
Alexander Brierley, LL.M.
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Neue Regeln bei der Urlaubsabgeltung – Teil 8: Kein Abgeltungsanspruch für Beamte!
Nach einem Urteil des OVG Rheinland-Pfalz scheint festzustehen, dass die neuen Regeln für die Abgeltung von Urlaub nicht auch für Beamte gelten.
Der Fall
Der Kläger war Beamter im Dienste des Landes Rheinland-Pfalz und seit dem 06. Juli 2007 ununterbrochen dienstunfähig erkrankt. Aufgrund dieser Dienstunfähigkeit wurde er mit Ablauf des 31.07.2008 vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Im Zuge des Ausscheidens verlangte er von seinem Dienstherrn den Urlaub aus den Jahren 2007 und 2008, die er krankheitsbedingt nicht hatte antreten können, vergütet zu bekommen. Den entsprechenden Antrag legte das beklagte Land genauso wie den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers ab. Er wies dabei zur Begründung darauf hin, dass die Richtlinie 2003/88/EG auch für Beamte einen Anspruch auf die Abgeltung von Urlaub, der krankheitsbedingt nicht mehr genommen werden konnte, begründe.
Die Entscheidung
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz wies die Klage ebenso wie die Erstinstanz ab. Zunächst erteilte das OVG einer analogen Anwendung des für Arbeitnehmer geltenden § 7 Abs. 4 BurlG, nach dem Urlaub abzugelten ist, soweit er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann, generell eine Absage. Die strukturellen Unterschiede zwischen Beamten- und Arbeitnehmerverhältnissen erlaubten eine entsprechende Anwendung nicht.
Weiterhin befand das Gericht, dass die Regelung des Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Schulz-Hoff für Beamte keinen Anspruch auf eine Abgeltung von aus Krankheitsgründen nicht genommenen Urlaubs begründe.
Zwar gelte die Richtlinie grundsätzlich auch im Beamtenverhältnis, jedoch gilt gem. Art. 15 der Richtlinie der Grundsatz, dass die Mitgliedsstaaten für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer günstigere Rechtsvorschriften anwenden dürfen. Nach Ansicht des Gerichts sei bei Vornahme eines strukturellen Vergleichs die Regelung für den Fall einer dienstunfähigen Erkrankung nach beamtenrechtlichen Vorschriften vorteilhafter als diejenigen, welche für vergleichbare Arbeitnehmer gelten würden. Entsprechend seien für die Gewährung von Urlaub allein die beamtenrechtlichen Maßgaben anwendbar, die eine Abgeltung nicht vorsähen.
Schließlich könne der Kläger auch deshalb keine Abgeltung des Urlaubs verlangen, da dem Urlaubsanspruch des Beamten im Gegensatz zu dem eines Arbeitnehmers kein Vermögenswert zukomme.
Fazit:
Zumindest öffentliche Dienstgeber können zum Teil aufatmen. Nach dem überzeugend begründeten Urteil des OVG Koblenz dürfte zumindest vorübergehend feststehen, dass Beamte auch bei lang anhaltender Krankheit zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens keinen Anspruch auf Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs haben. Das OVG hat gegen seine Entscheidung ausdrücklich die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Das allerletzte Wort ist demnach noch nicht gesprochen, es bleibt also auch auf diesem Gebiet spannend.
Siehe zum neuen Urlaubsrecht auch: Neues zum Urlaubsrecht Teil 1, Teil 2, Teil 3, Teil 4, Teil 5, Teil 6 und Teil 7
Quelle: Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 30.03.2010 – 2 A 11321/09.
Erscheinungsdatum: 24.09.2010
