
Alexander Brierley, LL.M.
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Neue Regeln bei der Urlaubsabgeltung Teil 8: Einsehen aus Europa?
Nachdem seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 20.01.2009 eine dauerhafte Übertragung von Urlaubsansprüchen in Fällen einer Langzeiterkrankung möglich erschien, könnte womöglich eine Einschränkung bevorstehen.
Wie bereits berichtet, hat der EuGH mit seinem Urteil vom 20.01.2009 (Az.: C-350/06 und C-520/06) entschieden, dass die bisherige deutsche Rechtspraxis, dass Urlaubsansprüche ersatzlos verfallen, wenn sie nicht zum Ende des Übertragungszeitraums geltend gemacht werden können, nicht vereinbar ist mit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88.
Dies führte dazu, dass bei solchen Mitarbeitern, die aufgrund einer langfristigen Erkrankung den Erholungsurlaub nicht in Natura antreten konnten, sich die Urlaubsansprüche summierten. Das Bundesarbeitsgericht schloss sich der Rechtsprechung des EuGH an, worauf die bisherige Rechtspraxis endgültig auf den Kopf gestellt wurde.
Das LAG Hamm hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem es um die Abgeltung des Urlaubs eines seit mehreren Jahren erkrankten Mitarbeiters ging. Wie von uns dargelegt, legte es dem EuGH den Fall mit den Fragen vor, ob Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 dahin gehend auszulegen sei, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten, nach denen der Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub bei Ablauf des Bezugszeitraumes und/oder Übertragungszeitraumes erlischt, auch dann entgegensteht, wenn der Arbeitnehmer längerfristig arbeitsunfähig ist (wobei diese längerfristige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, dass er Ansprüche auf Mindesturlaub für mehrere Jahre ansammeln könnte, wenn die Möglichkeit zur Übertragung solcher Ansprüche nicht zeitlich begrenzt würde).
Falls diese Frage verneint würde, müsse für die Übertragungsmöglichkeit dann ein Zeitraum von mindestens 18 Monaten bestehen?
In dem Vorlageverfahren, das beim EuGH unter dem Aktenzeichen C-214/10 geführt wird, liegen nun die Schlussanträge der Generalanwältin Verica Trstenjak vor.
In ihrer rechtlichen Würdigung kommt die Generalanwältin zu dem Ergebnis, dass eine zeitlich unbegrenzte Ansammlung von Vergütungsansprüchen (bei Unmöglichkeit der Abgeltung von Erholungsurlaub in Natura) über mehrere Jahre hinweg nicht zwingend geboten ist, um die dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub zugeschriebene Erholungsfunktion zu verwirklichen.
Weiterhin kommt die Generalanwältin ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die Festlegung einer Frist, nach deren Ablauf Urlaubs- bzw. Vergütungsansprüche erlöschen, eine Durchführungsmodalität darstelle, die den einzelstaatlichen Regelungen und/oder Gepflogenheiten vorbehalten sei, wobei diese jedoch geeignet sein müssen, die Erreichung der Richtlinienziele sicherzustellen. Eine zeitliche Begrenzung auf 18 Monate würde diesem jedenfalls Genüge tun. Eine Übertragungsmöglichkeit von lediglich sechs Monaten, wie sie Gegenstand der Rechtssache Schultz-Hoff war, genüge diesen Anforderungen dagegen nicht.
Zur Erklärung sei noch hinzugefügt, dass die Frist von 18 Monaten sich aus Art. 9 des Übereinkommens Nr. 132 über den bezahlten Jahresurlaub der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) ergibt. Dort heißt es in Ziff. 1.: „Der in Art. 8 Abs. 2 dieses Übereinkommens erwähnte ununterbrochene Teil des bezahlten Jahresurlaubs ist bis spätestens ein Jahr und der übrige Teil des bezahlten Jahresurlaubs spätestens 18 Monate nach Ablauf des Jahres, für das der Urlaubsanspruch erworben wurde, zu gewähren und zu nehmen.“
Fazit:
Die Schlussanträge der Generalanwältin sind für den EuGH nicht bindend. Regelmäßig ist es jedoch so, dass sich der EuGH den Anträgen anschließt, weshalb die berechtigte Hoffnung besteht, dass der EuGH zukünftig einer Eingrenzung der Übertragung von Urlaubsansprüchen folgen wird.
Fraglich ist noch, gesetzt den Fall, dass sich der EuGH tatsächlich den Schlussanträgen anschließt, eine Umsetzung in nationales Recht erfolgen kann. In dem vom LAG Hamm zu entscheidenden Fall sieht der anwendbare Tarifvertrag eine besondere Geltendmachungsgrenze für Urlaubsansprüche vor, die aufgrund einer Erkrankung nicht im Urlaubsjahr oder im Übertragungszeitraum geltend gemacht werden können.
In der Regel dürfte eine solche besondere Vorschrift jedoch nicht vorliegen. Rechtsklarheit würde eine Änderung des Bundesurlaubsgesetzes schaffen; ob eine solche erfolgen wird, ist jedoch zur Zeit nicht absehbar.
Die Schlussanträge der Generalanwältin lassen insoweit auch einigen Spielraum, da sie im Ergebnis festhält, dass eine Übertragungsmöglichkeit für einen Zeitraum von mindestens 18 Monaten unionsrechtlich nicht zwingend geboten sei; vielmehr stehe es den Mitgliedstaaten frei, unter Beachtung der Grenzen der Richtlinie auch anderweitige Regelungen zu erlassen.
Quelle: Schlussanträge der Generalanwältin Verica Trstenjak vom 07.07.2011 - C-214/10
Siehe zum Urlaubsrecht auch: Neues zum Urlaubsrecht Teil 1, Teil 2, Teil 3, Teil 4, Teil 5, Teil 6 und Teil 7
Erscheinungsdatum: 20.07.2011
