Alexander Brierley, LL.M.

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Mehrfachbefristung kann europarechtskonform sein

Der EuGH äußert sich zur Frage der unionsrechtlichen Zulässigkeit von Mehrfachbefristungen (Urteil vom 26.01.2012 - C 586/10).

Der Fall:

Die Arbeitnehmerin war im Rahmen mehrerer aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge bei der Arbeitgeberin tätig. Insgesamt umfasste der Tätigkeitszeitraum elf Jahre und insgesamt 13 befristete Arbeitsverträge. Alle vorgenannten Verträge wurden jeweils mit dem Sachgrund der Vertretung (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG - Teilzeit- und Befristungsgesetz) begründet.

Die Arbeitnehmerin klagte schließlich gegen die letzte Befristung u.a. mit dem Argument, dass bei der Anzahl der aufeinanderfolgenden Befristungen über den langen Zeitraum nicht mehr von einem vorübergehenden Bedarf an Vertretungskräften ausgegangen werden könne.

Das Bundesarbeitsgericht schließlich - als letzte deutsche Instanz - hat den Rechtsstreit dem EuGH vorgelegt mit den konkreten Fragen:

1. Verstößt es gegen § 5 Nr. 1 der mit der Richtlinie 1999/70 durchgeführten Rahmenvereinbarung über befristete Verträge, eine nationale Bestimmung, die wie § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG vorsieht, dass ein sachlicher Grund zur wiederholten Befristung eines Arbeitsvertrages vorliegt, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, dahin auszulegen und anzuwenden, dass der sachliche Grund auch im Fall eines ständigen Vertretungsbedarf gegeben ist, obwohl der Vertretungsbedarf auch gedeckt werden könnte, wenn der betreffende Arbeitnehmer unbefristet eingestellt und ihm die jeweilige Vertretung eines der regelmäßig ausfallenden Arbeitnehmer übertragen würde, der Arbeitgeber sich aber vorbehält, jeweils neu zu entscheiden, wie er auf den konkreten Ausfall von Arbeitsnehmern reagiert?

2. Im Falle der Bejahung von Frage 1: Verstößt die in Frage 1 beschriebene Auslegung und Anwendung einer nationalen Bestimmung wie derjenigen des § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG unter den in Frage 1 beschriebenen Umständen auch dann gegen § 5 Nr. 1 der mit der Richtlinie 1999/70 durchgeführten Rahmenvereinbarung über befristete Verträge, wenn der nationale Gesetzgeber mit dem in einer nationalen Bestimmung wie derjenigen des § 21 Abs. 1 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit in geänderten Fassung geregelten, die Befristung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigenden Sachgrund der Vertretung jedenfalls auch das sozialpolitische Ziel verfolgt, Arbeitgebern die Bewilligung sowie Arbeitnehmern die Inanspruchnahme von Sonderurlaub, etwa aus Gründen des Mutterschutzes oder der Erziehung, zu erleichtern?

Die Entscheidung:

Der EuGH entschied, dass der vorübergehende Bedarf an Vertretungskräften grundsätzlich einen sachlichen Grund (auch im Sinne des Rechts der Europäischen Union) darstellen könne, der sowohl die Befristung der mit den Vertretungskräften geschlossenen Verträge als auch deren Verlängerung rechtfertige.

Dabei betont es im Urteil ausdrücklich, dass es nicht darauf ankommt, dass bei großen Arbeitgebern mit vielen Beschäftigten die Vertretung auch durch Einstellung zusätzlicher unbefristeter Arbeitnehmer gewährleistet werden könne. Dies würde nach Ansicht des EuGH nämlich über die Ziele hinausgehen, die mit der durch die Richtlinie 1999/70 umgesetzten Rahmenvereinbarung der europäischen Sozialpartner verfolgt werden, und damit den Wertungsspielraum verletzen, der den Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern eingeräumt wurde.

Fazit:

Entgegen einiger Meldungen in den Medien hat der Europäische Gerichtshof nicht entschieden, dass automatisch Kettenbefristungen immer zulässig sind. Der EuGH hatte nur über die Frage zu entscheiden, ob im Falle einer Vertretungsbefristung, die vom deutschen Recht ausdrücklich als Sachgrund für den Abschluss eines befristeten Vertrages vorgesehen ist, auch die mehrfache Befristung zulässig ist, wenn der Vertretungsbedarf bei entsprechender Größe des Arbeitgebers auch durch die dauerhafte Einstellung eines unbefristeten Arbeitnehmers gedeckt werden könnte. Dies wurde entsprechend bejaht. Bei vorsichtiger Würdigung wird man jedoch auch dann den Abschluss mehrfacher befristeter Arbeitsverhältnisse hintereinander als gerechtfertigt ansehen dürfen, die jeweils tatsächlich durch einen Sachgrund im Sinne des § 14 TzBfG gedeckt sind.

Quelle: EuGH, Urteil vom 26.01.2012 - C 586/10 zum Volltext.

Erscheinungsdatum: 30.01.2012