Dr. Markus J. Goetzmann, LL.M.

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Neue Rechtsprechung: Vereinfachter Abschluss befristeter Arbeitsverträge

Mit Urteil vom 06.04.2011, 7 AZR 716/09, hat das BAG seine bisherige Rechtsprechung geändert und den Abschluss von sachgrundlos befristeten Arbeitsverträgen erleichtert.

Der Fall:

Die Klägerin war beim Freistaat Sachsen als Lehrkraft befristet eingestellt worden. Das Arbeitsverhältnis war befristet vom 01.08.2006 bis zum 31.07.2008. Ein Befristungsgrund war in dem Arbeitsvertrag nicht angegeben.

Die Klägerin hatte zuvor im Juli 2006 mit Beendigung des Referendariates und dem erfolgreichen Abschluss des 2. Staatsexamens die Befähigung zum Lehramt an berufsbildenden Schulen erworben.

Ende 1999/Anfang 2000 war die Klägerin als Hilfskraft an einer Universität des Freistaates beschäftigt gewesen, der damalige Vertrag war zwischen dem Freistaat und der Klägerin abgeschlossen worden.

Nachdem der befristete Arbeitsvertrag der Klägerin nicht verlängert worden war, klagte sie gegen den Freistaat Sachsen im Wege einer sog. Entfristungsklage und machte geltend, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestünde.

Die Entscheidung:

Die Klage blieb auch vor dem Bundesarbeitsgericht wie bereits in den Vorinstanzen erfolglos. Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht ausweislich seiner Pressemitteilung vom 06.04.2011 die Begründung gegenüber den Vorinstanzen ausgetauscht und dabei seine bisherige Rechtsprechung zum Abschluss von sachgrundlos befristeten Arbeitsverträgen geändert.

Die beiden Vorinstanzen hatten - in Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des BAG - ausgeführt, dass eine sachgrundlose Befristung im vorliegenden Fall ausgeschlossen war, da die Klägerin Ende 1999/Anfang 2000 in einem Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten gestanden hatte. Damit hatten die Vorinstanzen eine Vorbeschäftigung im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG angenommen. Danach ist eine sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrages nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. In ständiger Rechtsprechung war dies bislang als eine „Ewigkeitsregelung" angesehen worden und bestand keine zeitliche Beschränkung.

Die Vorinstanzen hatten allerdings die Wirksamkeit des befristeten Arbeitsvertrages angenommen, weil sie davon ausgingen, dass im Streitfall ein Sachgrund im Sinne des § 14 Abs. 1 Ziff. 2 TzBfG vorlag.

Das BAG hat nun in seiner Pressemitteilung Nr. 25/11 mitgeteilt:

„Der Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund bis zu zwei Jahre zu befristen, steht eine frühere Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht entgegen, wenn diese mehr als drei Jahre zurückliegt."

Es ist der Pressemitteilung im Übrigen nicht zu entnehmen, welche Auffassung das BAG zu dem von den Vorinstanzen angenommenen Sachgrund einer Anschlussbefristung an eine Ausbildung/Studium vertreten hat. Jedenfalls war aber im vorliegenden Fall nach der Auffassung des BAG (auch) eine sachgrundlose Befristung möglich.

Das BAG gibt ausweislich der Pressemitteilung seine bisherige Rechtsprechung auf, wonach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG so zu verstehen ist, dass eine Vorbeschäftigung bei dem gleichen Arbeitgeber den Abschluss eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages zwischen den gleichen Vertragsparteien „bis ans Lebensende" ausschließt.

Vielmehr greift das BAG die auf Seiten der Praxis erhobene Kritik auf, wonach das Verbot der sog. „Zuvor-Beschäftigung" zu einem erheblichen Einstellungshindernis werden kann. Der Befristungssenat des BAG weist daher darauf hin, dass die Anwendung der Regelung nur insoweit gerechtfertigt sei, als dies erforderlich sei, um sog. Befristungsketten zu vermeiden (und damit einen Missbrauch befristeter Arbeitsverträge).

Die Gefahr von Befristungsketten und eines Missbrauchs des Instruments der befristeten Arbeitsverträge sei typischerweise nicht mehr gegeben, wenn frühere Beschäftigungszeiten lange zurücklägen. In solchen Fällen könne der Gesetzeszweck die Beschränkung der Vertragsfreiheit der Parteien und die letztlich damit auch verbundene Einschränkung der Berufswahlfreiheit des Arbeitnehmers nicht mehr rechtfertigen.

Das BAG gibt sodann in erfreulicher Klarheit der Praxis auch einen Maßstab an die Hand, ab welchem Zeitraum es frühere Vorbeschäftigungszeiten nicht mehr als kritisch im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ansieht. Sofern das frühere Arbeitsverhältnis länger als drei Jahre zurückliegt, geht das BAG nunmehr davon aus, dass keine Vorbeschäftigung im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG vorgelegen. Den 3-Jahres-Zeitraum hat das BAG in Anlehnung an die regelmäßige Verjährungsfrist bestimmt.

Fazit:

Die Änderung der bisherigen Rechtsprechung durch den Befristungssenat des Bundesarbeitsgerichts ist zu begrüßen. Das BAG beseitigt damit einen Fallstrick für Arbeitgeber beim Abschluss von sachgrundlos befristeten Arbeitsverträgen. Denn nach der bisherigen Rechtsprechung waren selbst Arbeitsverhältnisse, die (z.B. als Aushilfsarbeitsverhältnisse) lange Jahre zurücklagen und über die es möglicherweise im Datenbestand des Arbeitgebers gar keine Informationen mehr gab, ein erhebliches Risiko für Arbeitgeber. Denn die Rechtsfolge bei einem Verstoß gegen § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG war die Unwirksamkeit der Befristung und damit das Bestehen eines unbefristeten Arbeitsvertrages, § 16 TzBfG.

Die Rechtsprechungsänderung ist aber auch im Sinne von Arbeitnehmern, denn diese können nun vereinfacht noch einmal bei dem gleichen Arbeitgeber eingestellt werden, auch wenn sie einige Jahre zuvor dort beschäftigt waren. Insbesondere in den Fällen, in denen ein Arbeitgeber nach erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten und damit einhergegangenem Personalabbau in einer Phase der vorsichtigen Erholung gern auf frühere bewährte Arbeitskräfte zurückgreifen wollte, ist dies in vielen Fällen an der Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG gescheitert, weil in der Regel für den Arbeitgeber in Ermangelung eines Sachgrundes nur die Alternative zwischen einem unbefristeten oder gar keinem Arbeitsverhältnis bestand.

Die neue Rechtsprechung des BAG führt damit zu einer Vereinfachung des Befristungsrechts.

 

Erscheinungsdatum: 08.04.2011