
Alexander Brierley, LL.M.
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Neue Regeln bei der Urlaubsabgeltung Teil V.
Wie noch vor Kurzem berichtet, hat das LAG Berlin Brandenburg im Nachgang zu der Entscheidung des EuGH vom 20.01.2009, Rs. C-350/06, entschieden, dass die dort begründeten Urlaubsabgeltungsregelungen nicht für den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen anwendbar seien. Das BAG hat sich dieser Auffassung nicht angeschlossen.
Der Fall
Der schwerbehinderte Kläger war seit 1971 für die Arbeitgeberin tätig. Er erkrankte Anfang September 2004 bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses am 30.09.2005 arbeitsunfähig. Er verlangte schließlich im Anschluss an das Arbeitsverhältnis, dass ihm der wegen der Krankheit nicht genommene Urlaub ausbezahlt würde. Dabei machte er zum einen den gesetzlichen Mindesturlaub, darüber hinaus den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen, als auch den hierüber hinausgehenden tariflichen Urlausanspruch geltend.
Da inzwischen geklärt ist, dass der gesetzliche Mindesturlaub, der wegen Erkrankung des Arbeitnehmers nicht in Natura genommen werden kann, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten ist, beschränkte sich die Revision darauf, zu klären, ob auch der Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen nach dieser Regelung abzugelten war.
Das Urteil
Das Bundesarbeitsgericht vertrat die Ansicht, dass der Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen nach § 125 SGV IX in der Tat genau wie der gesetzliche Mindesturlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach einer Langzeiterkrankung abzugelten sei. Es verwies dabei darauf, dass der Anspruch auf Schwerbehindertenzusatzurlaub das rechtliche Schicksal des Mindesturlaubsanspruchs teile. Beide seien also gleich zu behandeln, da der Gesetzgeber die Regelung nach dem Bundesurlaubsgesetz auch auf den Zusatzurlaub nach dem SGB IX. angewandt wissen wollte. Ein Anhaltspunkt für eine Differenzierung sei nicht gegeben. Entsprechend war auch der Zusatzurlaub nach § 125 SGB IX nicht mit Ablauf des 31.03. des Folgejahres verfallen, sondern mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten.
Fazit
Nachdem das LAG Berlin-Brandenburg eine Abgeltung des Zusatzurlaubes abgelehnt hatte, das LAG Düsseldorf hingegen eine solche befürwortete, hat sich das Bundesarbeitsgericht nun dem LAG Düsseldorf angeschlossen. Für den nicht seltenen Fall, dass Langzeiterkrankungen und Schwerbehinderungen zusammenfallen, heißt dies also, dass sowohl der gesetzliche Mindesturlaub als auch der Schwerbehindertenzusatzurlaub solange nicht verfallen, wie der Arbeitnehmer auf Grund seiner Krankheit daran gehindert ist, ihn in Anspruch zu nehmen. Etwas anderes kann nur gelten - dies hat das Bundesarbeitsgericht noch einmal betont - für den überobligatorisch gewährten Urlaub z. B. aus Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag, wenn in diesem ein Wille erkennbar ist, dass der Mehrurlaub zu einem bestimmten Zeitpunkt in jedem Fall verfallen soll.
Vergleichen Sie zur Thematik auch:
Neues zum Urlaubsrecht Teil 1, Teil 2, Teil 3 und Teil 4.
Quelle: Pressemitteilung des BAG 25/10
Erscheinungsdatum: 08.04.2010
