Dr. Thomas Gerdom

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Neue Einschränkungen bei der Haushaltsbefristung

Die Befristung eines Arbeitsvertrages kann nicht auf den Sachgrund der Haushaltsmittelbefristung gestützt werden, wenn der Haushaltsplan von demjenigen Organ erlassen wird, das auch die Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt (BAG, Urteil vom 09.03.2011 - 7 AZR 728/09).

Der Fall:

Der klagende Arbeitnehmer war bei der beklagten Bundesagentur für Arbeit auf Grund eines befristeten Arbeitsvertrags beschäftigt. Mit seiner Klage macht er geltend, die Befristung seines Arbeitsvertrages sei unwirksam und er stehe daher in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu der Beklagten.

Die Bundesagentur für Arbeit beruft sich zur Begründung der Befristung auf den Sachgrund der Haushaltsbefristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Nach dieser Vorschrift liegt ein sachlicher Grund für eine Befristung vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. Die Bundesagentur für Arbeit sah diese Voraussetzungen als erfüllt an. Der von Ihrem Vorstand aufgestellte Haushaltsplan für das Jahr 2008 sehe Haushaltsmittel für 5.800 befristete Stellen vor und der Kläger sei aus diesen Mitteln vergütet worden.

Die Entscheidung:

Das Bundesarbeitsgericht hielt die Befristung, wie auch bereits die beiden Vorinstanzen, für unwirksam. Der Sachgrund der Haushaltsmittelbefristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG sei nicht gegeben. Dies folge aus einer verfassungskonformen Auslegung dieser Vorschrift. Denn die Norm enthalte ein Sonderbefristungsrecht des öffentlichen Dienstes, das privaten Arbeitgebern nicht zur Verfügung stehe. Eine solche Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer in ihrem durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Bestandsschutz sei nicht mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn das den Haushaltsplan aufstellende Organ mit dem Arbeitgeber identisch sei. Eine derartige Identität liege bei der Bundesagentur für Arbeit vor, da der Vorstand die Bundesagentur sowohl als Arbeitgeber vertrete als auch den Haushaltsplan aufstelle. Wollte man in dieser Konstellation § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG für anwendbar halten, so könnte sich der Arbeitgeber den Sachgrund für die Befristung der von ihm geschaffenen Arbeitsverträge selbst schaffen. Für eine solche Privilegierung gäbe es jedoch keinen hinreichenden sachlichen Grund.

Fazit

Die Entscheidung des BAG entspricht einer in jüngerer Zeit in der Rechtsprechung verstärkt festzustellenden Tendenz, den Anwendungsbereich der Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG sehr stark einzuschränken und Anforderungen aufzustellen, die sich dem Wortlaut dieser Norm nicht entnehmen lassen.

Geht ein öffentlicher Arbeitgeber davon aus, er könne die Befristung des Arbeitsvertrages auf den Sachgrund der Haushaltsbefristung stützen und stellt sich im Prozess heraus, dass dieser Sachgrund nach Ansicht der Gerichts nicht vorliegt, führt dies jedoch nicht stets zur Unwirksamkeit der Befristung. Weder das TzBfG noch das aktuelle Tarifrecht des öffentlichen Dienstes (TVöD bzw. TV-L) enthalten ein Zitiergebot. Der Arbeitgeber kann sich daher zu Rechtfertigung der Befristung regelmäßig auch auf andere, nicht bereits im Arbeitsvertrag genannte Sachgründe berufen, wenn solche anderen Sachgründe objektiv vorliegen. Die Vorinstanz, das Hessische LAG hatte entsprechend auch die Voraussetzungen des Sachgrundes „vorübergehender Bedarf“ an der Arbeitsleistung geprüft und im Ergebnis verneint. Ob das BAG andere Sachgründe als § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 geprüft hat, lässt sich der Pressemitteilung des BAG nicht entnehmen (die vollständigen Urteilsgründe sind noch nicht veröffentlicht). Eine Befristung ohne sachlichen Grund kam vorliegend nicht in Betracht, da die Höchstdauer für eine sachgrundlose Befristung überschritten war.

Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 17/11

Erscheinungsdatum: 14.03.2011