Dr. Thomas Gerdom

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Neues zum Urlaubsrecht Teil 12: Urlaubsansprüche verfallen spätestens 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres

Das LAG Baden-Württemberg hat unter Bezugnahme auf die neueste Rechtsprechung des EuGH entschieden, dass Urlaubsansprüche auch bei langandauernder Erkrankung spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres untergehen (LAG Baden-Württemberg vom 21.12.2011 – 10 Sa 19/11).

Der Fall

Der klagende Arbeitnehmer war von 2006 bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis am 30.11.2010 dauernd arbeitsunfähig erkrankt und konnte daher in diesen Jahren seinen Jahresurlaub nicht nehmen. Mit seiner Klage begehrt er die finanzielle Abgeltung der Urlaubsansprüche für die Jahre 2007 bis 2009.

Die Entscheidung

Das LAG Baden-Württemberg hat dem Kläger zwar Urlaubsabgeltungsansprüche für das Jahr 2009 zugesprochen, die Klage aber im Übrigen abgewiesen. Die Urlaubsansprüche für die Jahre 2007 und 2008 seien zum Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses bereits verfallen gewesen, so dass eine Abgeltung insoweit nicht in Betracht komme.

Ausgangspunkt der Entscheidung ist die gesetzliche Regelung in § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Hiernach verfällt ein Urlaubsanspruch, der auf das Folgejahr übertragen wurde, spätestens mit Ablauf des 31.03. dieses Folgejahres. Das BAG hat jedoch in Umsetzung der sog. Schultz-Hoff-Entscheidung des EuGH entschieden, dass Ansprüche nicht zum 31.03. des Folgejahres verfallen wenn der Urlaub wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden konnte, Urteil vom 24.03.2009, 9 AZR 983/07. Damit stellt sich die Frage, ob Arbeitnehmer zeitlich unbegrenzt Urlaub für mehrere Kalenderjahre ansammeln können, wenn sie langandauernd arbeitsunfähig erkrankt sind oder ob es doch zeitliche Schranken gibt.

Mit Urteil vom 22.11.2011 in der Rechtssache Schulte hat der EuGH entschieden, dass nationale Regelungen zulässig seien, die einen Verfall des Urlaubsanspruchs nach Ablauf von 15 Monaten (gerechnet vom Ende des Anspruchszeitraums) vorsehen.

Das LAG Baden-Württemberg zieht aus dieser Entscheidung die Konsequenz, dass nach geltender deutscher Rechtslage Urlaubsansprüche bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit spätestens 15 Monaten nach Ende des Urlaubsjahres verfallen und bei einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht abzugelten sind. Eine weitergehende Abweichung von der gesetzlichen Regelung des § 7 Abs. 3 BUrlG wäre nur legitimiert, wenn dies das Unionsrecht zwingend vorschreiben würde, was aber nach der neuen Rechtsprechung des EuGH gerade nicht der Fall sei.

Fazit

Die Entscheidung verdient uneingeschränkte Zustimmung. Im juristischen Schrifttum ist vielfach vertreten worden, auch nach den neuesten europarechtlichen Entwicklungen bleibe es dabei, dass langzeiterkrankte Arbeitnehmer in Deutschland zeitlich unbegrenzt Urlaubsansprüche für mehrere Jahre ansammeln können. Zwar sei europarechtlich einer Begrenzung des Übertragungszeitraums auf 15 Monate zulässig, eine solche Begrenzung enthalte das deutsche Recht aber gerade nicht.

Dieser Auffassung hat das LAG Baden-Württemberg zu Recht eine Absage erteilt. In Deutschland besteht eine eindeutige Regelung in § 7 Abs. 3 BUrlG, die eine Begrenzung des Übertragungszeitraums auf drei Monate vorsieht. Zwar ist es nach Ansicht des BAG möglich, von dieser Regelung im Wege der sog. unionsrechtskonformen Rechtsfortbildung abzuweichen. Eine solche Rechtsfortbildung kann jedoch nur insoweit zulässig sein, als sie durch das Unionsrecht tatsächlich zwingend geboten ist. Jede weitergehende Abweichung vom im Gesetzeswortlaut eindeutig zum Ausdruck gekommenen Willen des nationalen Gesetzgebers wäre methodisch unzulässig und mit Gewaltenteilungsgrundsatz nicht zu vereinbaren. Wenn das Unionsrecht somit einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten genügen lässt, wäre es unzulässig, ein zeitlich unbegrenztes Ansammeln von Urlaubsansprüchen für mehrere Jahre zuzulassen.

Dies ändert jedoch nichts daran, dass ein Tätigwerden des Gesetzgebers im Interesse der Rechtssicherheit wünschenswert wäre. Dies gilt umso mehr, als abzuwarten bleibt, ob sich andere Arbeitsgerichte und insbesondere das Bundesarbeitsgericht der zutreffenden Ansicht des LAG Baden-Württemberg anschließen.

Quelle: PM des LAG Baden-Württemberg vom 28.12.2012

Siehe zum Urlaubsrecht auch die fortlaufende Serie "Neues zum Urlaubsrecht Teil 1 bis 11". Die entsprechenden Beiträge finden Sie am Ende von diesem früheren Beitrag.

Erscheinungsdatum: 16.01.2012