Dr. Thomas Gerdom

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Neues im Urlaubsrecht Teil 10: Kein Urlaubsabgeltungsanspruch für die Erben

Mit dem Tod eines Arbeitnehmers erlöschen noch offene Urlaubsansprüche. Sie wandeln sich daher nicht in einen Urlaubsabgeltungsanspruch um, der auf Erben übergehen könnte (BAG vom 20.09.2011 – 9 AZR 416/10).

Der Fall

Die Klägerin ist zusammen mit ihrem Sohn Erbin ihres im April 2009 verstorbenen Ehemannes. Dieser war Arbeitnehmer bei der Beklagten. Seit April 2008 bis zu seinem Tod war er durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Er konnte daher in den Jahren 2008 und 2009 seinen Urlaub nicht nehmen.

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin die Abgeltung des in den Jahren 2008 und 2009 nicht gewährten Urlaubs. Nachdem ihre Klage erstinstanzlich ohne Erfolg gewesen war, hatte die Berufungsinstanz (das LAG Hamm) ihr eine Abgeltung für 35 Urlaubstage in Höhe von 3.230,50 € zuerkannt.

Die Entscheidung

Die von dem beklagten Arbeitgeber eingelegte Revision war vor dem BAG erfolgreich.

Zwar sei nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) Urlaub, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann, finanziell abzugelten. Zutreffend sei auch, dass im Wege der Gesamtrechtsnachfolge das gesamte Vermögen des Verstorbenen einschließlich der noch offenen finanziellen Forderungen auf die Erben übergehe. Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlösche jedoch der Urlaubsanspruch ersatzlos. Er wandele sich nicht in einen Urlaubsabgeltungsanspruch um, der auf die Erben übergehen könnte.

Fazit

Das deutsche Urlaubsrecht kommt, nicht zuletzt wegen des Einflusses des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), nicht zur Ruhe. Die vorliegende Entscheidung des BAG sorgt in einem wichtigen Punkt für Rechtssicherheit.

Auch bislang hatte das BAG die Vererblichkeit von Urlaubsabgeltungsansprüchen abgelehnt. Dies wurde damit begründet, der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehende Urlaubsabgeltungsanspruch trete an die Stelle des Urlaubsanspruchs, sei also dessen „Surrogat“. Ebenso wie der Urlaubsanspruch selbst sei auch der Urlaubsabgeltungsanspruch daher nur dann zu erfüllen, wenn der Arbeitnehmer arbeitsfähig sei. Da tote Arbeitnehmer naturgemäß nicht arbeitsfähig sind, konnten ihre Erben auch keine Urlaubsabgeltungsansprüche geltend machen.

Nach neuester Rechtsprechung des BAG ist der Urlaubsabgeltungsanspruch jedoch nicht Surrogat des Urlaubsanspruchs, sondern eine reine Geldforderung ohne besondere Zweckbindung. Das LAG Hamm hatte aus dieser Rechtsprechungsänderung in Übereinstimmung mit Teilen der arbeitsrechtlichen Literatur geschlussfolgert, der Urlaubsabgeltungsanspruch sei (wie andere Geldforderungen auch) vererblich.

Zu beachten ist dabei, dass das Urteil des BAG nur Fälle betrifft, in denen das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet. In diesen Fällen entsteht nach Auffassung des BAG von Vornerhein kein Urlaubsabgeltungsanspruch, der vererbt werden könnte. Nicht entschieden ist damit über Fälle, in denen das Arbeitsverhältnis an anderen Gründen (z.B. Kündigung, Aufhebungsvertrag) bereits vor dem Tod des Arbeitnehmers geendet hat und der Arbeitnehmer daher schon zu Lebzeiten einen Urlaubsabgeltungsanspruch erworben hat, der dann von den Erben geltend gemacht wird.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 72/11 des BAG vom 20.09.2011Siehe zum Urlaubsrecht auch: Neues zum Urlaubsrecht Teil 1, Teil 2, Teil 3, Teil 4, Teil 5, Teil 6, Teil 7, Teil 8 und Teil 9

Erscheinungsdatum: 26.09.2011