Alexander Brierley, LL.M.

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Muss ELENA wieder gehen?

Kaum ist ELENA da, werden nach der Entscheidung des BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung schon die ersten Rufe laut, dass ELENA wieder gehen muss.

Seit Beginn des Jahres ist ELENA da - und wird durch die Arbeitgeber auch umgesetzt. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Unzulässigkeit der Vorratsdatenspeicherung stellt sich nun die Frage, ob dies auch Auswirkungen auf ELENA haben kann.

1. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

In seiner Entscheidung vom 02.03.2010, Aktenzeichen 1 BVR 256/088, 1 BVR 263/07 sowie 1 BVR 5866/08, hat das Bundesverfassungsgericht zwar entschieden, dass eine Speicherung von Telekommunikationsdaten nicht schlechthin mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, es hat jedoch auf Grund der Streubreite eines solchen Eingriffs in das Fernmeldegeheimnis nach Art. 10 GG, festgestellt, dass an die Verhältnismäßigkeit einer solchen Speicherung besonders hohe Anforderungen zu stellen sind.

Insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich die Wichtigkeit des Grundsatzes der Datensparsamkeit betont. Eine umfangreiche Datenspeicherung auf Vorrat sei nur zum Schutz für überragend wichtige Rechtsgüter zu bejahen. Hier sei beispielsweise die Verfolgung schwerwiegender Straftaten oder die Abwehr von Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit zu nennen.

2. Auswirkungen auf ELENA

Zwar beschäftigt sich das Urteil des Bundesverfassungsgerichts ausdrücklich nicht mit der Übermittlung von Arbeitnehmerdaten an die zuständigen Behörden. Im vom Bundesverfassungsgericht zu entscheidenden Fall ging es um die Speicherung von Telekommunikationsdaten. Gleichwohl lassen sich Parallelen ziehen, die das Verfahren gänzlich in Zweifel ziehen. Beim ELENA-Verfahren werden streng vertrauliche, personenbezogene Daten von Arbeitnehmern automatisch an eine öffentlich speichernde Stelle übertragen. Diese speichert diese Daten und verwendet sie für zukünftige Leistungsberechnungen. Hierin liegt zumindest ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, welches vom Bundesverfassungsgericht aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) entwickelt wurde. Würde man nun die strengen Voraussetzungen des Bundesverfassungsgerichts in Bezug auf die Speicherung von Telekommunikationsdaten, die dem Schutz von Art. 10 GG unterliegen, auch auf die Arbeitnehmerdaten, welche im Rahmen des ELENA-Verfahrens übermittelt werden, anwenden, ist fraglich, ob sich der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht rechtfertigen ließe.

ELENA dient dem Abbau von Bürokratie und soll die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und öffentlichen Stellen erleichtern. Hierin dürfte Kaum ein Rechtsgut von überragender Bedeutung zu sehen sein.

3. Fazit

Nachdem das Bundesverfassungsgericht hohe Anforderungen an die Verdachtsspeicherung von personenbezogenen Daten mit Grundrechtsrelevanz gestellt hat, mehren sich die Stimmen, die bezweifeln, ob ELENA diese Anforderungen erfüllt.  So hat insbesondere der deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) entsprechende Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verfahrens erhoben (vgl. Pressemitteilung des DStV vom 03.03.2010).

Es ist jedoch zu betonen, dass sich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht ausdrücklich auf die Speicherung von Arbeitnehmerdaten bezog und Elena selbst noch nicht Gegenstand einer verfassungsrechtlichen Überprüfung war. Bis eine solche stattfindet – und hiervon ist auszugehen – sollten sich jedoch Arbeitgeber mit dem Gedanken anfreunden, dass die Beziehung zu ELENA endlich sein könnte.

Erscheinungsdatum: 12.03.2010