Alexander Brierley, LL.M.

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Kündigungsschutz für Ersatzmitglieder des Betriebsrates

Das LAG Düsseldorf hat in einem Urteil vom 26.04.2010 (Az.: 16 Sa 59/10) gleich zwei entscheidende Fragen zu den Voraussetzungen des Kündigungsschutzes für Ersatzmitglieder des Betriebsrates geklärt.

Der Fall:

Der Arbeitnehmer, der gleichzeitig Ersatzmitglied des Betriebsrates bei der Arbeitgeberin war, unternahm regelmäßig mit seinem privaten Pkw Dienstfahrten für die Arbeitgeberin. Die Fahrtstrecken zu den Arbeitseinsätzen hatte der Arbeitnehmer durch Führung eines Fahrtenbuches zu dokumentieren. Die tatsächlich gefahrenen Kilometer wurden nach Abrechnung mit der Arbeitgeberin sodann erstattet.

Die Arbeitgeberin entschloss sich im Folgenden, die Fahrten des Arbeitnehmers aufgrund des Verdachtes eines Reisekostenbetruges durch eine Detektei überprüfen zu lassen. Die Überprüfung ergab, dass der Arbeitnehmer regelmäßig Privatangelegenheiten in den Zeiten, welcher er als Dienstreise gegenüber seiner Arbeitgeberin deklarierte, erledigte, sowie im Fahrtenbuch regelmäßig Strecken eingetragen hatte, die er tatsächlich nicht gefahren war.

Im Folgenden wurde daraufhin eine Tatkündigung gegenüber dem Arbeitnehmer ausgesprochen. Zu diesem Zeitpunkt befand sich ein Betriebsratsmitglied im Erholungsurlaub. Da der Arbeitnehmer erstes Ersatzmitglied des Betriebsrates war, lehnte der Betriebsrat im Hinblick auf § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG seine Zustimmung zu der Kündigung ab.

Die Entscheidung:

Das LAG Düsseldorf gab dem Arbeitnehmer, wie bereits die Vorinstanz, Recht und entschied, dass die Kündigung mangels Zustimmung des Betriebsrates bzw. der Ersetzung der Zustimmung gemäß § 103 Abs. 2 BetrVG unwirksam sei.

Dadurch, dass sich ein reguläres Betriebsratsmitglied im Erholungsurlaub befand, war dieses gemäß § 25 BetrVG verhindert, wodurch automatisch der Arbeitnehmer als erstes Ersatzmitglied in dessen Stellung nachrückte. Durch die Gewährung von Erholungsurlaub sei nämlich das Betriebsratsmitglied nicht nur von der Arbeitspflicht, sondern auch von der Pflicht zur Ausübung der Betriebsratstätigkeit freigestellt. Selbst wenn man die Möglichkeit bejahe, dass ein Betriebsratsmitglied grundsätzlich auch während des Urlaubs Betriebsratstätigkeiten ausüben könne, so müsse das verhinderte Mitglied diesen Wunsch dem Betriebsratsvorsitzenden antragen, ansonsten gelte es weiterhin als verhindert.

Nach Auffassung des LAG beginnt mit dem ersten Arbeitstag des Erholungsurlaubes des verhinderten Betriebsratsmitgliedes auch der besondere Kündigungsschutz des Ersatzmitgliedes. Wichtig ist vorliegend insoweit der Zeitpunkt: Hier ist nach Ansicht des LAG bei Gleitzeit nicht auf die Kernarbeitszeit, sondern auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem vom Arbeitgeber erstmals die Arbeitsleistung zulässig ist.

Ein weiteres Problem war der Umstand, dass die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer mit der Kündigung von der Arbeitsleistung freigestellt hatte. Anders als noch das LAG Hamm (Urteil vom 25.11.2005, Az.: 10 Sa 922/05) vertrat das LAG Düsseldorf die Ansicht, dass eine Freistellung des Ersatzmitgliedes nur das Arbeitsverhältnis, nicht aber das Betriebsratsamt berühre. Eine Berechtigung zur Freistellung von den betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben komme dem Arbeitgeber nicht zu. Entsprechend greife der Sonderkündigungsschutz nach § 15 KSchG trotz der Freistellung.

Fazit:

Mit der Entscheidung hat das LAG Düsseldorf den Sonderkündigungsschutz für Ersatzmitglieder von Betriebsräten in zwei wichtigen Punkten näher definiert:

1. Der Sonderkündigungsschutz greift bereits bei einem Erholungsurlaub eines regulären Betriebsratsmitgliedes ein, und zwar ab dem ersten Urlaubstag und an diesem zum Zeitpunkt der frühestmöglichen Arbeitsaufnahme. Geht die Kündigung eines Ersatzmitgliedes also nach Beginn der Gleitzone, aber noch vor Beginn einer definierten Kernarbeitszeit ein, so greift bereits der Sonderkündigungsschutz.

2. Entgegen einer vom LAG Hamm vertretenen Auffassung kann der Sonderkündigungsschutz auch dadurch nicht umgangen werden, dass das Ersatzmitglied (möglicherweise schon vor der Kündigung) freigestellt wurde. Da der Arbeitgeber nicht über die Betriebsratstätigkeit disponieren könne, ändert nämlich die Freistellung nichts am Nachrücken des Ersatzmitgliedes.

Quelle: Urteil des LAG Düsseldorf vom 26.04.2010, Az.: 16 Sa 59/10

Erscheinungsdatum: 23.08.2010