
Dr. Markus J. Goetzmann, LL.M.
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Kündigung wegen unzureichender Deutschkenntnisse
Verfügt der Arbeitnehmer nur über unzureichende Deutschkenntnisse und kann daher in deutscher Sprache abgefasste Arbeitsanweisungen nicht verstehen, kann dies eine ordentliche Kündigung rechtfertigen. In diesem Fall liegt dann auch keine Diskriminierung des Arbeitnehmers vor (BAG, Urt. v. 28.01.2010, 2 AZR 764/08).
Der Fall:
Der in Spanien geborene und aufgewachsene Kläger war seit 30 Jahren bei dem deutschen Arbeitgeber beschäftigt. Eine Stellenbeschreibung aus dem Jahr 2001, die der Kläger unterschrieben hatte, sah u.a. Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift als Arbeitsplatzanforderung vor.
2003 absolvierte der Kläger auf Kosten des Arbeitgebers während der Arbeitszeit einen Deutschkurs. Weitere ihm angebotene Folgekurse lehnte er hingegen ab. Ab 2004 war der Arbeitgeber nach entsprechenden Qualitätsnormen zertifiziert. Bei mehreren internen Prüfungen wurde festgestellt, dass der Kläger Arbeits- und Prüfanweisungen nicht lesen konnte. 2005 forderte der Arbeitgeber den Kläger daher auf, Maßnahmen zur Verbesserung seiner Deutschkenntnisse zu ergreifen, und verband eine erneute Aufforderung in 2006 (nachdem der Kläger keine Verbesserungsversuche vorgenommen hatte), mit dem Hinweis, dass er mit einer Kündigung rechnen müsse, wenn er nicht die notwendigen Kenntnisse nachweisen könne.
Nachdem eine weitere Prüfung in 2007 ergab, dass der Kläger nach wie vor die Arbeitsanweisung nicht lesen und verstehen konnte, kündigte der Arbeitgeber.
Die Entscheidung:
Die erste Instanz hatte die Kündigungsschutzklage abgewiesen, das LAG Hamm hingegen zugunsten des Klägers entschieden. Das Berufungsgericht hatte angenommen, dass eine mittelbare Diskriminierung vorliege, wenn nach langjähriger Vorbeschäftigung die Arbeit so umorganisiert werde, dass neuerdings eine schriftliche Sprachbeherrschung erforderlich sei. Die unternehmerische Entscheidung sei dann wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG unwirksam, so dass eine hierauf gestützte betriebsbedingte Kündigung sich als sozialwidrig erweise.
Das BAG hat die erstinstanzliche Entscheidung wiederhergestellt. Die Kündigung verstießt nach Auffassung der Bundesrichter nicht gegen das Verbot mittelbarer Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft. Einem Arbeitgeber sei es nicht verwehrt, von Arbeitnehmern ausreichende Kenntnisse der deutschen Schriftsprache zu verlangen, wenn die betrieblichen Abläufe dies erfordern. Dem Arbeitnehmer sei im konkreten Fall auch ausreichend Gelegenheit zum notwendigen Spracherwerb gegeben worden.
Fazit:
Die Entscheidung des BAG bestätigt auch die kürzlich ergangene Entscheidung des LAG Kiel, in der ebenfalls die Aufforderung zum Erwerb von Sprachkenntnissen nicht als diskriminierend angesehen wurde.
Erforderlich bleibt aber in jedem Fall ein objektiver Bezug zur geschuldeten Arbeitstätigkeit. Aus der Pressemitteilung des BAG lässt sich zudem herauslesen, dass bei einer längeren (und beanstandungsfreien) Vorbeschäftigung dem Arbeitnehmer die Gelegenheit einzuräumen ist, die erforderlichen Sprachkurse zu besuchen, jedenfalls dann, wenn die erhöhten Anforderungen auf eine Organisationsentscheidung des Arbeitgebers zurückzuführen sind.
Quelle: PM des BAG 10/10
Erscheinungsdatum: 03.02.2010
