubes verstoße.
Mit Schreiben vom 02.12.2008 und 08.12.2008 mahnte sie die Klägerin daher ab. Auch nach Zugang der zweiten Mahnung wurde die Klägerin erneut bei Verkaufstätigkeiten auf dem Weihnachtsmarkt gesehen. Nach Anhörung des bei ihr installierten Betriebsrates kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zu der Klägerin am 22.12.2008. Die Klägerin gab zu ihrer Verteidigung insbesondere an, keinen persönlichen Gewinn aus ihrer Verkaufstätigkeit zu ziehen und nicht als Arbeitnehmerin für ihren Ehemann tätig zu sein.
Die Beklagte begehrte neben der streitgegenständlichen Kündigung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch durch einen von ihr gestellten Auflösungsantrag. Zur Begründung führte sie u. a. an, dass die Klägerin als Rezeptionistin eingestellt sei und folglich zu befürchten sei, dass bei einer Weiterbeschäftigung diese den Kunden der Beklagten von einem für sie positiven Urteil berichten werde und deshalb der Geschäftsführer der Beklagten einen Vertrauensverlust erleiden werde.
Das Urteil
Wie bereits das Arbeitsgericht entschied auch das Landesarbeitsgericht, dass die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung unwirksam war. Insoweit habe die Verkaufstätigkeit der Klägerin auf dem Weihnachtsmarkt keine den § 8 BUrlG widersprechende Erwerbstätigkeit dargestellt. Insoweit seien auch während des Erholungsurlaubes alle freiwilligen Tätigkeiten erlaubt, die nicht auf Entgelterzielung gerichtet seien.
Der von § 8 BUrlG geschützte Urlaubszweck liege entgegen der Ansicht der Beklagten darin, Freizeit zu haben, in der man nicht dem arbeitgeberseitigen Direktionsrecht unterliege, sondern Tätigkeiten zur freien Entfaltung der Persönlichkeit verrichten könne, ohne die Vergütungsgrundlage aus dem Arbeitsverhältnis zu verlieren. Folglich widerspreche eine Handlung diesem Urlaubszweck nur dann, wenn die bezahlte Freizeit genutzt werden solle, um die Einnahmen aus der eigenen Arbeitskraft durch Eingehung eines weiteren Erwerbsverhältnisses in doppelter Weise auszunutzen. Dagegen widerspreche eine unentgeltliche Mithilfe im Familienbetrieb oder etwa einer gemeinnützigen Organisation nicht dem Urlaubszweck.
Darüber hinaus hielt das LAG Köln die Kündigung deshalb für unwirksam, weil die Klägerin mit ihrer Tätigkeit bei der Beklagten (37-Stunden-Woche) den gesetzlich maximal möglichen Einsatz ihrer persönlichen Arbeitskraft von bis zu 48 Std. (§ 3 ArbZG) noch nicht ausgeschöpft habe. Keine der von der Beklagten behaupteten Anwesenheitszeiten der Klägerin auf dem Weihnachtsmarkt ergebe eine über die Grenze des § 3 ArbZG hinausgehende Arbeitszeit der Klägerin.
Das LAG Köln hat auch den auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gerichteten Auflösungsantrag abgewiesen. Dies deshalb, weil ein Ansehensverlust für den Arbeitgeber mit jedem verlorenen Kündigungsschutzprozess verbunden sei. Da der Gesetzgeber ein auf den Erhalt des Arbeitsverhältnisses ausgelegtes Kündigungsschutzgesetz geschaffen habe, sei die Möglichkeit des Unterliegens im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses immanent.
Fazit
Wird aus den Entscheidungsgründen auch deutlich, dass der streitgegenständliche Kündigungsgrund von der Beklagten nur vorgeschoben war, es sich also um eine Einzelfallentscheidung handeln dürfte, gibt die Entscheidung doch einigen Aufschluss darüber, dass der Zweck der Gewährung von Erholungsurlaub nicht wie landläufig geglaubt allein die körperliche Erholung ist, sondern insbesondere die Befreiung von der Pflicht, den Anweisungen des Arbeitgebers Folge zu leisten und diesem nicht zur Erbringung der Arbeitsleistung zur Verfügung zu stehen. Folglich verstößt nicht jede Tätigkeit während des Erholungsurlaubs gegen die Vertragspflichten des Arbeitnehmers.
LAG Köln, Urteil vom 21.09.2009, 2 Sa 674/09
Erscheinungsdatum: 19.11.2009
