Alexander Brierley, LL.M.

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Neue Regeln bei der Urlaubsabgeltung Teil 9: Befristung des Urlaubsanspruches

Das BAG hat nun entschieden, dass auch bei krankheitsbedingter Übertragung von Urlaubsansprüchen bei Gesundung des Arbeitnehmers die Grenze des § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG gilt, nach der der Erholungsurlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss (BAG vom 09.08.2011 – 9 AZR 425/10)

Der Fall

Der Arbeitnehmer war im Zeitraum von Januar 2005 bis Juni 2008 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Ihm stand ein Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen pro Kalenderjahr zu. Entsprechend der jüngeren Rechtsprechung des BAG galt der Urlaubsanspruch aus den Jahren 2005 bis Mitte 2008 aufgrund der krankheitsbedingten Unmöglichkeit der Urlaubsnahme in Natura jeweils als übertragen. Noch im Jahre 2008 gewährte die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer 30 Tage Urlaub. Der Arbeitnehmer erhob darüber hinaus Feststellungsklage mit dem Ziel feststellen zu lassen, dass die Urlaubsansprüche aus den Jahren 2005 bis 2007 in Höhe von 90 Tagen (über das Jahr 2008 hinaus) noch nicht verfallen seien.

Die Entscheidung

Das BAG wies die Klage, ebenso wie die Vorinstanzen, zurück. Es begründete seine Entscheidung damit, dass § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG ein Erholungsurlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden müsse. Geschieht dies nicht, verfällt der Urlaubsanspruch grundsätzlich. Ausnahmen  hiervon sieht lediglich § 7 Abs. 3 Satz 2 vor, wenn ein entsprechender Übertragungsgrund vorliegt. Dies sei jedoch im zu entscheidenden Rechtsstreit nicht der Fall.

Fazit

Gesundet ein zunächst über einen langen Zeitraum erkrankter Mitarbeiter, gelten auch für den Fall, dass sich die Urlaubsansprüche nach der neueren Rechtsprechung des BAG zur Urlaubsabgeltung angehäuft werden, nach der Gesundung wieder die Grundregeln des § 7 Abs. 3 BUrlG. Das heißt insbesondere, dass dann, wenn der Arbeitnehmer so rechtzeitig in einem Kalenderjahr gesundet, dass er den angesammelten Urlaub innerhalb dieses Jahres in Natura nehmen kann, er keinen Anspruch auf weitere Übertragung hat. Vielmehr muss er bis zum 31.12. des Jahres den gesamten Urlaub in Natura nehmen, es sei denn, es liegt ausnahmsweise ein Übertragungsgrund im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG vor. Nicht genommener Urlaub im Kalenderjahr erlischt dagegen ersatzlos.

Die Entscheidung des BAG ist in ihrer rechtlichen Würdigung sicherlich nicht vollkommen überraschend, stellt jedoch dankenswerterweise klar, dass selbst in dem Falle, in dem über Jahre Urlaubsansprüche aufgehäuft wurden, bei Gesundung des Arbeitnehmers wieder die normalen Regelungen bezüglich der Urlaubsübertragung und Abgeltung bestehen. Insoweit wurde eine Grenze der Anhäufung von Urlaubsansprüchen nun höchstrichterlich bestätigt.

Zur Frage, ob und ggf. in welchem Umfang Arbeitnehmer Urlaubsansprüche über mehrere Jahre ansammeln können, musste das BAG vorliegend keine Stellung nehmen.

Siehe zum Urlaubsrecht auch: Neues zum Urlaubsrecht Teil 1, Teil 2, Teil 3, Teil 4, Teil 5, Teil 6, Teil 7 und Teil 8

Quelle:

BAG, Urteil vom 09.08.2011 – 9 AZR 425/10

Pressemitteilung Nr. 64/11

Erscheinungsdatum: 31.08.2011