
Alexander Brierley, LL.M.
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Neue Regeln bei der Urlaubsabgeltung Teil 7: Befristeter Urlaubsabgeltungsanspruch?
Wieder etwas Neues aus dem Bereich des sich ständig im Fluss befindlichen Urlaubsrechtes: Das LAG Köln hat entschieden, dass der Abgeltungsanspruch tarifvertraglichen Verfallsklauseln unterliegt.
Der Fall
Die Klägerin war als Krankenschwester bei dem Arbeitgeber beschäftigt. Seit dem 19.10.2006 war sie arbeitsunfähig erkrankt. Am 31.03.2008 endete das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien. Mit Schreiben vom 25.02.2009 verlangte sie von der Arbeitgeberin die Abgeltung Ihres Jahresurlaubs i. H. v. 35 Tagen für das Jahr 2007 sowie 8,75 Tagen für das Jahr 2008. Sie verwies dabei auf die Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes, sowie die sich daran anschließende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, nach der Urlaubsansprüche, sollte ein Arbeitnehmer auf Grund Arbeitsunfähigkeit daran gehindert sein, den Urlaub tatsächlich anzutreten, grundsätzlich nicht verfallen. Der Arbeitgeber wies den Anspruch der Klägerin unter Hinweis auf eine für das Arbeitsverhältnis geltende tarifvertragliche Ausschlussfrist von sechs Monaten zurück.
Die Entscheidung
Während das Arbeitsgericht in erster Instanz der Klage noch teilweise stattgegeben hatte, wies das Landesarbeitsgericht Köln die Klage ab und gab somit der Arbeitgeberin vollumfänglich Recht. Es vertrat die Ansicht, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist unterliegt. Bezüglich der alten Rechtslage hatte das Bundesarbeitsgericht eine Anwendung solcher Ausschlussfristen auf den Urlaubsabgeltungsanspruch noch mit dem Argument abgelehnt, dass das Gesetz in § 7 Abs. 3 BUrlG eigenständige Verfallsfristen vorsehe (vgl. BAG vom 20.01.2009 - 9 AZR 650/07).
Das LAG weist jedoch darauf hin, dass die Verfallsfrist des § 7 Abs. 3 nicht auf den Zahlungsanspruch des § 7 Abs. 4 BUrlG passt. Insoweit gelten vielmehr die normalen Verfalls- und Verjährungsfristen. Auch stehe der Anwendbarkeit einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist nicht entgegen, dass es sich bei dem Urlaubsabgeltungsanspruch um einen unabdingbaren Anspruch handele. Das Bundesarbeitsgericht erkennt in ständiger Rechtsprechung an, dass auch solche Ansprüche tarifvertraglichen (und arbeitsvertraglichen) Verfallsfristen unterliegen können, da Ausschlussfristen nicht den Inhalt des Anspruches, sondern nur dessen Geltendmachung und zeitliche Begrenzung betreffen.
Schließlich führt die Kammer aus, dass gegen den Verfall des Abgeltungsanspruches auch keine europarechtlichen Bedenken bestünden, da die Richtlinie 2003/88/EG nationalen Regelungen, die den Arbeitnehmer verpflichten, seinen Mindesturlaub innerhalb einer bestimmten Zeitspanne geltend zu machen, grundsätzlich nicht entgegenstünden, dies müsste daher in gleichem Maße auch für den Anspruch auf Abgeltung des Urlaubes gelten.
Fazit
Gegen die Entscheidung des LAG Köln ist unter dem Aktenzeichen 9 AZR 352/10 Revision beim Bundesarbeitsgericht eingelegt worden. Es wäre aus Gründen der Rechtssicherheit zu wünschen, dass sich das BAG der Auffassung des LAG Köln anschließt. Durch die Entscheidung des EuGH, dass Urlaub, wenn er aus krankheitsbedingten Gründen nicht genommen werden kann, nicht verfällt (und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten ist) ist bei Arbeitgebern große Unsicherheit entstanden. Die verbindliche Aussage, dass tarifvertraglichen (und möglicherweise auch arbeitsvertragliche) Ausschlussfristen auf den Urlaubsabgeltungsanspruch Anwendung finden würden, würde insoweit zumindest den Zeitraum begrenzen, in dem Arbeitgeber Ansprüche von bereits ausgeschiedenen Mitarbeitern befürchten müssen.
Siehe zum neuen Urlaubsrecht auch: Neues zum Urlaubsrecht Teil 1, Teil 2, Teil 3, Teil 4, Teil 5 und Teil 6
Quelle: Urteil des LAG Köln vom 20.04.2010, Az. 12 Sa 1448/09
Erscheinungsdatum: 02.07.2010
