Missbrauch von Administratorenrechten rechtfertigt außerordentliche Kündigung

Durch Urteil vom 08.07.2009 hat das LAG München eine Entscheidung des Arbeitsgerichts München bestätigt, wonach die außerordentliche Kündigung gegenüber einem Systemadministrator, der seine Administratorenrechte pflichtwidrig missbraucht, gerechtfertigt ist.

Der Fall:

Der Kläger war bei der Beklagten seit 01.07.1996 zuletzt als Systemadministrator tätig. Mit Schreiben vom 08.08.2007 sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger eine Abmahnung aus. Der Abmahnung waren mehrere Gespräche zwischen dem Kläger und der Beklagten vorausgegangen. Zwischen dem 25.06.2007 und dem 06.07.2007 nahm der Kläger einen Fernzugriff auf das Laufwerk „p:\Personal“ vor und sah dort Daten ein. Während der urlaubsbedingten Abwesenheit des Geschäftsführers O. der Beklagten begab sich der Kläger am 20.08.2007 zu dem weiteren Geschäftsführer S. der Beklagten und legte ihm eine Reihe von E-Mails des Geschäftsführers O. vor, die er zuvor geöffnet und ausgedruckt hatte. Unter anderem legte er ihm eine E-Mail an eine Konkurrenzfirma der Beklagten vor, die im Anhang eine Beschlusssammlung enthielt. Die E-Mail datierte vom 10.07.2007. Bei der Übergabe wies der Kläger den Geschäftsführer S. darauf hin, dass der Geschäftsführer O. offenbar vertragswidrig gegen seine Dienstpflichten handele und die Beklagte schädige. Die Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis zum Kläger fristlos. Im Wesentlichen trug der Kläger gegen die Wirksamkeit der Kündigung vor, dass es zu seinen Aufgaben gehört hätte, während der urlaubsbedingten Abwesenheit des Mitgeschäftsführers O. dessen geschäftliche E-Mail zu öffnen und zur weiteren Bearbeitung dem Geschäftsführer S. vorzulegen. Die fragliche E-Mail habe er im Posteingangsfach gefunden. Es habe sich um einen ganz normalen Vorgang gehandelt, der nicht dazu angelegt gewesen sei, den Mitgeschäftsführer O. anzuschwärzen.

Das Urteil:

Wie bereits das Arbeitsgericht sah es auch das Landesarbeitsgericht als erwiesen an, dass der Kläger entgegen seiner Darstellung nicht nur eingehende E-Mails während der Abwesenheit des Geschäftsführers O. geöffnet und weitergeleitet hatte, sondern dass er unberechtigt auf den Server der Beklagten zugegriffen hatte und dem Geschäftsführer O. zumindest die streitgegenständliche E-Mail an die Konkurrenzfirma der Beklagten vorgelegt hatte. Insbesondere macht sich das Landesarbeitsgericht den Rechtssatz des Arbeitsgerichts zu Eigen, wonach es herrschender Auffassung entspricht, dass der Missbrauch von Zugriffsrechten durch Systemadministratoren regelmäßig eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigt. Insoweit muss sich der Arbeitgeber darauf verlassen können, dass der Systemadministrator auch in Ausnahmesituationen seine Zugriffsrechte nicht missbraucht und nach Material sucht, das andere Arbeitnehmer oder gar die Geschäftsführer belastet.

Fazit:

Die Entscheidung des LAG München fußt auf der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach im Missbrauch einer EDV-Anlage durch einen Arbeitnehmer ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund liegen kann. Was bereits für den „normalen“ Arbeitnehmer gilt, gilt erst recht und verschärft für den mit der EDV-Anlage umso vertrauteren Administrator. Wenngleich es sich um eine Einzelfallentscheidung handelte, bleibt der Kern als Grundsatz bestehen: Der Missbrauch einer Vertrauensstellung, insbesondere im Hinblick auf Zugriffsmöglichkeiten auf sensible Daten, kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

LAG München, Urteil vom 08.07.2009, 11 Sa 54/09

Erscheinungsdatum: 23.10.2009