Dr. Markus J. Goetzmann, LL.M.

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Kündigung wegen Raucherpause?

Ein Arbeitnehmer riskiert die fristlose Kündigung, wenn er wiederholt seine Raucherpausen bei der Arbeitszeiterfassung nicht angibt (LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 06.05.2010, 10 Sa 712/09).

Der Fall:

Der Kläger, ein Maschinenführer, erhielt die fristlose Kündigung durch seinen Arbeitgebern, nachdem er seine Raucherpausen wiederholt nicht ins Zeiterfassungsgerät eingegeben hatte. Wegen des gleichen Verstoßes hatte er bereits 2007 insgesamt sechs schriftliche Abmahnungen sowie eine Kündigung erhalten, bei der er allerdings nach einem gerichtlichen Vergleich weiterbeschäftigt worden war.

Ende 2008 erteilte der Arbeitgeber die schriftliche Anweisung an alle Mitarbeiter: "Die Unterbrechung der Arbeit zum Zwecke des Rauchens ist keine Arbeitszeit." Weiter enthielt die Anweisung den Hinweis, dass Raucherpausen abgestempelt werden müssten und dass bei Verstößen die fristlose Kündigung drohe.

Nachdem der Arbeitnehmer eine Raucherpause ohne vorheriges Abstempeln einlegte, kündigte der Arbeitgeber fristlos. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage vor dem ArbG Koblenz und gewann. Hiergegen ging der Arbeitgeber in Berufung.

Die Entscheidung:

Das LAG Mainz hielt die fristlose Kündigung für wirksam. Auch unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile könnte dem Arbeitgeber vorliegend die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden.

Der Mitarbeiter habe seinen Arbeitgeber durch das nicht erfolgte Stempeln dazu veranlasst, dass ihm Arbeitsentgelt gezahlt werde, ohne dass er die geschuldete Arbeitsleistung erbringe. Damit greife der Arbeitnehmer einseitig in das Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung ein und täusche seinen Arbeitgeber über die Verpflichtung zur Lohnzahlung.

Die Raucherpausenregelung des Arbeitgebers selbst sah das LAG Mainz als zulässig an. Der Arbeitgeber sei berechtigt, das Rauchen am Arbeitsplatz zu untersagen. Es bestehe kein Anspruch auf bezahlte Raucherpausen, die Pflicht, die Raucherpause abzustempeln, sei zudem keine unverhältnismäßige Belastung. Der Arbeitnehmer könne sich auch nicht darauf berufen, dass ihm das rechtzeigte Abstempeln deswegen nicht mehr möglich gewesen sei, weil aufgrund seiner Nikotinsucht und der dringenden Notwendigkeit einer Zigarette er dazu keine Zeit mehr gehabt habe.

Aufgrund der früheren, abgemahnten Verstöße sah das LAG Mainz auch ein weitere Abmahnung nicht mehr als erforderlich an.

Fazit:

Bei genauerer Betrachtung handelt es sich nur mittelbar um einen Fall, in dem das Rauchverbot im Mittelpunkt stand. Anlass für die fristlose Kündigung war letztlich ein sog. Arbeitszeitbetrug: der Arbeitnehmer hätte offenlegen müssen, in welchem Zeitraum er tatsächlich gearbeitet hat (und nicht: eine Pause eingelegt hat).

Die Regelung zu den Raucherpausen und deren Ausgliederung aus der Arbeitszeit hat das LAG Mainz für rechtmäßig gehalten. Dem ist zuzustimmen. Dennoch ist nicht jede Kündigung wegen Rauchens während der Arbeitszeit rechtmäßig. Erforderlich ist, dass der Arbeitgeber hierfür klare und eindeutige Regeln aufgestellt hat.

Quelle: LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 06.05.2010, 10 Sa 712/09

Erscheinungsdatum: 05.08.2010