Alexander Brierley, LL.M.

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Neue Regeln bei der Urlaubsabgeltung Teil 11: Beschränkung des Urlaubsabgeltungsanspruches

Das LAG Hamm hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob einzelstaatliche Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten europarechtswidrig seien, die den Anspruch auf Urlaub begrenzen, auch wenn der Arbeitnehmer längerfristig arbeitsunfähig ist. Dies hat der EuGH nun verneint (Urteil vom 22.11.2011, Az. C 214/10).

Der Fall

Der Arbeitnehmer war bei der Arbeitgeberin seit 1964 beschäftigt. Ab Januar 2002 war der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt. Am 31.08.2008 endete das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien. Auf das Arbeitsverhältnis war ein Tarifvertrag anwendbar, der u. a. folgende Bestimmung enthielt:

„[…]. Der Urlaubsanspruch erlischt drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, es sei denn, dass er erfolglos geltend gemacht wurde oder dass Urlaub aus betrieblichen Gründen nicht genommen werden konnte.“

Konnte der Urlaub wegen Krankheit nicht genommen werden, erlischt der Urlaubsanspruch zwölf Monate nach Ablauf des Zeitraums nach Abs. 2 [der vorgenannte Absatz].“

Der Arbeitnehmer erhob im März 2009 Klage auf Abgeltung des Urlaubs für die Jahre 2006, 2007 und 2008.

Die Entscheidung

Während die Vorinstanz der Klage in Bezug auf die Abgeltung des Mindesturlaubs von 20 Arbeitstagen sowie des dem Kläger zustehenden Zusatzurlaubs für schwerbehinderte Menschen i. H. v. fünf weiteren Tagen stattgab, legte das in zweiter Instanz mit dem Fall befasste LAG Hamm -wie berichtet- die Frage dem EuGH zur Entscheidung vor.

Der EuGH beantwortete die oben verkürzte Vorlagefrage dahin gehend, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG einer einzelstaatlichen Regelung oder Gepflogenheit [Anmerkung: hierunter fallen auch Tarifverträge] nicht entgegensteht, die die Möglichkeit für ein während mehrerer Bezugszeiträume infolge Arbeitsunfähigkeit an der Urlaubsnahme gehinderten Arbeitnehmer Ansprüche auf Urlaub anzusammeln, dadurch einschränken, dass sie einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten vorsehen, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt.

Der EuGH begründet dies damit, dass der Sinn und Zweck des Jahresurlaubes dann, wenn der Übertrag eine gewisse zeitliche Grenze überschreitet, seinen Sinn verliert. Über einen gewissen Ansammlungszeitraum hinaus fehle dem Jahresurlaub nämlich die positive Wirkung für den Arbeitnehmer als Erholungszeit. Erhalten bliebe ihm lediglich seine Eigenschaft als Zeitraum für Entspannung und Freizeit. Daher könne, so der EuGH wörtlich: „ein während mehrere Jahre infolge arbeitsunfähiger Arbeitnehmer, [...], nicht berechtigt sein, in diesem Zeitraum erworbene Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub unbegrenzt anzusammeln.“

Der Entscheidungstenor ist insoweit etwas missverständlich, als dass die genannten 15 Monate nicht unbedingt eine feste Grenze sind. Sie resultieren daraus, dass der dem Arbeitsverhältnis zu Grunde liegende Tarifvertrag diese Zeit von 15 Monaten vorsah. Festzuhalten ist nach dem Urteil des EuGH aber, dass eine Begrenzung als solche zulässig ist und das kontinuierliche Ansammeln von Urlaubsansprüchen verhindern kann.

Fazit

Nachdem der EuGH mit dem Schultz-Hoff-Urteil (Az. C 350/06 und C 520/06) zunächst beschieden hatte, dass die deutsche Rechtspraxis, wonach Urlaubsansprüche ersatzlos verfallen, wenn der Arbeitnehmer in dem Kalenderjahr sowie während der Zeit des Übertragungszeitraumes aus gesundheitlichen Gründen verhindert war, den Urlaub zu nehmen, europarechtswidrig ist, ist nun eine im Sinne der Rechtssicherheit begrüßenswerte Einschränkung dieses  Grundsatzes durch den EuGH erfolgt.

Das Urteil ist jedoch gewissermaßen mit Vorsicht zu genießen. Entgegen einigen medialen Verkündungen hat der EuGH mit seinem Urteil keineswegs eine verbindliche 15-Monats-Grenze eingeführt, nach der Urlaubsansprüche, auch bei krankheitsbedingter Verhinderung, diese in Anspruch zu nehmen, verfallen. Er hat lediglich entschieden, dass im vorliegenden Fall, in dem eine entsprechende tarifliche Regelung besteht, diese zulässig ist.

Auch hat der EuGH sich nicht festgelegt, wie lang der Übertragungszeitraum genau sein muss, um der Richtlinie 2003/88/EG zu entsprechen. Es wird also Sache der Rechtspraxis sein auszuloten, ob beispielsweise auch ein Übertragungszeitraum von nur zwölf Monaten zulässig wäre.

Existiert keine besondere Regelung, ist jedenfalls festzuhalten, dass die Erkenntnisse aus dem Urteil des EuGH vom 20.01.2009 (Schultz-Hoff, C 350/06 und C 520/06) weiter gelten.

Siehe zum Urlaubsrecht auch: Neues zum Urlaubsrecht Teil 1, Teil, 2, Teil 3, Teil 4, Teil 5, Teil 6, Teil 7, Teil 8, Teil 9 und Teil X

 

Quelle: Urteil des EuGH vom 22.11.2011, Az. C-214/10

Das Urteil ist im Volltext einsehbar unter:

http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?where=&lang=de&num=79888877C19100214&doc=T&ouvert=T&seance=ARRET

Erscheinungsdatum: 23.11.2011